Rechtsprechung
   VG Augsburg, 08.05.2014 - Au 5 K 13.990, Au 5 K 13.991   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,13127
VG Augsburg, 08.05.2014 - Au 5 K 13.990, Au 5 K 13.991 (https://dejure.org/2014,13127)
VG Augsburg, Entscheidung vom 08.05.2014 - Au 5 K 13.990, Au 5 K 13.991 (https://dejure.org/2014,13127)
VG Augsburg, Entscheidung vom 08. Mai 2014 - Au 5 K 13.990, Au 5 K 13.991 (https://dejure.org/2014,13127)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,13127) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Feststellungsklage; Verpflichtungsklage; Verfassungskonformität des GlüStV; Stichtagsregelung; mehrere Spielhallen in einem Gebäude

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • VGH Bayern, 30.09.2013 - 10 CE 13.1477

    Mit der einjährigen Übergangsfrist für bereits bestehende Spielhallen in § 29

    Auszug aus VG Augsburg, 08.05.2014 - Au 5 K 13.990
    Im Hinblick auf das durch sämtliche vorliegenden Studien belegte, besonders hohe Suchtpotential bei Geldspielgeräten in Gastronomiebetrieben und vor allem in Spielhallen und das flächendeckende Angebot an Geldspielgeräten hat der Gesetzgeber gerade für den Bereich der Spielhallen Handlungsbedarf gesehen, um auch und gerade für diesen Bereich einen kohärenten Schutz vor Spielsucht zu schaffen (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 16/11995 S. 30; BayVerfGH, E. v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - juris Rn. 95; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 18).

    Mit den in § 29 Abs. 4 GlüStV vorgesehenen Übergangsfristen hat der Gesetzgeber dem Vertrauens- und Bestandsschutzinteresse der Spielhallenbetreiber und ihren Erwartungen an die Amortisation getätigter Investitionen in Abwägung mit den in den §§ 24 und 25 GlüStV verfolgten Allgemeinwohlinteressen Rechnung getragen (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 16/11995 S. 32; BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - juris Rn. 95; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 18).

    Um seine Ziele baldmöglichst umsetzen zu können, konnte der Gesetzgeber insbesondere im Hinblick auf den ihm bei der Ausgestaltung von Übergangsvorschriften zukommenden breiten Gestaltungsspielraum unter Berücksichtigung der berechtigten Bestandsschutzinteressen der Spielhallenbetreiber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Differenzierung der Übergangsfristen je nach dem für die einzelnen Spielhallenbetreiber bestehenden Vertrauensschutz vornehmen (vgl. BVerfG, B.v. 18.3.2013 - 1 BvR 2436/11 - juris Rn. 34; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 Rn. 19).

    Dabei ist mit zu berücksichtigen, dass mit diesem schrittweisen Rückbau bei Spielhallenkomplexen ein wirtschaftlicher Betrieb von Spielhallen auch künftig nicht unmöglich gemacht wird und auch nicht alle insoweit getätigten Investitionen völlig entwertet werden (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 20).

    Dem steht nicht entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das schutzwürdige Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtsfolgenlage für die Betroffenen im Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses über die Neuregelung entfällt, weshalb der Gesetzgeber berechtigt ist, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Regelung auch auf den Zeitpunkt von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfG, E.v. 3.12.1997 - 2 BvR 882/97 - juris Rn. 42; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 22).

    Auch hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass schon mit der Einbringung eines Gesetzesentwurfs im Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ geplante Gesetzesänderungen öffentlich und ab diesem Zeitpunkt mögliche zukünftige Gesetzesänderungen allgemein vorhersehbar werden (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 - Rn. 56; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 22).

    Aufgrund dieses Verfahrens steht der Inhalt des abzuschließenden Staatsvertrages letztlich bereits mit dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz, dass der Vertrag mit dem beschlossenen Inhalt unterschrieben werden soll, fest (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 22).

    Mit der Antragstellung steht nämlich gerade noch nicht fest, ob der Spielhallenbetreiber jemals eine Erlaubnis nach § 33 i Gewerbeordnung erhalten und demgemäß die Spielhallen legal betreiben kann (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 24).

    Ein auf die Antragstellung abstellender Stichtag wäre damit letztlich nicht geeignet, eine eindeutige Differenzierung zwischen den beiden Fallgruppen mit jeweils unterschiedlichen Übergangsfristen vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477- juris Rn. 25).

    Die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i GewO unterfällt wohl nicht bereits grundsätzlich dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. dazu BVerfG, E.v. 13.2.1964 - 1 BvL 17/61 - juris Rn. 58; BVerfG, B.v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 28).

    Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht hierüber noch nicht abschließend entschieden (vgl. BVerfG, B.v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 - juris Rn. 17; BayVGH B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 29).

