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   VG Augsburg, 11.03.2013 - Au 6 K 12.30363   

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VG Augsburg, 11.03.2013 - Au 6 K 12.30363 (https://dejure.org/2013,6327)
VG Augsburg, Entscheidung vom 11.03.2013 - Au 6 K 12.30363 (https://dejure.org/2013,6327)
VG Augsburg, Entscheidung vom 11. März 2013 - Au 6 K 12.30363 (https://dejure.org/2013,6327)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Rückkehrgefahr bei gesundheitlicher Beeinträchtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Auszug aus VG Augsburg, 11.03.2013 - Au 6 K 12.30363
    Vorrangig zu prüfen ist die Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - juris Rn. 15).

    Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 a.a.O. Rn. 16).

    Hierbei ist auch die tatsächliche Nichterlangbarkeit einer medizinischen Behandlung aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen im Zielstaat in die Beurteilung mit einzubeziehen (BVerwG, U.v. 17.10.2006 a.a.O. Rn. 20).

  • VGH Bayern, 03.02.2011 - 13a B 10.30394

    Rückkehr eines allein stehenden männlichen arbeitsfähigen Afghanen nach Parwan

    Auszug aus VG Augsburg, 11.03.2013 - Au 6 K 12.30363
    Für den Schutzanspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 2, Abs. 11 AufenthG i. V. m. Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG bedarf es zusätzlich der Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben, d. h. die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr für eine Vielzahl ziviler Personen muss sich in der Person des Schutzsuchenden verdichtet haben (BVerwG U.v. 24.6.2008 - 10 C 43/07 BVerwGE 131, 198; BayVGH vom 3.2.2011 Az. 13a B 10.30394 RdNr. 17).

    Trotz der teilweise äußerst schlechten Sicherheits- und Versorgungslage kann allerdings nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 3.2.2011 - 13a B 10.30394 - Rn. 34 ff.; VGH BW, U.v. 14.5.2009 - Az. A 11 S 983/06 - juris Rn. 28).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Augsburg, 11.03.2013 - Au 6 K 12.30363
    Die Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nach Intensität und Größenordnung als vereinzelt auftretende Gewalttaten im Sinn von Art. 1 Nr. 2 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (ZP II) oder aber als anhaltende Kampfhandlungen bewaffneter Gruppen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 ZP II zu qualifizieren sind, kann dahinstehen, weil der Kläger bei einer Rückkehr keiner individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre (s. dazu BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43/07 - BVerwGE 131, 198/213 f.; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - NVwZ 2012, 454/455).

    Für den Schutzanspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 2, Abs. 11 AufenthG i. V. m. Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG bedarf es zusätzlich der Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben, d. h. die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr für eine Vielzahl ziviler Personen muss sich in der Person des Schutzsuchenden verdichtet haben (BVerwG U.v. 24.6.2008 - 10 C 43/07 BVerwGE 131, 198; BayVGH vom 3.2.2011 Az. 13a B 10.30394 RdNr. 17).

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Augsburg, 11.03.2013 - Au 6 K 12.30363
    Die Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nach Intensität und Größenordnung als vereinzelt auftretende Gewalttaten im Sinn von Art. 1 Nr. 2 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (ZP II) oder aber als anhaltende Kampfhandlungen bewaffneter Gruppen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 ZP II zu qualifizieren sind, kann dahinstehen, weil der Kläger bei einer Rückkehr keiner individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre (s. dazu BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43/07 - BVerwGE 131, 198/213 f.; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - NVwZ 2012, 454/455).
  • VGH Bayern, 12.05.2011 - 13a ZB 10.30340

