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   VG Augsburg, 11.01.2012 - Au 6 K 11.30294   

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VG Augsburg, 11.01.2012 - Au 6 K 11.30294 (https://dejure.org/2012,31116)
VG Augsburg, Entscheidung vom 11.01.2012 - Au 6 K 11.30294 (https://dejure.org/2012,31116)
VG Augsburg, Entscheidung vom 11. Januar 2012 - Au 6 K 11.30294 (https://dejure.org/2012,31116)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Afghanischer Staatsangehöriger; Hazara aus ... (Provinz ...); Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure; Vorwurf der Verbreitung des christlichen Glaubens; innerstaatliche Fluchtalternative; Rückkehr nach Kabul für alleinstehenden jungen Mann zumutbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 03.02.2011 - 13a B 10.30394

    Rückkehr eines allein stehenden männlichen arbeitsfähigen Afghanen nach Parwan

    Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2012 - Au 6 K 11.30294
    Verfolgungsmaßnahmen durch die Taliban in Kabul sind mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, insbesondere weil die Taliban dort keine Gebietsgewalt mehr besitzen, sondern die afghanischen Sicherheitsbehörden seit August 2008 die Verantwortung für die Sicherheit übernommen haben (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik vom 9.2.2011, Stand: Februar 2011 - im Folgenden: Lagebericht -, S. 14; s. hierzu auch BayVGH vom 3.2.2011 Az. 13a B 10.30394 RdNr. 21 ff.).

    Für den Schutzanspruch nach § 60 Abs. 7 S. 2, Abs. 11 AufenthG i. V. m. Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG bedarf es zusätzlich der Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben, d. h. die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr für eine Vielzahl ziviler Personen muss sich in der Person des Schutzsuchenden verdichtet haben (vgl. BVerwG vom 24.6.2008, Az. 10 C 43/07 RdNrn. 43 ff.; BayVGH vom 3.2.2011 Az. 13a B 10.30394 RdNr. 23).

    Trotz der teilweise äußerst schlechten Sicherheits- und Versorgungslage kann daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. hierzu auch BayVGH vom 3.2.2011 a.a.O. RdNrn. 34 ff.; VGH BW vom 14.5.2009 Az. A 11 S 983/06 RdNr. 28; OVG Münster v. 5.4.2006 Az. 20 A 516104 A RdNrn. 38 ff.).

    Anhaltspunkte dafür, dass ihm dies nicht gelingen kann, gibt es nicht (vgl. auch hierzu BayVGH vom 3.2.2011 a.a.O. RdNr. 37; vom 8.12.2011 a.a.O. RdNr. 37).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2012 - Au 6 K 11.30294
    Nach § 60 Abs. 7 S. 2, Abs. 11 AufenthG i. V. m. Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG als vor § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorrangiger Anspruchsgrundlage (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 a.a.O.) ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre.

    Für den Schutzanspruch nach § 60 Abs. 7 S. 2, Abs. 11 AufenthG i. V. m. Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG bedarf es zusätzlich der Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben, d. h. die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr für eine Vielzahl ziviler Personen muss sich in der Person des Schutzsuchenden verdichtet haben (vgl. BVerwG vom 24.6.2008, Az. 10 C 43/07 RdNrn. 43 ff.; BayVGH vom 3.2.2011 Az. 13a B 10.30394 RdNr. 23).

    Ein Schutzsuchender kann auf internen Schutz nach Art. 8 und Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG verwiesen werden, wenn ihm ein Ausweichen in eine sichere Region seines Heimatlandes aufgrund seiner persönlichen Umstände möglich und zumutbar ist, er insbesondere dort sein Existenzminimum sichern kann (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 a. a. O. RdNr. 28).

    Der Drittausländer muss am Zufluchtsort aber eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden, d.h. es muss zumindest in faktischer Hinsicht das Existenzminimum gewährleistet sein, was er unter persönlich zumutbaren Bemühungen sichern können muss (BVerwG vom 24.6.2008 a.a.O. RdNr. 28).

  • VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276

    Rückkehrgefährdung alleinstehender afghanischer Männer; hier: Provinz Ghazni

    Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2012 - Au 6 K 11.30294
    Für letzteres ergeben sich nach Auffassung des Gerichts aufgrund der Auskunftslage keine hinreichenden Anhaltspunkte (vgl. hierzu auch BayVGH vom 8.12.2011 Az. 13a B 11.30276 RdNr. 21).

    Für alleinstehende, junge und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, ist jedoch zumindest die Möglichkeit gegeben, sich eine neue Existenz aufzubauen (BayVGH vom 8.12.2011 a.a.O. RdNr. 37).

