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   VG Augsburg, 06.03.2012 - Au 3 K 11.959   

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VG Augsburg, 06.03.2012 - Au 3 K 11.959 (https://dejure.org/2012,23882)
VG Augsburg, Entscheidung vom 06.03.2012 - Au 3 K 11.959 (https://dejure.org/2012,23882)
VG Augsburg, Entscheidung vom 06. März 2012 - Au 3 K 11.959 (https://dejure.org/2012,23882)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Bayerisches Liquiditätshilfeprogramm; Rücknahme; Ermessen; Beratung durch das Landwirtschaftsamt Richtlinie des Bayer. Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22.06.2009 - Bayerisches Liquiditätshilfeprogramm 2009

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 11.02.2011 - 4 ZB 09.3145

    Zuwendung zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben; Rückforderung von Zuwendungen;

    Auszug aus VG Augsburg, 06.03.2012 - Au 3 K 11.959
    Das Zuweisungsverfahren kann durch Verwaltungsrichtlinien näher ausgestaltet und die Gewährung von Zuwendungen von der Einhaltung von Vorgaben in Verwaltungsrichtlinien abhängig gemacht werden (BayVGH vom 11.2.2011 4 ZB 09.3145 ).

    Dabei handelt es sich nicht um nach außen wirkende und anspruchsbegründende Rechtsnormen, sondern um so genannte ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, die dazu bestimmt sind, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen; insofern regeln sie das Ermessen der letztlich für die Verteilung bestimmten Stellen (BVerwG vom 23.4.2003 a.a.O; BayVGH vom 11.2.2011 a.a.O und vom 28.7.2005 Az. 4 B 01.2536 ).

    Für die Frage, ob das Betriebsleiterfahrzeug für die Pensionspferdehaltung des Klägers förderfähig im Sinne des Bayerischen Liquiditätshilfeprogramms 2009 ist, kommt es demnach darauf an, wie der Beklagte diese administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang er infolge dessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (BayVGH vom 11.2.2011 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 15.03.2001 - 7 B 00.107

    Rücknahme eines Förderbescheides und die Rückforderung von Fördermitteln

    Auszug aus VG Augsburg, 06.03.2012 - Au 3 K 11.959
    Die Angaben müssen deshalb ursächlich dafür sein, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wobei es ausreicht, dass das Handeln oder Unterlassen für den Mangel mitursächlich war; schuldhaftes Handeln ist nicht erforderlich (BayVGH vom 15.3.2001 NVwZ 2001, 931).

    Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG vom 19.12.1984, BVerwGE 70, 356 und vom 24.1.2001 Az. 8 C 8.00; BayVGH vom 15.3.2001 NVwZ 2001, 931).

  • VG Augsburg, 05.04.2011 - Au 3 K 11.134

    Bayerisches Liquiditätshilfeprogramm; unzuständige Widerspruchsbehörde;

    Auszug aus VG Augsburg, 06.03.2012 - Au 3 K 11.959
    Mit Urteil der Kammer vom 5. April 2011, Az. Au 3 K 11.134, wurden der Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 29. November 2010, mit dem der am 23. September 2009 ergangene Bewilligungsbescheid in vollem Umfang zurückgenommen wurde und dessen Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2011 mangels Ermessensbestätigung aufgehoben.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie in der Verwaltungsstreitsache Au 3 K 11.134 Bezug genommen.

  • VGH Bayern, 24.09.2002 - 19 B 98.945

    Antrag auf Gewährung einer Prämie für die Extensivierung der landwirtschaftlichen

    Auszug aus VG Augsburg, 06.03.2012 - Au 3 K 11.959
    Ausgaben, für die im entsprechenden Wert Anschaffungen gemacht wurden, die wertmäßig dem Vermögen zugeführt wurden, führen nicht zu einem Verbrauch im Sinne dieser Regelung (BayVGH vom 24.9.2002 Az. 19 B 98.945 ).

    Auch die Prüfung der Fördervoraussetzungen durch die Behörde führt insofern zu keiner anderen Beurteilung, denn selbst wenn die Fehlerhaftigkeit des Bescheides auf einen Fehler im Behördenbereich zurückzuführen wäre, würde dies nicht zur Schutzwürdigkeit eines klägerischen Vertrauens führen (BVerwG vom 17.2.1993 NJW 1993, 2764; BayVGH vom 24.9.2002 BayVBl 2003, 152).