    Asylrecht Afghanistan; Verfahrensmangel: Begründung des Urteils; grundsätzliche

    Auszug aus VG Augsburg, 11.03.2013 - Au 6 K 12.30363
    Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. dazu BayVGH, U.v. 12.5.2011 - 13a ZB 10.30340 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VG Augsburg, 11.03.2013 - Au 6 K 12.30363
    Erforderlich ist eine Gesamtschau sämtlicher Gefahren (BVerwG, U.v. 12.7.2001 - 1 C 2/01 - BVerwGE 114, 379/382; U.v. 29.6.2010 - 10 C 10/09 - NVwZ 2011, 48).
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VG Augsburg, 11.03.2013 - Au 6 K 12.30363
    Droht diese Gefahr nur in einem Teil seinem Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere nach den oben dargelegten Grundsätzen unzumutbare Nachteile und Gefahren (BVerfG, B.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 Rn. 70).
  • VGH Bayern, 20.01.2012 - 13a B 11.30394

    Asyl Afghanistan; Gefahrendichte Ostregion - Provinz Nangarhar; Glaubhaftigkeit

    Auszug aus VG Augsburg, 11.03.2013 - Au 6 K 12.30363
    Für letzteres ergeben sich nach Auffassung des Gerichts aufgrund der Auskunftslage auch für die Provinz Nangarhar keine hinreichenden Anhaltspunkte (BayVGH, U.v. 20.01.2012 - 13a B 11.30394 - juris Rn.19; BayVGH, B.v. 10.08.2012 - 13a ZB 12.30177 - juris Rn.5).
  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

    Auszug aus VG Augsburg, 11.03.2013 - Au 6 K 12.30363
    Erforderlich ist eine Gesamtschau sämtlicher Gefahren (BVerwG, U.v. 12.7.2001 - 1 C 2/01 - BVerwGE 114, 379/382; U.v. 29.6.2010 - 10 C 10/09 - NVwZ 2011, 48).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2009 - A 11 S 983/06

    Keine Änderung des Prüfungsumfangs des Berufungsgerichts in einer Streitigkeit

    Auszug aus VG Augsburg, 11.03.2013 - Au 6 K 12.30363
    Trotz der teilweise äußerst schlechten Sicherheits- und Versorgungslage kann allerdings nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 3.2.2011 - 13a B 10.30394 - Rn. 34 ff.; VGH BW, U.v. 14.5.2009 - Az. A 11 S 983/06 - juris Rn. 28).
  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

  • VGH Bayern, 10.08.2012 - 13a ZB 12.30177

    Asylrecht Afghanistan; Gefahrendichte in der Ostregion (Nangarhar)

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

  • VG Würzburg, 09.12.2013 - W 1 K 12.30208

    Afghanistan; Provinz Balkh (Mazar-i-Sharif); Mutter mit minderjährigen Kindern;

    Derartige Erkrankungen sind in Afghanistan nicht ausreichend behandelbar (BayVGH U.v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064 - juris Rn. 35 für rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Ausprägung; U.v. 8.3.2012 - 13a B 10.30172 - juris Rn. 29 ff. für Traumafolgestörung; VG Augsburg U.v. 11.3.2013 - Au 6 K 12.30363 - juris Rn. 26).
  • VG Würzburg, 09.03.2015 - W 1 K 13.30030

    Afghanistan; subsidiärer Schutz; Entführung durch Taliban; interner Schutz

    Denn derartige Erkrankungen sind in Afghanistan nicht ausreichend behandelbar (vgl. BayVGH, U.v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064 - juris Rn. 35 bezüglich rezidivierender depressiver Störung mittelgradiger Ausprägung; U.v. 8.3.2012 - 13a B 10.30172 - juris Rn. 29 ff. bezüglich Trauma-Folgestörung; VG Würzburg, U.v. 9.12.2013, W 1 K 12.30208 - juris Rn. 53; VG Augsburg, U.v. 11.3.2013 - Au 6 K 12.30363 - juris Rn. 26).
  • VG Bayreuth, 21.07.2015 - B 3 K 14.30400

    Herkunftsland Afghanistan

    Nach Auffassung des Gerichts kann sich aber eine extreme Gefahrenlage jedenfalls für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben (vgl. VG Augsburg, U.v. 11.3.2013 - Au 6 K 12.30363 - juris Rn. 30).
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