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   VG Augsburg, 05.11.2008 - Au 5 S 08.1228   

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https://dejure.org/2008,73403
VG Augsburg, 05.11.2008 - Au 5 S 08.1228 (https://dejure.org/2008,73403)
VG Augsburg, Entscheidung vom 05.11.2008 - Au 5 S 08.1228 (https://dejure.org/2008,73403)
VG Augsburg, Entscheidung vom 05. November 2008 - Au 5 S 08.1228 (https://dejure.org/2008,73403)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Nutzungsänderung; Haltung von Mastschweinen; Dorfgebiet; Rücksichtnahme auf benachbarte Wohnbebauung; erforderlicher Abstand zur Wohnbebauung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 23.09.1999 - 4 C 6.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; allgemeines

    Auszug aus VG Augsburg, 05.11.2008 - Au 5 S 08.1228
    Insoweit ermöglicht und gebietet das eine Feinabstimmung mit der Folge, dass die grundsätzlich nach Baugebieten zusammengefassten Zulässigkeitsmaßstäbe je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen sind (vgl. BVerwG vom 23.9.1999 BVerwGE 109, 314/321 f.).

    Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG vom 25.2.1977 BVerwGE 52, 122/126; BVerwG vom 23.9.1999, a.a.O., 314/318).

    Dabei ist das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme als gegenseitiges Rücksichtnahmegebot ausgestaltet, wie auch der Verordnungsgeber in der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO in besonderer Weise zum Ausdruck bringt (vgl. BVerwG vom 23.9.1999, a.a.O., 314/322).

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VG Augsburg, 05.11.2008 - Au 5 S 08.1228
    Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG vom 25.2.1977 BVerwGE 52, 122/126; BVerwG vom 23.9.1999, a.a.O., 314/318).
  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus VG Augsburg, 05.11.2008 - Au 5 S 08.1228
    Die Vorschrift findet sowohl im Geltungsbereich einer Satzung, aber auch im Übrigen als besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG vom 13.3.1981 DVBl. 1981, 928).
  • VGH Bayern, 03.01.1995 - 2 B 91.2878

    Bauplanungsrecht: Rücksichtnahmegebot im Verhältnis zu landwirtschaftlichen

    Auszug aus VG Augsburg, 05.11.2008 - Au 5 S 08.1228
    Unzumutbare Belästigungen oder Störungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 BImSchG, d.h. Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. BayVGH vom 3.1.1995 BayVBl. 1995, 347).
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