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus VG Augsburg, 06.03.2012 - Au 3 K 11.959
    Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG vom 19.12.1984, BVerwGE 70, 356 und vom 24.1.2001 Az. 8 C 8.00; BayVGH vom 15.3.2001 NVwZ 2001, 931).
  • BVerwG, 24.01.2001 - 8 C 8.00

    Frist für den Widerruf eines Verwaltungsakts; Behörde im Sinne des § 48 Abs. 4

    Auszug aus VG Augsburg, 06.03.2012 - Au 3 K 11.959
    Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG vom 19.12.1984, BVerwGE 70, 356 und vom 24.1.2001 Az. 8 C 8.00; BayVGH vom 15.3.2001 NVwZ 2001, 931).
  • BVerwG, 30.08.1961 - IV C 86.58
    Auszug aus VG Augsburg, 06.03.2012 - Au 3 K 11.959
    Rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt, der durch unrichtige Anwendung bestehender Rechtssätze zustande gekommen ist (BVerwG vom 30.8.1961 BVerwGE 13, 28).
  • BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 47.92

    Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakt - Rücknahme - Investitionszulage -

    Auszug aus VG Augsburg, 06.03.2012 - Au 3 K 11.959
    Auch die Prüfung der Fördervoraussetzungen durch die Behörde führt insofern zu keiner anderen Beurteilung, denn selbst wenn die Fehlerhaftigkeit des Bescheides auf einen Fehler im Behördenbereich zurückzuführen wäre, würde dies nicht zur Schutzwürdigkeit eines klägerischen Vertrauens führen (BVerwG vom 17.2.1993 NJW 1993, 2764; BayVGH vom 24.9.2002 BayVBl 2003, 152).
  • BVerwG, 08.04.1997 - 3 C 6.95

    Verfassungsrecht - Gleichbehandlung bei Vertrauensschutz in das Fortbestehen von

    Auszug aus VG Augsburg, 06.03.2012 - Au 3 K 11.959
    Allerdings entfalten sie in Form der Selbstbindung der Verwaltung Außenwirkung über den Gleichheitssatz in Art. 3 GG und das im Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (vgl. BVerwG vom 8.4.1997, BVerwGE 104, 220).
  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Auszug aus VG Augsburg, 06.03.2012 - Au 3 K 11.959
    Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid konnte für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wobei bei Ausschluss des Vertrauensschutzes Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG die Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt, so dass nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens eine Darlegung der Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten erforderlich ist und diese auch noch im Verwaltungsstreitverfahren ergänzt werden können (vgl. BVerwG vom 16.6.1997 BVerwGE 105, 55).
  • BVerwG, 23.04.2003 - 3 C 25.02

    Subventionsbewilligung; Rücknahme einer -; Zuwendungsbescheid; Rücknahme eines

  • VGH Bayern, 28.07.2005 - 4 B 01.2536
  • BVerwG, 29.03.2005 - 3 B 117.04

    Landwirtschaftsrecht; gemeinsame Marktorganisation; Beihilfeantrag Tiere;

  • VG Augsburg, 11.06.2013 - Au 3 K 12.1229

    Rechtswidrigkeit der Festsetzung von Zinsen im Einzelfall; Ermessensfehler

    Die gegen den Rücknahmebescheid erhobene Klage wies das Gericht mit Urteil vom 6. März 2012 ab (Az. Au 3 K 11.959); der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt (BayVGH, B.v. 20.6.2012 - 21 ZB 12.818 - juris).

    Auch im Widerspruchsbescheid seien Erwägungen im Hinblick auf Ausführungen und Zusagen der Behörde im Rahmen der Verwaltungsstreitsache Au 3 K 11.959 dahingehend, dass die Behörde unter Berücksichtigung der klägerseits vorgetragenen Umstände von einer Verzinsung abgesehen habe (vgl. VG Augsburg, U.v. 6.3.2012 - Au 3 K 11.959 - juris), nicht erfolgt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie in der Verwaltungsstreitsache Au 3 K 11.134 und Au 3 K 11.959 Bezug genommen.

    b) Der Kläger kann sich hinsichtlich der vorgetragenen "Zusage" im Rahmen der Verwaltungsstreitsache Au 3 K 11.959 nicht auf eine wirksame Zusicherung des Beklagten im Sinne von Art. 38 BayVwVfG berufen, von der Zinserhebung abzusehen.

    Vorliegend setzt sich der streitgegenständliche Bescheid insbesondere nicht mit der Frage auseinander, inwieweit aufgrund des Vortrags des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung - in der Verwaltungsstreitsache Au 3 K 11.959 - vom 6. März 2012, "die Behörde habe unter Berücksichtigung der klägerseits vorgetragenen Umstände von der Verzinsung der zu erstattenden Leistung abgesehen", eine besondere Fallkonstellation vorlag, die im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung jedenfalls hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. VG Augsburg, U.v. 6.3.2012 - Au 3 K 11.959 - Tz. 31 a.E, juris).

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