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   VG Augsburg, 11.12.2009 - Au 7 K 09.816   

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https://dejure.org/2009,61440
VG Augsburg, 11.12.2009 - Au 7 K 09.816 (https://dejure.org/2009,61440)
VG Augsburg, Entscheidung vom 11.12.2009 - Au 7 K 09.816 (https://dejure.org/2009,61440)
VG Augsburg, Entscheidung vom 11. Dezember 2009 - Au 7 K 09.816 (https://dejure.org/2009,61440)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 FeV;Europarechtskonformität des § 28 FeV;Kein zwingendes Erfordernis einer behördlichen Einzelfallentscheidung im Rahmen des § 28 FeV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 22.06.2009 - 11 CE 09.965

    Ausländische EU-Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG Augsburg, 11.12.2009 - Au 7 K 09.816
    Dem steht auch nicht der Einwand entgegen, dass es zwingend einer Einzelfallentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde bedürfe, um die sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV ergebenden Rechtsfolgen der Nichtanerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten EU-Fahrerlaubnis herbeizufügen (BayVGH vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen 12.1.2009 - 16 B 1610/08).

    Daraus wird ersichtlich, dass die FeV selbst nicht von dem Erfordernis eines konstitutiven Verwaltungsaktes ausgeht, sondern vielmehr nur die Möglichkeit eines die bereits kraft Gesetzes unmittelbar geltende Rechtsfolge feststellenden Verwaltungsaktes vorsieht (zu dieser Argumentation BayVGH vom 22.6.2009 - a.a.O.).

    Daraus folgt insbesondere nicht, dass ein Einzelakt einer Behörde erforderlich und der Erlass einer Rechtsnorm nicht ausreichend ist (BayVGH vom 22.6.2009 - a.a.O.; VGH Baden-Württemberg vom 2.2.2009 - 10 S 3323/08; OVG Rheinland-Pfalz vom 1.7.2009 - 10 B 10450/09; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.1.2009 - 16 B 1610/08).

    Die Argumentation, die Ausnahmen von dem Anerkennungsgrundsatz im Falle eines Missachtens einer inländischen Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis oder im Falle eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis, ließen sich nur durch eine Prüfung im Einzelfall feststellen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2009 - a.a.O.), verkennt, dass es im europäischen Gemeinschaftsrecht gerade keinen Rechtssatz gibt, dem zufolge die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, das ausnahmsweise Nichtbestehen einer aus dem Gemeinschaftsrecht resultierenden Rechtsposition durch eine nationale Rechtsnorm auszusprechen, die diese Rechtsfolge bereits als solche mit konstitutiver Wirkung herbeiführt, ohne dass zu diesem Zweck erst ein rechtsgestaltend wirkender administrativer Einzelakt erlassen werden muss (BayVGH, Beschluss vom 22.06.2009 - 11 CE 09.965).

    Bedürfte es zu diesem Zweck eines durch den Aufnahmestaat zu erlassenden rechtsgestaltenden Verwaltungsakts, durch den die ausländische EU-Fahrerlaubnis mit konstitutiver Wirkung für ungültig erklärt wird, hätte es sich nahezu unabweisbar aufgedrängt, dass der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen auf dieses Erfordernis hingewiesen hätte (hierzu BayVGH vom 22.6.2009 - a.a.O.).

    Wenn der Europäische Gerichtshof von einer "Befugnis der zuständigen Behörden und der Gerichte eines Mitgliedstaats" sprach, so kann dies als Ausdruck der Tatsache verstanden werden, dass auch eine Norm, die den Eintritt dieser Rechtsfolge mit unmittelbarer Wirkung anordnet, dann der nachgehenden Entscheidungen einer Behörde oder eines Gerichts bedarf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber wegen Missachtung der Rechtslage mit einer Sanktion belegt werden soll oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 28 FeV bestreitet und die Behörden und Gerichte über das Eintreten der Rechtsfolge entscheiden müssen (zu diesen Argumenten BayVGH vom 22.6.2009 - a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2009 - 16 B 1610/08

    Beim EU-Führerscheintourismus hilft auch ein Scheinwohnsitz im Ausstellerstaat

    Auszug aus VG Augsburg, 11.12.2009 - Au 7 K 09.816
    Dem steht auch nicht der Einwand entgegen, dass es zwingend einer Einzelfallentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde bedürfe, um die sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV ergebenden Rechtsfolgen der Nichtanerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten EU-Fahrerlaubnis herbeizufügen (BayVGH vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen 12.1.2009 - 16 B 1610/08).

    Daraus folgt insbesondere nicht, dass ein Einzelakt einer Behörde erforderlich und der Erlass einer Rechtsnorm nicht ausreichend ist (BayVGH vom 22.6.2009 - a.a.O.; VGH Baden-Württemberg vom 2.2.2009 - 10 S 3323/08; OVG Rheinland-Pfalz vom 1.7.2009 - 10 B 10450/09; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.1.2009 - 16 B 1610/08).

