Rechtsprechung
VG Arnsberg, 20.06.2001 - 3 L 715/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Versammlungsverbots; Ausgestaltung der Notwendigkeit des Verbots einer Demonstrations
Verfahrensgang
- VG Arnsberg, 20.06.2001 - 3 L 715/01
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2001 - 5 B 832/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2001 - 5 B 395/01
Verbot des Einmarsches
Auszug aus VG Arnsberg, 20.06.2001 - 3 L 715/01
Der aufgezeigten Grundrechtskollision - vorausgesetzt man sieht unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), vgl. etwa, Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, und entgegen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), vgl. etwa Beschlüsse vom 23. März 2001 - 5 B 395/01 - und vom 30. April 2001 - 5 B 585/01 -, Veranstaltungen der vom Antragsteller geplanten Art überhaupt als durch das Grundgesetz geschützt an - kann auch nicht unter Rückgriff auf die Grundsätze der praktischen Konkordanz in der Weise begegnet werden, dass die in Rede stehenden gegenläufigen Veranstaltungen in modifizierter Form nebeneinander stattfinden. - OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2001 - 5 B 585/01
Verbot einer für den 1. Mai in Essen angemeldeten NPD-Versammlung
Auszug aus VG Arnsberg, 20.06.2001 - 3 L 715/01
Der aufgezeigten Grundrechtskollision - vorausgesetzt man sieht unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), vgl. etwa, Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, und entgegen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), vgl. etwa Beschlüsse vom 23. März 2001 - 5 B 395/01 - und vom 30. April 2001 - 5 B 585/01 -, Veranstaltungen der vom Antragsteller geplanten Art überhaupt als durch das Grundgesetz geschützt an - kann auch nicht unter Rückgriff auf die Grundsätze der praktischen Konkordanz in der Weise begegnet werden, dass die in Rede stehenden gegenläufigen Veranstaltungen in modifizierter Form nebeneinander stattfinden. - BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01
Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen …
Auszug aus VG Arnsberg, 20.06.2001 - 3 L 715/01
Der aufgezeigten Grundrechtskollision - vorausgesetzt man sieht unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), vgl. etwa, Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, und entgegen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), vgl. etwa Beschlüsse vom 23. März 2001 - 5 B 395/01 - und vom 30. April 2001 - 5 B 585/01 -, Veranstaltungen der vom Antragsteller geplanten Art überhaupt als durch das Grundgesetz geschützt an - kann auch nicht unter Rückgriff auf die Grundsätze der praktischen Konkordanz in der Weise begegnet werden, dass die in Rede stehenden gegenläufigen Veranstaltungen in modifizierter Form nebeneinander stattfinden.