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Neuordnung eines Rechtsgebiets durch eine angemessene und zumutbare Überleitungsregelung individuelle Rechtspositionen umgestalten kann, wenn Gründe des Gemeinwohls vorliegen, die den Vorrang vor dem berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand eines erworbenen Rechts verdienen (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 24.2.2010 - 1 BvR 27/09 - juris Rn. 65; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 30).

    Die von der Klägerin getätigten Investitionen sind damit nicht vollständig verloren (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 31).

    Der Gesetzeszweck, die Spielmöglichkeiten zu beschränken und damit im Hinblick auf das hohe Suchtpotential bei Geldspielgeräten die Gefahren der Spielsucht einzudämmen, stellt einen wichtigen gesetzgeberischen Belang dar, der es rechtfertigt, private, insbesondere wirtschaftliche Belange einzelner Spielhallenbetreiber geringer zu gewichten (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn 31).

    Die gesetzlichen Regelungen beschränken daher lediglich die ortsbezogene Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 35).

    Bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ist die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt, zumal im Hinblick auf die Berufsausübung des einzelnen Spielhallenbetreibers lediglich eine geringe Beeinträchtigung seines Rechts auf Berufsfreiheit vorliegt, so dass die einjährige Übergangsfrist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 37).

  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

    Auszug aus VG Augsburg, 08.05.2014 - Au 5 K 13.990
    Dadurch wird der Grundsatz bestätigt, dass die Anforderungen der §§ 24 bis 26 GlüStV ab deren Inkrafttreten anzuwenden sind (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 16/11995 S. 32; BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - juris Rn. 91).

    Im Hinblick auf das durch sämtliche vorliegenden Studien belegte, besonders hohe Suchtpotential bei Geldspielgeräten in Gastronomiebetrieben und vor allem in Spielhallen und das flächendeckende Angebot an Geldspielgeräten hat der Gesetzgeber gerade für den Bereich der Spielhallen Handlungsbedarf gesehen, um auch und gerade für diesen Bereich einen kohärenten Schutz vor Spielsucht zu schaffen (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 16/11995 S. 30; BayVerfGH, E. v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - juris Rn. 95; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 18).

    Mit den in § 29 Abs. 4 GlüStV vorgesehenen Übergangsfristen hat der Gesetzgeber dem Vertrauens- und Bestandsschutzinteresse der Spielhallenbetreiber und ihren Erwartungen an die Amortisation getätigter Investitionen in Abwägung mit den in den §§ 24 und 25 GlüStV verfolgten Allgemeinwohlinteressen Rechnung getragen (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 16/11995 S. 32; BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - juris Rn. 95; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 18).

    Sowohl die Erlaubnispflichtigkeit nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GlüStV, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV als auch die Regelungen in § 25 Abs. 2 GlüStV, Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV sind mit der Bayerischen Verfassung vereinbar (vgl. BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - juris - LS u. Rn. 74 ff.).

  • BVerfG, 24.02.2010 - 1 BvR 27/09

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG) durch Erlöschen alter

    Auszug aus VG Augsburg, 08.05.2014 - Au 5 K 13.990
    Dies kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn zu der öffentlich-rechtlichen Gewährung einer Rechtsposition, hier der Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle, hinzukommt, dass diese Rechtsposition auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruht (vgl. BVerfG, Wv. 24.2.2010 - 1 BvR 27/09 - juris Rn. 62).

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Neuordnung eines Rechtsgebiets durch eine angemessene und zumutbare Überleitungsregelung individuelle Rechtspositionen umgestalten kann, wenn Gründe des Gemeinwohls vorliegen, die den Vorrang vor dem berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand eines erworbenen Rechts verdienen (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 24.2.2010 - 1 BvR 27/09 - juris Rn. 65; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 30).

    Dabei ist er an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2010 - 1 BvR 27/09 - juris Rn. 64).

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 198/08

    Teileinziehung einer Straße zur Nutzung als Fußgängerzone verletzt Betreiber

    Auszug aus VG Augsburg, 08.05.2014 - Au 5 K 13.990
    Die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i GewO unterfällt wohl nicht bereits grundsätzlich dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. dazu BVerfG, E.v. 13.2.1964 - 1 BvL 17/61 - juris Rn. 58; BVerfG, B.v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 28).

    Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht hierüber noch nicht abschließend entschieden (vgl. BVerfG, B.v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 - juris Rn. 17; BayVGH B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 29).

