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VG Augsburg, 07.09.2009 - Au 7 K 08.971 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Höhe der Rundfunkgebühr
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 07.09.2009 - Au 7 K 08.971
- VGH Bayern, 24.03.2010 - 7 ZB 09.2690
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88
8. Rundfunkentscheidung
Auszug aus VG Augsburg, 07.09.2009 - Au 7 K 08.971
Dies ergibt sich vor allem aus der "Hessen-3-Entscheidung" sowie aus dem Rundfunkgebührenurteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach die "schutzwürdigen Interessen der Rundfunkteilnehmer" insoweit vom Gesetzgeber wahrzunehmen sind (BVerfGE 87, 181/202; 90, 60/92ff.). - BVerfG, 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gebührenpflicht gegenüber …
Auszug aus VG Augsburg, 07.09.2009 - Au 7 K 08.971
Obwohl das Grundrecht keinen Anspruch auf kostenlose Information vermittelt, wird vom Bundesverfassungsgericht eine Verletzung des Grundrechts jedenfalls dann als möglich angesehen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die staatlich festgesetzten Entgelte für die Rundfunknutzung darauf abzielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von der Informationsquelle öffentlich-rechtlicher Rundfunk fernzuhalten (BVerfG JZ 2000, 565). - BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Auszug aus VG Augsburg, 07.09.2009 - Au 7 K 08.971
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007 (1 BvR 2270/05; 1 BvR; 1 BvR 809/06; 1 BvR 830/06 - zitiert nach juris) befasst sich mit dem Verfahren der Festsetzung der Rundfunkgebühren für den Gebührenzeitraum 2005 bis 2008 (also mit der Höhe der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Gebühren), welches in den Jahren 2003 und 2004 durchgeführt wurde. - BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89
7. Rundfunkentscheidung
Auszug aus VG Augsburg, 07.09.2009 - Au 7 K 08.971
Dies ergibt sich vor allem aus der "Hessen-3-Entscheidung" sowie aus dem Rundfunkgebührenurteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach die "schutzwürdigen Interessen der Rundfunkteilnehmer" insoweit vom Gesetzgeber wahrzunehmen sind (BVerfGE 87, 181/202; 90, 60/92ff.).