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   VG Augsburg, 11.01.2017 - Au 7 S 16.1592   

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VG Augsburg, 11.01.2017 - Au 7 S 16.1592 (https://dejure.org/2017,2137)
VG Augsburg, Entscheidung vom 11.01.2017 - Au 7 S 16.1592 (https://dejure.org/2017,2137)
VG Augsburg, Entscheidung vom 11. Januar 2017 - Au 7 S 16.1592 (https://dejure.org/2017,2137)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 46 Abs. 1, Abs. 3; Anlage 4 FeV Nr. 9.2.2
    Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse B

  • rewis.io

    Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse B

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Führerschein weg bei einmaligem Haschischkonsum?

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 23.10.2014 - 3 C 3.13

    Cannabis; gelegentlicher Konsum von Cannabis; gelegentliche Einnahme von

    Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2017 - Au 7 S 16.1592
    Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - DAR 2014, 711, juris).

    aa) Gelegentlicher Cannabis-Konsum liegt nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris, Rn. 16 ff.; siehe auch BayVGH, B.v. 21.7.2014 - 11 CS 14.988; B.v. 13.12.2010 - 11 CS 10.2873, beide juris).

    Fehlendes Trennvermögen und damit eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs setzt bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1, 0 ng/ml ein (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - juris m. w. N.).

    Er ist darin zu sehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris Rn. 30 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 ; BayVGH, B.v. 23.5.2016 - 11 CS 16.690 - juris; offengelassen nunmehr: BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - juris Rn. 16 ff.; B. v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris Rn. 15 ff.; B. v. 27.10.2016 - 11 CS 16.1388 - juris Rn. 6 ff.).

    "Bei der Prüfung dieser (vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - nicht erörterten) Frage wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass die Vorschriften der §§ 13 und 14 FeV sehr ähnlich strukturiert sind.

    Im Übrigen lassen weder die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, noch die o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2014 (Az.: 3 C 3.13) Spielraum für die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angeregte Handhabe.

    Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris).

    Eine zur Annahme mangelnder Fahreignung führende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs ist nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1, 0 ng/ml anzunehmen (vgl. BVerwG - 3 C 3/13 - Rn. 41, juris).

    Der Normgeber verfolgt mit der Regelung in Nr. 9.2.2 das Ziel, Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Cannabiskonsumenten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so weit wie möglich auszuschließen (OVG Bremen, B. v. 25.2.2016 - 1 B 9/16 - Blutalkohol 53, 275 [2016]; BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - Buchholz 442.10, § 3 StVG Nr. 16) (vgl.VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris Rn. 33).

  • VG Würzburg, 09.11.2016 - W 6 S 16.1093
    Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2017 - Au 7 S 16.1592
    Gegen die vorstehend skizzierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorschnell auf eine Interessenabwägung bei offener Erfolgsaussicht ausgewichen werden solle, sondern primär eine Rechtmäßigkeitsprüfung durchzuführen sei (vgl. BVerfG, B. v. 14.9.2016 - 1 BvR 1335/13 - juris; VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris Rn. 33).

    Denn für die unterschiedliche Regelung des Umgangs mit Cannabis im Vergleich zum Alkohol bestehen wegen der unterschiedlichen Wirkungsweisen, aber auch wegen des unterschiedlichen Wissens über die Auswirkungen der Drogen auf die Fahreignung und wegen der Unterschiede der sozialen Kontrolle des Konsums gewichtige sachliche Gründe (vgl. BVerfG, B. v. 9.3.1994 - 2 BvL 43/92 - BVerfGE 90, 145; VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris Rn. 33).

    Dem Konsumenten ist es nur sehr eingeschränkt möglich, den Verlauf und die Intensität der Wirkung solcher Substanzen zu steuern (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris Rn. 11).

    Des Weiteren verläuft auch der Abbau von Alkohol und Cannabis grundlegend anders (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris Rn. 11).

    Die jeweilige Wirkungsweise von Cannabis und Alkohol kann in Bezug auf die Fahrtüchtigkeit und auf die Gefahr der Verkehrsteilnahme unter Substanzeinfluss sowie auf das Abbauverhalten also nicht gleichgesetzt werden (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris Rn. 33).

    Mit der Einfügung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV sollte ausdrücklich auch der Fallgestaltung Rechnung getragen werden, dass neben einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG (Alkohol) eine weitere Verkehrszuwiderhandlung unter Einfluss berauschender Mittel (§ 24a Abs. 2 StVG) begangen wird (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris Rn. 11).

    Die gleiche systematische Erwägung träfe aber auch auf den Konsum von harten Drogen zu (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - Rn. 33, juris).