  • VGH Bayern, 08.04.2014 - 22 CS 14.224

    Bestandsschutz bei erst während der Vorbereitung des neuen

    Auszug aus VG Augsburg, 08.05.2014 - Au 5 K 13.990
    In solchen Fällen ist bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe, der Berufsausübung des einzelnen Spielhallenbetreibers und seiner wirtschaftlichen Interessen einerseits und des öffentlichen Interesses an der wirksamen Bekämpfung der Gefahren pathologischer Spielsucht andererseits die Grenze der Zumutbarkeit durch die einjährige Übergangsfrist im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG noch gewahrt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 8.4.2014 - 22 CS 14.224 - juris Rn. 17 f.).

    Vielmehr handelt es sich um eine bewusste legislative Differenzierung zwischen vor und nach dem Stichtag gewerberechtlich erlaubten Spielhallen unter Abwägung des unterschiedlichen Vertrauens- und Bestandsschutzinteresses der Betreiber mit den in §§ 24 und 25 GlüStV verfolgten Allgemeininteressen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit im jeweiligen Einzelfall (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2014 - 22 CS 14.224 - Rn. 31).

  • VG Augsburg, 10.07.2013 - Au 5 E 13.929

    Einstweilige Anordnung; Feststellungsanordnung; Übergangsregelung nach GlüStV;

    Auszug aus VG Augsburg, 08.05.2014 - Au 5 K 13.990
    Den Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 10. Juli 2013, Az. Au 5 E 13.929, abgelehnt.

    Mit Beschluss vom 30. September 2013, Az. 10 CE 13.1534, wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. Juli 2013, Az. Au 5 E 13.929, eingelegte Beschwerde zurück.

  • VGH Bayern, 07.04.2014 - 2 ZB 12.2332

    Klagebefugnis; Klage eines Miterben

    Auszug aus VG Augsburg, 08.05.2014 - Au 5 K 13.990
    Dass ihm solche Rechte zustehen, muss nach seinem Vorbringen zumindest möglich erscheinen (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2014 - 2 ZB 12.2332 - juris Rn. 3; BVerwG, U.v. 13.7.1973 - 7 C 6.72 - BVerwGE 44, 1 ff.).
  • BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 4.89

    Landkreis - Kreisrat - Selbstständige Tätigkeit - Verdienstausfallentschädigung -

    Auszug aus VG Augsburg, 08.05.2014 - Au 5 K 13.990
    Durch die in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO festgelegte Subsidiarität der Feststellungsklage sollen Feststellungsbegehren verhindert werden, wenn für die Rechtsverfolgung sachnähere und wirksamere Verfahren zur Verfügung stehen (BVerwG, U.v. 7.9.1989 - 7 C 4/89 - BayVBl. 1990, 117).
  • BVerfG, 13.02.1964 - 1 BvL 17/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 5 ApoG

    Auszug aus VG Augsburg, 08.05.2014 - Au 5 K 13.990
    Die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i GewO unterfällt wohl nicht bereits grundsätzlich dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. dazu BVerfG, E.v. 13.2.1964 - 1 BvL 17/61 - juris Rn. 58; BVerfG, B.v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 28).
  • BVerwG, 13.07.1973 - VII C 6.72

    Zulässigkeit einer Klage - Anspruch von Eigentümern, Mietern und Pächtern eines

    Auszug aus VG Augsburg, 08.05.2014 - Au 5 K 13.990
    Dass ihm solche Rechte zustehen, muss nach seinem Vorbringen zumindest möglich erscheinen (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2014 - 2 ZB 12.2332 - juris Rn. 3; BVerwG, U.v. 13.7.1973 - 7 C 6.72 - BVerwGE 44, 1 ff.).
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

  • BVerfG, 18.03.2013 - 1 BvR 2436/11

    Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949

  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

  • BVerwG, 28.11.2007 - 9 C 10.07

    Normerlassklage; Tätigwerden des Normgebers; Erlass einer Rechtsverordnung;

  • VGH Bayern, 30.09.2013 - 10 CE 13.1534

    Mit der einjährigen Übergangsfrist für bereits bestehende Spielhallen in § 29

  • VG Wiesbaden, 15.07.2015 - 5 K 127/13

    Lotterierecht

    Hinsichtlich der übrigen Klageanträge ist die Feststellungsklage zwar zulässig, weil die Klägerin ihr Klageziel nicht im Wege der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erreichen kann (vgl. dazu VG Augsburg, Urteil vom 08.05.2014, Az.: Au 5 K 13.990 und 13.991, VG Regensburg, Urteil vom 09.01.2014, Az.: RO 5 K 12.1205).
  • VG Augsburg, 10.07.2013 - Au 5 E 13.929
    Mit weiterem Schriftsatz vom 9. Juli 2013 hat die Antragstellerin unter dem Aktenzeichen Au 5 K 13.990 bei Gericht Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes ... vom 25. Juni 2013, Aktenzeichen ..., zu verpflichten, der Antragstellerin eine Spielhallenerlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag für die Spielhalle "..." zu erteilen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht