Rechtsprechung
VG Augsburg, 10.03.2009 - Au 2 K 08.1042 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Unterhaltsbeitrag für schuldlos geschiedene Ehefrau eines Berufssoldaten; Änderung der Verhältnisse; Geschiedenen-Witwenrente; Ermessenserwägungen; Bruttoprinzip
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 14.09.1961 - II C 16.61
Anspruch der geschiedenen Witwe eines Beamten auf Unterhaltshilfe - Auslegung des …
Auszug aus VG Augsburg, 10.03.2009 - Au 2 K 08.1042
Sie soll dabei nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als sie vor dem Tod des geschiedenen Ehemanns gestanden hat (vgl. BVerwG vom 14.9.1961, BVerwGE 13, 71/74). - BVerwG, 02.07.1979 - 6 B 70.78
Anrechnung der Hinterbliebenenrente der Bundesversicherungsanstalt für …
Auszug aus VG Augsburg, 10.03.2009 - Au 2 K 08.1042
Eine solche Rente ist ein (teilweiser) Ersatz für die Unterhaltsleistung des früheren Ehegatten, so dass sie den Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag entsprechend vermindert (vgl. BVerwG vom 2.7.1979 ZBR 1979, 371). - VGH Bayern, 26.01.2009 - 14 CS 08.2828
Unterhaltsbeitrag; Änderung der Verhältnisse (Bezug einer Witwenrente an …
Auszug aus VG Augsburg, 10.03.2009 - Au 2 K 08.1042
Eine hypothetische (fiktive) Nachzeichnung des Unterhaltsverlaufs, wie ihn die Klägerin für geboten hält, ist demnach ausgeschlossen (vgl. BayVGH vom 26.1.2009 Az. 14 CS 08.2828 RdNr. 27).
- VG Kassel, 05.02.2019 - 1 K 7166/17
§ 28 HBeamtVG
Dabei hat die Zahlung nach § 140 Abs. 2 HBG a.F. keinen Alimentationscharakter, sondern soll (nur) die Härten mildern, die darin liegen, dass die schuldlos geschiedene Ehefrau mit der Scheidung unverschuldet ihre Anwartschaft auf Witwenversorgung verloren hat (vgl. VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 10. März 2009 - Au 2 K 08.1042 -, juris).Hinsichtlich der Höhe hat dies aufgrund des Wortlauts und des Zwecks der Vorschrift zur Konsequenz, dass der ehemalige Dienstherr lediglich verpflichtet ist, an den Anspruchsberechtigten den jeweiligen Bruttobetrag zu zahlen, den auch der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Beamte im Falle eines Weiterlebens gezahlt hätte, denn nur dieser Betrag wurde von dem verstorbenen Partner geschuldet (vgl. VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 10. März 2009 - Au 2 K 08.1042 -, juris).
- VG Augsburg, 22.03.2012 - Au 2 K 10.511
Soldatenversorgungsrecht; Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge; …
Dieser Bescheid erlangte Bestandskraft, da die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hiergegen erhobene Klage in der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2009 zurückgenommen und das Verfahren daraufhin eingestellt wurde (Az. Au 2 K 08.1042). - VG Augsburg, 18.03.2009 - Au 2 K 08.1043
Rückforderung von Versorgungsbezügen; Billigkeitsentscheidung; Nichtgewährung …
Die Klägerin hat Versorgungsbezüge in Höhe von 5.361,84 EUR ohne Rechtsgrund erhalten (vgl. Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10.3.2009 Au 2 K 08.1042). - VGH Bayern, 26.01.2009 - 14 C 08.2827
Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wegen negativer Erfolgsaussichten im …
Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das entsprechende Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Augsburg (Az.: Au 2 K 08.1042) hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt. - VGH Bayern, 26.01.2009 - 14 CS 08.2828 Über die hiergegen am 30. Juli 2008 zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobene Klage (Az.: Au 2 K 08.1042) ist derzeit noch nicht entschieden.