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   VG Augsburg, 01.03.2012 - Au 5 K 10.597   

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https://dejure.org/2012,23921
VG Augsburg, 01.03.2012 - Au 5 K 10.597 (https://dejure.org/2012,23921)
VG Augsburg, Entscheidung vom 01.03.2012 - Au 5 K 10.597 (https://dejure.org/2012,23921)
VG Augsburg, Entscheidung vom 01. März 2012 - Au 5 K 10.597 (https://dejure.org/2012,23921)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Denkmalschutzrecht; steuerrechtliche Vergünstigung; Abstimmungserfordernis; Teilbarkeit des Abstimmungserfordernisses (offen gelassen)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 03.12.2008 - 15 ZB 08.727

    Erteilung einer Steuerbescheinigung für die Absetzbarkeit von Sanierungskosten an

    Auszug aus VG Augsburg, 01.03.2012 - Au 5 K 10.597
    Sie hat grundsätzlich vor der Durchführung der Maßnahmen zu erfolgen und dient so vor allem dazu, die Erforderlichkeit der Maßnahmen im Sinne der einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten (BayVGH vom 3.12.2008, Az. 15 ZB 08.727; juris).

    Sie müssen vielmehr, gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen, geboten sein, um den unter denkmalpflegerischer Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können (BayVGH vom 3.12.2008, a.a.O.).

    Um in den Genuss einer steuerlichen Begünstigung zu gelangen, müssen die Aufwendungen vielmehr, gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen, "geboten" sein, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können (BVH vom 8.9.2004, Az. X B 51/04; juris; BayVGH vom 3.12.2008, Az. 15 ZB 08.727; juris).

  • VG München, 30.11.2010 - M 1 K 10.3887

    Grundlagenbescheinigung; Abstimmung zwischen Landesamt und Denkmaleigentümer

    Auszug aus VG Augsburg, 01.03.2012 - Au 5 K 10.597
    Die Beurteilung des Landesamts für Denkmalpflege zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 7i EStG findet Eingang in die Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis (VG München vom 30.11.2010, Az. M 1 K 10.3887; juris).

    Hieraus wird deutlich, dass für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7i EStG weitaus strengere Voraussetzungen vorliegen müssen als für die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 DSchG (vgl. zum Ganzen VG München vom 30.11.2010, Az. M 1 K 10.3887, juris).

  • VG Augsburg, 10.12.2009 - Au 5 K 08.1843

    Erteilung einer Steuerbescheinigung für die Absehbarkeit von Sanierungs- und

    Auszug aus VG Augsburg, 01.03.2012 - Au 5 K 10.597
    Verhält sich der Steuerpflichtige in wesentlichen Bereichen nicht abstimmungskonform, so fehlt es an einer Abstimmung im Ganzen (vgl. VG Augsburg vom 10.12.2009, Az. Au 5 K 08.1843; juris).
  • BFH, 08.09.2004 - X B 51/04

    Erhöhte Absetzungen für Baudenkmal nach § 7i EStG; Auslegung

    Auszug aus VG Augsburg, 01.03.2012 - Au 5 K 10.597
    Um in den Genuss einer steuerlichen Begünstigung zu gelangen, müssen die Aufwendungen vielmehr, gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen, "geboten" sein, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können (BVH vom 8.9.2004, Az. X B 51/04; juris; BayVGH vom 3.12.2008, Az. 15 ZB 08.727; juris).
  • VG München, 25.01.2017 - M 9 K 15.4701

    Anspruch auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Bescheinigung

    Deshalb braucht die bisher in der Rechtsprechung - jedenfalls des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. hierzu Eberl/Martin/Spennemann, Bayer. DSchG, 7. Auflage 2015, Art. 25 Rn. 18 a.E. mit Verweis auf VG München, U.v. 30.11.2010 - M 1 K 10.3887 und VG Augsburg, U.v. 1.3.2012 - Au 5 K 10.597, beide juris) - nicht umfassend geklärte Frage, inwieweit es genügt, dass die Belange des Denkmalschutzes bei der Erteilung der jeweiligen Baugenehmigung oder ansonsten, wenn eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, bei der Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, hinreichend eingebunden sind, ohne dass das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ausdrücklich bestätigt hat, dass eine bestimmte Maßnahme zur Erhaltung des Gebäudes erforderlich war, nicht entschieden zu werden.
  • VG Augsburg, 15.11.2012 - Au 5 K 11.1158

    Erteilung einer Bescheinigung für die erhöhte Absetzbarkeit von Sanierungs-und

    Sie hat grundsätzlich vor der Durchführung der Maßnahmen zu erfolgen und dient so vor allem dazu, die Erforderlichkeit der Maßnahmen im Sinne der einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten (vgl. BayVGH vom 3.12.2008 Az: 15 ZB 08.727; VG Augsburg vom 1.3.2012 Az. Au 5 K 10.597; VG Augsburg vom 10.12.2009 Az. Au 5 K 08.1843).
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