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   VG Augsburg, 09.06.2010 - Au 7 K 10.30021   

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VG Augsburg, 09.06.2010 - Au 7 K 10.30021 (https://dejure.org/2010,70721)
VG Augsburg, Entscheidung vom 09.06.2010 - Au 7 K 10.30021 (https://dejure.org/2010,70721)
VG Augsburg, Entscheidung vom 09. Juni 2010 - Au 7 K 10.30021 (https://dejure.org/2010,70721)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Sierra Leone; keine Abschiebungsverbote

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2007 - 11 A 633/05

    Sierra Leone, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse,

    Auszug aus VG Augsburg, 09.06.2010 - Au 7 K 10.30021
    Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus; beruft sich ein Ausländer lediglich auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, wird Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörden nach § 60a AufenthG gewährt (BVerwG vom 19.10.2005 - 1 B 16/05 und BVerwG vom 17.10.1995 - 9 C 9/95, beide zu § 53 Abs. 6 AuslG; OVG NRW vom 6.9.2007 - 11 A 633/05.A).

    Nur dann, wenn ihm kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz gebieten, ist § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass eine Entscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ausgeschlossen ist (BVerwG vom 19.10.2005 - a.a.O. und BVerwG vom 17.10.1995 - a.a.O., beide zu § 53 Abs. 6 AuslG; OVG NRW vom 6.9.2007 - a.a.O.).

    Eine extreme Gefahrenlage ist in Bezug auf Sierra Leone zu verneinen (OVG NRW vom 6.9.2007 - a.a.O.).

    Es gelingt selbst ungelernten Arbeitslosen durch Hilfstätigkeiten, Gelegenheitsarbeiten (z. B. im Transportwesen), Kleinhandel (etwa Verkauf von Obst, Süßigkeiten, Zigaretten) und ähnlichen Tätigkeiten etwas Geld zu verdienen und in bescheidenem Umfang ihren Lebensunterhalt sicherzustellen (OVG NRW vom 6.9.2007 - a.a.O.; VG Regensburg vom 27.3.2009 - RN 5 K 08.30058).

    Es ist zwar davon auszugehen, dass die Lebensumstände in Sierra Leone schwierig sind, eine extreme allgemeine Gefahrenlage ist jedoch nicht festzustellen (OVG NRW vom 6.9.2007 - a.a.O.).

    Es ist ihm daher wie der übrigen Bevölkerung Sierra Leones zuzumuten, sich eine Existenzsicherung - wenn auch auf ärmlichen Niveau - zu beschaffen (OVG NRW vom 6.9.2007 - a.a.O.).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VG Augsburg, 09.06.2010 - Au 7 K 10.30021
    Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus; beruft sich ein Ausländer lediglich auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, wird Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörden nach § 60a AufenthG gewährt (BVerwG vom 19.10.2005 - 1 B 16/05 und BVerwG vom 17.10.1995 - 9 C 9/95, beide zu § 53 Abs. 6 AuslG; OVG NRW vom 6.9.2007 - 11 A 633/05.A).

    Nur dann, wenn ihm kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz gebieten, ist § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass eine Entscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ausgeschlossen ist (BVerwG vom 19.10.2005 - a.a.O. und BVerwG vom 17.10.1995 - a.a.O., beide zu § 53 Abs. 6 AuslG; OVG NRW vom 6.9.2007 - a.a.O.).

  • VG Augsburg, 18.01.2010 - Au 7 K 09.30186

    Nigeria; Vorverfolgung nicht glaubhaft gemacht: - Mitglied der Gruppe MEND; keine

    Auszug aus VG Augsburg, 09.06.2010 - Au 7 K 10.30021
    Sowohl die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) als auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG setzen voraus, dass dem Kläger in seinem Herkunftsstaat politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, oder, falls der Kläger unter dem Druck bereits bestehender politischer Verfolgung ausgereist ist, eine solche Verfolgung künftig nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann; Es muss sich um eine Verfolgung handeln, die vom Staat bzw. seinen Organen ausgeht oder von ihm jedenfalls gefördert oder geduldet wird (VG Augsburg vom 18.1.2010 - Au 7 K 09.30186).

    Politisch ist die Verfolgung, wenn sie in Anknüpfung an persönliche Merkmale wie z.B. die Rasse, die Volkszugehörigkeit, die politische oder religiöse Einstellung oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zugefügt wird; beachtlich ist dabei regelmäßig nur eine Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit (VG Augsburg vom 18.1.2010 - Au 7 K 09.30186).

  • VG Augsburg, 18.01.2010 - Au 7 K 09.30234

    Nigeria; nicht glaubhaft gemacht: geschlechtsspezifische Verfolgung durch

    Auszug aus VG Augsburg, 09.06.2010 - Au 7 K 10.30021
    Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG wird gewährt, wenn dem Betroffenen bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der in Satz 1 dieser Bestimmung genannten Merkmale Rechtsverletzungen durch einen Akteur im Sinne von Satz 4 dieser Norm in seinem Herkunftsstaat drohen, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzen, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in sein Herkunftsland zurückzukehren (VG Augsburg vom 18.1.2010 - Au 7 K 09.30234).
  • VG Regensburg, 27.03.2009 - RN 5 K 08.30058
    Auszug aus VG Augsburg, 09.06.2010 - Au 7 K 10.30021
    Es gelingt selbst ungelernten Arbeitslosen durch Hilfstätigkeiten, Gelegenheitsarbeiten (z. B. im Transportwesen), Kleinhandel (etwa Verkauf von Obst, Süßigkeiten, Zigaretten) und ähnlichen Tätigkeiten etwas Geld zu verdienen und in bescheidenem Umfang ihren Lebensunterhalt sicherzustellen (OVG NRW vom 6.9.2007 - a.a.O.; VG Regensburg vom 27.3.2009 - RN 5 K 08.30058).
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