    Der Normgeber verfolgt mit der Regelung in Nr. 9.2.2 das Ziel, Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Cannabiskonsumenten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so weit wie möglich auszuschließen (OVG Bremen, B. v. 25.2.2016 - 1 B 9/16 - Blutalkohol 53, 275 [2016]; BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - Buchholz 442.10, § 3 StVG Nr. 16) (vgl.VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris Rn. 33).

  • VGH Bayern, 14.09.2016 - 11 CS 16.1467

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Erstmalige Fahrt unter Cannabiseinfluss

    Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2017 - Au 7 S 16.1592
    Er ist darin zu sehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris Rn. 30 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 ; BayVGH, B.v. 23.5.2016 - 11 CS 16.690 - juris; offengelassen nunmehr: BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - juris Rn. 16 ff.; B. v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris Rn. 15 ff.; B. v. 27.10.2016 - 11 CS 16.1388 - juris Rn. 6 ff.).

    Hierzu führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem o.g. Beschluss vom 14. September 2016 (Az. 11 CS 16.1467, juris Rn. 24) wie folgt aus:.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2016 - 10 S 738/16

    Zur "Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von

    Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2017 - Au 7 S 16.1592
    Im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffs und schließlich der Feststellung dieses Umstands bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle sehr selten auftreten dürfte, bedarf es neben einer ausdrücklichen Behauptung des Probierkonsums noch substantiierter Darlegungen - unter genauer Schilderung der konkreten Einzelumstände des Konsums - dazu, dass bzw. warum es zu dem erstmaligen Konsum gekommen ist (ständige Rechtsprechung, siehe z. B. BayVGH, B.v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2480 - juris Rn. 14, 15; VGH BW, B.v. 22.7.2016 - 10 S 738/16 - juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 12.3.2012 - 16 B 1294/11 - DAR 2012, 275, juris Rn. 5 ff.).

    Die mit der Fahrerlaubnisentziehung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit und seine private Lebensführung müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit sowie im Hinblick auf das überwiegende Interesse der Verkehrssicherheit hingenommen werden (VGH BW, B.v. 22.7.2016 - 10 S 738/16 - VRS 130, Nr. 70 [2016]; OVG Bremen, B.v. 25.2.2016 - 1 B 9.16 - ZfSch 2016, 598).

  • VGH Bayern, 29.08.2016 - 11 CS 16.1460

    Entzug der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum

    Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2017 - Au 7 S 16.1592
    Er ist darin zu sehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris Rn. 30 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 ; BayVGH, B.v. 23.5.2016 - 11 CS 16.690 - juris; offengelassen nunmehr: BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - juris Rn. 16 ff.; B. v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris Rn. 15 ff.; B. v. 27.10.2016 - 11 CS 16.1388 - juris Rn. 6 ff.).

    Andererseits wird zu bedenken sein, ob eine Ungleichbehandlung eines fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt ist und ob mit der Möglichkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV diesen Unterschieden ausreichend Rechnung getragen wird." (BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 -juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 16.12.2015 - 11 CS 15.2377

    Vermutung des Mehrfachkonsums von Cannabis anhand des THC-Werts

    Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2017 - Au 7 S 16.1592
    Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine inhaltliche Überprüfung der Begründung der Behörde, sondern es wird eine eigenständige gerichtliche Interessenabwägung durchgeführt (BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 - juris; B.v. 8.9.2015 - 11 CS 15.1634 - juris Rn. 6 m. w. N.).

    Vor diesem Hintergrund ist das Gericht bei einer THC-Konzentration von 3, 3 ng/ml davon überzeugt, dass entweder - zusätzlich zum Konsum am 26. Mai 2016 - ein sehr zeitnaher Konsum von wenigen Stunden vor der Fahrt gegeben ist oder sonst ein gehäufter Konsum vorliegen muss (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.2016 - 11 CS 16.690 - NJW 2016, 2601; B. v. 18.4.2016 - 11 ZB 16.285 - NJW 2016, 1974; B. v. 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 - juris m. w. N.).

  • VGH Bayern, 23.05.2016 - 11 CS 16.690

    Zum Verhältnis von THC-Grenzwert und fehlendem Trennungsvermögen zwischen

    Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2017 - Au 7 S 16.1592
    Vor diesem Hintergrund ist das Gericht bei einer THC-Konzentration von 3, 3 ng/ml davon überzeugt, dass entweder - zusätzlich zum Konsum am 26. Mai 2016 - ein sehr zeitnaher Konsum von wenigen Stunden vor der Fahrt gegeben ist oder sonst ein gehäufter Konsum vorliegen muss (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.2016 - 11 CS 16.690 - NJW 2016, 2601; B. v. 18.4.2016 - 11 ZB 16.285 - NJW 2016, 1974; B. v. 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 - juris m. w. N.).

