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   VG Augsburg, 01.10.2012 - Au 6 K 11.30321   

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VG Augsburg, 01.10.2012 - Au 6 K 11.30321 (https://dejure.org/2012,30641)
VG Augsburg, Entscheidung vom 01.10.2012 - Au 6 K 11.30321 (https://dejure.org/2012,30641)
VG Augsburg, Entscheidung vom 01. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30321 (https://dejure.org/2012,30641)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Afghanische Staatsangehörige; Beteiligung am Aufbau einer Mädchenschule; Rückkehr nach Kabul für Familie mit vierjähriger Tochter nicht zumutbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 03.02.2011 - 13a B 10.30394

    Rückkehr eines allein stehenden männlichen arbeitsfähigen Afghanen nach Parwan

    Auszug aus VG Augsburg, 01.10.2012 - Au 6 K 11.30321
    Demgegenüber liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt typischerweise bei Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen vor, auch wenn sie sich nicht landesweit, sondern nur auf einen Teil des Staatsgebiets erstrecken (im Umkehrschluss aus Art. 8 und Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG vgl. BVerwG vom 24.6.2008 a.a.O.; BayVGH vom 3.2.2011 Az. 13a B 10.30394 RdNr. 17).

    aa) Für den Schutzanspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 2, Abs. 11 AufenthG i. V. m. Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG bedarf es zusätzlich der Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben, d. h. die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr für eine Vielzahl ziviler Personen muss sich in der Person des Schutzsuchenden verdichtet haben (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 Az. C 43/07 RdNrn. 34 ff.; BayVGH vom 3.2.2011 Az. 13a B 10.30394 RdNr. 23).

    Trotz der teilweise äußerst schlechten Sicherheits- und Versorgungslage kann daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. hierzu auch BayVGH vom 3.2.2011 Az. 13a B 10.30394 RdNrn. 34 ff.; VGH BW vom 14.5.2009 Az. A 11 S 983/06 RdNr. 28; OVG Münster vom 5.4.2006 Az. 20 A 5161.04.A RdNrn. 38 ff.).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Augsburg, 01.10.2012 - Au 6 K 11.30321
    Nach § 60 Abs. 7 Satz 2, Abs. 11 AufenthG i. V. m. Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG als vor § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorrangiger Anspruchsgrundlage (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 Az. 10 C 43/07 RdNrn. 16 ff.) ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre.

    Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2, Abs. 11 AufenthG ist im Sinne von Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen und liegt vor, wenn die Kriterien des Art. 1 Nr. 1 ZP II (II. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12.8.1949, BGBl. II 1990, S. 1637) erfüllt sind (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 Az. 10 C 43/07 RdNrn. 19 ff.).

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Augsburg, 01.10.2012 - Au 6 K 11.30321
    bb) Es handelt sich bei diesen Auseinandersetzungen auch um willkürliche Gewalt, gleich ob dieser Begriff völkerrechtlich als nicht zwischen zivilen und militärischen Zielen unterscheidende unterschiedslose Angriffe oder als wahllos stattfindende Gewalt gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität ausgelegt wird (zu den Begriffsdefinitionen vgl. BVerwG vom 24.6.2008 a.a.O. RdNrn. 36 ff.; EuGH vom 17.2.2009 Az. Rs C-465/07 Abl. EU vom 18.4.2009 Nr. C 90/4, RdNr. 35).

    Darüber hinaus kann die Verdichtung auch gegeben sein, wenn der Grad willkürlicher Gewalt im Konflikt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit dort Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG ausgesetzt zu sein (so EuGH vom 17.2.2009 Az. Rs C-465/07 Abl. EU vom 18.4.2009 Nr. C 90/4 RdNr. 35).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2009 - A 11 S 983/06

    Keine Änderung des Prüfungsumfangs des Berufungsgerichts in einer Streitigkeit

    Auszug aus VG Augsburg, 01.10.2012 - Au 6 K 11.30321
    Trotz der teilweise äußerst schlechten Sicherheits- und Versorgungslage kann daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. hierzu auch BayVGH vom 3.2.2011 Az. 13a B 10.30394 RdNrn. 34 ff.; VGH BW vom 14.5.2009 Az. A 11 S 983/06 RdNr. 28; OVG Münster vom 5.4.2006 Az. 20 A 5161.04.A RdNrn. 38 ff.).
  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus VG Augsburg, 01.10.2012 - Au 6 K 11.30321
    Die dargelegte Rechtsauffassung ergibt sich nunmehr auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2007 (BVerwG Az. 10 C 8.07 RdNr. 22).
  • OVG Brandenburg, 12.03.2003 - 1 B 298/02

    Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der Gewährung vorläufigen

    Auszug aus VG Augsburg, 01.10.2012 - Au 6 K 11.30321
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bietet ein verfolgungssicherer Ort dem Ausländer das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich immer dann, wenn er durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (BVerwG vom 1.2.2007 Az. 1 C 24/06 RdNr. 11; vom 21.5.2003 Az. 1 B 298/02 RdNr. 3).
  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Auszug aus VG Augsburg, 01.10.2012 - Au 6 K 11.30321
    Angesichts des jeweils einheitlichen, nicht teilbaren Streitgegenstandes kommt eine Beschränkung der Klage allein auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG nicht in Betracht (vgl. hierzu auch BVerwG vom 8.9.2011 Az. 10 C 14/10 RdNrn. 9, 17 ff.).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG Augsburg, 01.10.2012 - Au 6 K 11.30321
    Zudem ist davon auszugehen, dass der Grad willkürlicher Gewalt umso geringer zu sein braucht, je mehr der Schutzsuchende aus Umständen, die in seiner persönlichen Situation begründet sind, spezifisch betroffen ist (BVerwG vom 27.4.2010 Az. 10 C 4/09 RdNr. 33).
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