    Die Rechtsauffassung, die Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV sei nicht anwendbar, da die Vorschrift nicht mit der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar sei (so OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.1.2009 - 16 B 1610/08), überzeugt nicht.

    Zwar ist richtig, dass aus dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG eine klare und unbedingte Verpflichtung zur Anerkennung (EU- bzw. EWR-)ausländischer Fahrerlaubnisse ohne jede Formalität folgt (OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.1.2009 - a.a.O.).

    Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, da die Entscheidung von der Rechtsprechung des Oberwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (vom 12.1.2009 - a.a.O.) abweicht.

  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Auszug aus VG Augsburg, 11.12.2009 - Au 7 K 09.816
    Bei dem den Mitgliedstaaten vom Europäischen Gerichtshof zugestandenen Recht, in ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrberechtigung unter den genannten Voraussetzungen abzulehnen ("kann"), handelt es sich um eine rechtliche Befugnis der Mitgliedstaaten zu einer entsprechenden Gestaltung ihres innerstaatlichen Rechts und nicht etwa um die Begründung eines Ermessensspielraums der Verwaltungsbehörden, da der Europäische Gerichtshof hier Regelungen einer Richtlinie ausgelegt hat, also eines Instruments des sekundären Gemeinschaftsrechts, das, wie Art. 249 EG zu entnehmen ist, gerade auf die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten angelegt ist und sich an sie richtet (BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 26/07).

    e) Ebenso ist es unerheblich, dass im Recht der Tschechischen Republik zu dem Zeitpunkt, als dem Kläger dort sein neuer Führerschein ausgestellt wurde, das in der Führerscheinrichtlinie aufgestellte Wohnsitzerfordernis noch nicht umgesetzt war, sondern dies erst später in die tschechische Rechtsordnung eingefügt wurde, da es allein darauf ankommt, dass gegen das durch die Richtlinie selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde (BVerwG vom 11.12.2008 - Az. 3 C 26/07).

  • VGH Bayern, 12.12.2008 - 11 CS 08.1396

    Eintragung eines deutschen Wohnortes im tschechischen Führerschein

    Auszug aus VG Augsburg, 11.12.2009 - Au 7 K 09.816
    Die Vorschrift der Richtlinie 91/439/EWG galt ab dem Betritt bis zur Umsetzung des nationalen Rechts in der Tschechischen Republik unmittelbar (BayVGH vom 12.12.2008, Az. 11 CS 08.1396).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2009 - 10 B 10450/09

    Ausländische Fahrerlaubnis und Wohnsitz im Bundesgebiet

    Auszug aus VG Augsburg, 11.12.2009 - Au 7 K 09.816
    Daraus folgt insbesondere nicht, dass ein Einzelakt einer Behörde erforderlich und der Erlass einer Rechtsnorm nicht ausreichend ist (BayVGH vom 22.6.2009 - a.a.O.; VGH Baden-Württemberg vom 2.2.2009 - 10 S 3323/08; OVG Rheinland-Pfalz vom 1.7.2009 - 10 B 10450/09; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.1.2009 - 16 B 1610/08).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2009 - 10 S 3323/08

    Ausländische Fahrerlaubnis; Verzicht auf Fahrerlaubnis und Entzug derselben

    Auszug aus VG Augsburg, 11.12.2009 - Au 7 K 09.816
    Daraus folgt insbesondere nicht, dass ein Einzelakt einer Behörde erforderlich und der Erlass einer Rechtsnorm nicht ausreichend ist (BayVGH vom 22.6.2009 - a.a.O.; VGH Baden-Württemberg vom 2.2.2009 - 10 S 3323/08; OVG Rheinland-Pfalz vom 1.7.2009 - 10 B 10450/09; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.1.2009 - 16 B 1610/08).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.2009 - 10 S 95/08

    Berechnung des Zehnjahreszeitraumes nach StVG § 65 Abs 9 S 1 Halbs 2

    Auszug aus VG Augsburg, 11.12.2009 - Au 7 K 09.816
    Jedenfalls ist die Ablehnung des Antrages auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis durch Bescheid vom 24. Oktober 2000 noch verwertbar, da diesbezüglich bereits § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVG in der im Jahr 2000 geltenden Fassung eine zehnjährige Tilgungsfrist vorsah (dazu VGH Baden-Württemberg vom 20.3.2009 - 10 S 95/08), die bislang - selbst unter Außerachtlassung der Hemmungsvorschrift des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F. - nicht abgelaufen ist.
  • VGH Hessen, 12.03.2021 - 2 A 2302/19
    Dies war nicht entscheidungserheblich, da nicht eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts durch die Behörde, sondern eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO vorlag (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O., Rn. 5 und die zugrundeliegende erstinstanzliche Entscheidung des VG Augsburg, Urteil vom 11. Dezember 2009 - Au 7 K 09.816 -, juris Rn. 17, 26).
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