Rechtsprechung
VG Augsburg, 04.11.2009 - Au 1 K 09.30131 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Unzulässige Klage nach Untertauchen des Klägers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 24.97
Angabe einer Postfachanschrift; Anschrift; anwaltliche Vertretung; Bezeichnung …
Auszug aus VG Augsburg, 04.11.2009 - Au 1 K 09.30131
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 13.4.1999 Az. 1 C 24/97 NJW 1999, 2601), der das Gericht folgt, genügt die Angabe des Namens allein nicht, um im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Kläger zu bezeichnen; hierzu gehört nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 130 Nr. 1 ZPO auch die Angabe seines Wohnortes.Gemeint ist damit der tatsächliche Wohnort des Klägers, also die Anschrift, unter der er tatsächlich zu erreichen ist (BVerwG vom 13.4.1999 a.a.O.; BayVGH vom 4.7.2008 Az. 10 B 07.677).
- VGH Bayern, 04.07.2008 - 10 B 07.677
Ladungsfähige Anschrift
Auszug aus VG Augsburg, 04.11.2009 - Au 1 K 09.30131
Gemeint ist damit der tatsächliche Wohnort des Klägers, also die Anschrift, unter der er tatsächlich zu erreichen ist (…BVerwG vom 13.4.1999 a.a.O.; BayVGH vom 4.7.2008 Az. 10 B 07.677).Entfällt die ladungsfähige Anschrift während des Prozesses, kann eine ursprünglich zulässige Klage unzulässig werden (BayVGH vom 4.7.2008 a.a.O.).
- OLG Köln, 09.12.1998 - 13 U 102/98
Formularmäßige Laufleistungszusicherung "soweit bekannt" im privaten …
Auszug aus VG Augsburg, 04.11.2009 - Au 1 K 09.30131
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 13.4.1999 Az. 1 C 24/97 NJW 1999, 2601), der das Gericht folgt, genügt die Angabe des Namens allein nicht, um im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Kläger zu bezeichnen; hierzu gehört nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 130 Nr. 1 ZPO auch die Angabe seines Wohnortes. - VG Augsburg, 03.03.2008 - Au 1 K 07.30284
Asylrecht (Demokratische Republik Kongo); unglaubwürdiges, gesteigertes …
Auszug aus VG Augsburg, 04.11.2009 - Au 1 K 09.30131
Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 3. März 2008 abgewiesen (Az. Au 1 K 07.30284).