    Er ist darin zu sehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris Rn. 30 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 ; BayVGH, B.v. 23.5.2016 - 11 CS 16.690 - juris; offengelassen nunmehr: BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - juris Rn. 16 ff.; B. v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris Rn. 15 ff.; B. v. 27.10.2016 - 11 CS 16.1388 - juris Rn. 6 ff.).

  • OVG Bremen, 25.02.2016 - 1 B 9/16

    Konsum und Abbau von Cannabis im Blut

    Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2017 - Au 7 S 16.1592
    Der Normgeber verfolgt mit der Regelung in Nr. 9.2.2 das Ziel, Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Cannabiskonsumenten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so weit wie möglich auszuschließen (OVG Bremen, B. v. 25.2.2016 - 1 B 9/16 - Blutalkohol 53, 275 [2016]; BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - Buchholz 442.10, § 3 StVG Nr. 16) (vgl.VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris Rn. 33).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2017 - Au 7 S 16.1592
    Denn für die unterschiedliche Regelung des Umgangs mit Cannabis im Vergleich zum Alkohol bestehen wegen der unterschiedlichen Wirkungsweisen, aber auch wegen des unterschiedlichen Wissens über die Auswirkungen der Drogen auf die Fahreignung und wegen der Unterschiede der sozialen Kontrolle des Konsums gewichtige sachliche Gründe (vgl. BVerfG, B. v. 9.3.1994 - 2 BvL 43/92 - BVerfGE 90, 145; VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris Rn. 33).
  • BVerfG, 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die sofortige

    Auszug aus VG Augsburg, 11.01.2017 - Au 7 S 16.1592
    Gegen die vorstehend skizzierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorschnell auf eine Interessenabwägung bei offener Erfolgsaussicht ausgewichen werden solle, sondern primär eine Rechtmäßigkeitsprüfung durchzuführen sei (vgl. BVerfG, B. v. 14.9.2016 - 1 BvR 1335/13 - juris; VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris Rn. 33).
  • VGH Bayern, 18.04.2016 - 11 ZB 16.285

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichem Cannabiskonsum

  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

  • VGH Bayern, 12.03.2007 - 11 CS 06.2028

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Einnahme morphinhaltiger

  • VGH Bayern, 13.12.2010 - 11 CS 10.2873

    Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit einer THC-Konzentration von 2,0

  • VGH Bayern, 25.01.2016 - 11 CS 15.2480

    Wiedererlangung der Fahreignung nach gelegentlichem Cannabiskonsum

  • VGH Bayern, 08.09.2015 - 11 CS 15.1634

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2012 - 16 B 1294/11

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung eines

  • VGH Bayern, 27.10.2016 - 11 CS 16.1388

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Gelegentlicher Konsum von Cannabis

  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.2017 - 10 S 328/17

    Keine Kraftfahreignung bei THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum

    Gegen einen etwaigen der herrschenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu der Vorschrift in Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV entgegen gesetzten Willen des Verordnungsgebers spricht im Übrigen zumindest tendenziell, dass der Verordnungsgeber nicht eine der in letzter Zeit erfolgten Änderungen der FeV zum Anlass genommen hat, insoweit korrigierend oder klarstellend tätig zu werden (ausführlich zum Ganzen auch VG Augsburg, Beschlüsse vom 23.01.2017 - Au 7 S 16.1714 - juris und vom 11.01.2017 - Au 7 S 16.1592 - juris; VG Würzburg, Beschluss vom 09.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris; Koehl, DAR 2017, 66).
  • VG Stuttgart, 21.07.2017 - 1 K 10462/17

    Gelegentliche Einnahme von Cannabis; Definition des einmaligen Konsums; Konsum

    Außerdem spricht gegen einen der herrschenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu der Vorschrift in Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV zuwiderlaufenden Willen des Verordnungsgebers, dass dieser keine der in letzter Zeit erfolgten Änderungen der FeV zum Anlass genommen hat, insoweit korrigierend oder klarstellend tätig zu werden (ausführlich zum Ganzen auch VG Augsburg, Beschlüsse vom 23.01.2017 - Au 7 S 16.1714 -, juris und vom 11.01.2017 - Au 7 S 16.1592 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 09.11.2016 - W 6 S 16.1093 -, juris; Koehl, DAR 2017, 66).
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