    Anhaltspunkte dafür, dass ihm dies nicht gelingen kann, gibt es nicht (vgl. auch hierzu BayVGH vom 3.2.2011 a.a.O. RdNr. 37; vom 8.12.2011 a.a.O. RdNr. 37).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2009 - A 11 S 983/06

    Keine Änderung des Prüfungsumfangs des Berufungsgerichts in einer Streitigkeit

    Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2012 - Au 6 K 11.30294
    Eine konkrete, jeden Rückkehrer gleichsam von selbst treffende Lebens- oder Leibesgefahr liegt darin jedoch nicht (so auch OVG Münster vom 5.4.2006 Az. 20 A 516104 A RdNr. 38 ff.; SächsOVG vom 23.8.2006 Az. A 1 B 58/06 RdNr. 25; OVG Schleswig-Holstein vom 21.11.2007 Az. 2 LB 38/07 RdNrn. 25 ff., 34; VGH BW vom 14.5.2009, Az. A 11 S 983/06, juris, RdNr. 29).

    Trotz der teilweise äußerst schlechten Sicherheits- und Versorgungslage kann daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. hierzu auch BayVGH vom 3.2.2011 a.a.O. RdNrn. 34 ff.; VGH BW vom 14.5.2009 Az. A 11 S 983/06 RdNr. 28; OVG Münster v. 5.4.2006 Az. 20 A 516104 A RdNrn. 38 ff.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2007 - 2 LB 38/07

    Abschiebungsverbot

    Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2012 - Au 6 K 11.30294
    Eine konkrete, jeden Rückkehrer gleichsam von selbst treffende Lebens- oder Leibesgefahr liegt darin jedoch nicht (so auch OVG Münster vom 5.4.2006 Az. 20 A 516104 A RdNr. 38 ff.; SächsOVG vom 23.8.2006 Az. A 1 B 58/06 RdNr. 25; OVG Schleswig-Holstein vom 21.11.2007 Az. 2 LB 38/07 RdNrn. 25 ff., 34; VGH BW vom 14.5.2009, Az. A 11 S 983/06, juris, RdNr. 29).
  • OVG Sachsen, 23.08.2006 - A 1 B 58/06

    Afghanistan; Abschiebung; Gefahrenlage; Afghanistan; Abschiebungsschutz

    Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2012 - Au 6 K 11.30294
    Eine konkrete, jeden Rückkehrer gleichsam von selbst treffende Lebens- oder Leibesgefahr liegt darin jedoch nicht (so auch OVG Münster vom 5.4.2006 Az. 20 A 516104 A RdNr. 38 ff.; SächsOVG vom 23.8.2006 Az. A 1 B 58/06 RdNr. 25; OVG Schleswig-Holstein vom 21.11.2007 Az. 2 LB 38/07 RdNrn. 25 ff., 34; VGH BW vom 14.5.2009, Az. A 11 S 983/06, juris, RdNr. 29).
  • BVerwG, 29.05.2008 - 10 C 11.07

    Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis;

    Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2012 - Au 6 K 11.30294
    Dabei spricht einiges dafür, dass die gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie zu berücksichtigenden allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftslandes - oberhalb der Schwelle des Existenzminimums - auch den Zumutbarkeitsmaßstab prägen (BVerwG vom 29.5.2008 Az. 10 C 11/07 RdNr. 35).
  • BVerwG, 19.12.2000 - 1 B 165.00

    Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde - Ablehnung des

    Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2012 - Au 6 K 11.30294
    In einem solchen Fall steht dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren ein Anspruch auf Feststellung des Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2000 Az. 1 B 165/00 ).
  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2012 - Au 6 K 11.30294
    Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist aber für das Bundesamt und die Gerichte jedenfalls dann unbeachtlich, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage keinen generellen Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 AufenthG erlassen bzw. diesen nicht verlängert hat und ein vergleichbar wirksamer Schutz dem betroffenen Ausländer nicht vermittelt wird (vgl. BVerwGE 102, 249/258 f.).
  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2012 - Au 6 K 11.30294
    Darüber hinaus kann die Verdichtung auch gegeben sein, wenn der Grad willkürlicher Gewalt im Konflikt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit dort Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG ausgesetzt zu sein (so EuGH vom 17.2.2009 Az. Rs C-465/07 Abl. EU v. 18.4.2009 Nr. C 90/4, RdNr. 35).
  • BVerwG, 05.05.2009 - 10 C 21.08

    Beweiserleichterung; Beweislastumkehr; Familienflüchtlingsschutz;

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