Rechtsprechung
VG Augsburg, 01.04.2011 - Au 7 K 10.1950 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Gerichtsbescheid; Unzulässigkeit der Klage; Schriftformerfordernis; Klageschrift nicht unterschrieben
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2007 - 18 E 787/07
Klageschrift Unterschrift Prozessbevollmächtigter Zurückverweisung …
Auszug aus VG Augsburg, 01.04.2011 - Au 7 K 10.1950
Voraussetzung für die Wirksamkeit der schriftlich zu erhebenden Klage ist grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten unter der Klageschrift, wodurch die verlässliche Zurechenbarkeit des Schriftsatzes sichergestellt werden soll (OVG NRW vom 16.8.2007 - 18 E 787/07).Es muss gewährleistet sein, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliegt, ferner dass die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt (OVG NRW vom 16.8.2007 - a.a.O.).
Deshalb erfordert die in § 81 VwGO vorgeschriebene Schriftlichkeit der Klageerhebung in der Regel, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss (OVG NRW vom 16.8.2007 - a.a.O.).
- VGH Bayern, 29.07.2008 - 11 ZB 07.417
Mehrfachtäter-Punktesystem; Verwarnung ist kein Verwaltungsakt; Streitwert für …
Auszug aus VG Augsburg, 01.04.2011 - Au 7 K 10.1950
Die Eingriffsintensität einer Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG bleibt hinter der Beschwer, die sich für den Betroffenen aus der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar ergibt, weit zurück (BayVGH vom 29.7.2008 - 11 ZB 07.417).Es entspricht vor diesem Hintergrund und in Ermangelung einschlägiger Empfehlungen des Streitwertkatalogs pflichtgemäßer Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten richterlichen Ermessens, den Streitwert eines Klageverfahrens, das eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG zum Gegenstand hat, mit einem Viertel des Auffangwerts, also mit 1.250,00 EUR zu veranschlagen (BayVGH vom 29.7.2008 - a.a.O.; ebenso OVG Hamburg vom 15.10.2008 - 3 So 130/08).
- OVG Hamburg, 15.10.2008 - 3 So 130/08
Streitwert bei einer straßenverkehrsrechtlichen Verwarnung
Auszug aus VG Augsburg, 01.04.2011 - Au 7 K 10.1950
Es entspricht vor diesem Hintergrund und in Ermangelung einschlägiger Empfehlungen des Streitwertkatalogs pflichtgemäßer Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten richterlichen Ermessens, den Streitwert eines Klageverfahrens, das eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG zum Gegenstand hat, mit einem Viertel des Auffangwerts, also mit 1.250,00 EUR zu veranschlagen (…BayVGH vom 29.7.2008 - a.a.O.; ebenso OVG Hamburg vom 15.10.2008 - 3 So 130/08).