Rechtsprechung
VG Augsburg, 10.05.2017 - Au 6 K 17.30812 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
GG Art. 16a Abs. 2 S. 1; AsylG § 3a Abs. 3, § 3c Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
Für alleinstehende männliche Staatsangehörige besteht in Afghanistan keine extreme Gefahrenlage - rewis.io
Für alleinstehende männliche Staatsangehörige besteht in Afghanistan keine extreme Gefahrenlage
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (13)
- VGH Bayern, 14.01.2015 - 13a ZB 14.30410
Asylrecht Afghanistan; extreme Gefahrenlage
Auszug aus VG Augsburg, 10.05.2017 - Au 6 K 17.30812
Dass dieser Anstieg jedoch die Sicherheitslage in Kabul derart gravierend verschlechtert hat, dass der Kläger Gefahr liefe, dort alsbald einer extremen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt zu sein, ergibt sich auch aus den aktuellen Auskünften nicht (s. auch BayVGH, B.v. 14.1.2015 - 13a ZB 14.30410 - juris Rn. 5).Das Gericht geht auch davon aus, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt in Kabul sicherstellen kann (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 14.1.2015 - 13a ZB 14.30410 - juris Rn. 5).
- BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93
Sichere Drittstaaten
Auszug aus VG Augsburg, 10.05.2017 - Au 6 K 17.30812
Die Drittstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 2 GG greift nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - DVBl 1996, 729) immer dann ein, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein kann. - BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93
Sichere Herkunftsstaaten
Auszug aus VG Augsburg, 10.05.2017 - Au 6 K 17.30812
Die Drittstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 2 GG greift nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - DVBl 1996, 729) immer dann ein, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein kann.
- BVerwG, 07.11.1995 - 9 C 73.95
Ein Ausländer, der auf dem Landweg nach Deutschland eingereist, ist, hat auch …
Auszug aus VG Augsburg, 10.05.2017 - Au 6 K 17.30812
Da alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland entweder auf Grund ihrer Mitgliedschaft in der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund der Anlage I zu § 26a AsylG sichere Drittstaaten sind, hat jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.1995 - 9 C 73/95 - BVerwGE 100, 23). - BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10
Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich …
Auszug aus VG Augsburg, 10.05.2017 - Au 6 K 17.30812
Allgemeine Gefahren können nur dann Schutz vor Abschiebung begründen, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald nach seiner Rückkehr und landesweit drohen würden (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2011 - 10 C 14/10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 23). - VGH Bayern, 31.05.2011 - 13a B 11.30083
Keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Übergabe des Tenors an die …
Auszug aus VG Augsburg, 10.05.2017 - Au 6 K 17.30812
Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen erreicht in Kabul, der einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt kein so hohes Niveau, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (s. hierzu auch BayVGH, B.v. 23.9.2013 - 13a ZB 13.30252 - juris; U.v. 31.5.2011 - 13a B 11.30083 - juris). - BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12
Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot; …
Auszug aus VG Augsburg, 10.05.2017 - Au 6 K 17.30812
Auch wenn hierfür mehr zu fordern ist als ein kümmerliches Einkommen zur Finanzierung eines Lebens am Rande des Existenzminimums (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 20), ist doch vernünftigerweise zu erwarten, dass der Kläger sich in Kabul aufhält und seinen Lebensunterhalt dort sicherstellt. - VGH Bayern, 13.05.2013 - 13a B 12.30052
Für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende allein stehende männliche …
Auszug aus VG Augsburg, 10.05.2017 - Au 6 K 17.30812
Im Übrigen sind unter Berücksichtigung der Auskunftslage insbesondere Rückkehrer aus dem Westen in einer vergleichsweise guten Position, die durchaus auch Perspektiven im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts eröffnet (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 13.5.2013 - 13a B 12.30052 - juris Rn. 12). - VGH Bayern, 19.06.2013 - 13a ZB 12.30386
Asylrecht Afghanistan; Gefahrenlage in Kabul; Fluchtalternative
Auszug aus VG Augsburg, 10.05.2017 - Au 6 K 17.30812
Das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BayVGH, B.v.19.6.2013 - 13a ZB 12.30386 - juris). - VGH Bayern, 23.09.2013 - 13a ZB 13.30252
Asylrecht Afghanistan; Fluchtalternative; erhebliche individuelle Gefahr
Auszug aus VG Augsburg, 10.05.2017 - Au 6 K 17.30812
Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen erreicht in Kabul, der einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt kein so hohes Niveau, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (s. hierzu auch BayVGH, B.v. 23.9.2013 - 13a ZB 13.30252 - juris; U.v. 31.5.2011 - 13a B 11.30083 - juris). - VGH Bayern, 28.01.2014 - 13a ZB 13.30390
Asylrecht Afghanistan; Sicherheitslage in Kabul; Hazara
- VGH Bayern, 12.02.2015 - 13a B 14.30309
Für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige ist, auch …
- VGH Bayern, 26.05.2015 - 13a ZB 15.30075
Asylrecht Afghanistan; extreme Gefahrenlage