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   VG Augsburg, 12.02.2013 - Au 6 K 12.30158   

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VG Augsburg, 12.02.2013 - Au 6 K 12.30158 (https://dejure.org/2013,4855)
VG Augsburg, Entscheidung vom 12.02.2013 - Au 6 K 12.30158 (https://dejure.org/2013,4855)
VG Augsburg, Entscheidung vom 12. Februar 2013 - Au 6 K 12.30158 (https://dejure.org/2013,4855)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Afghanischer Staatsangehöriger; Bedrohung durch Taliban nicht glaubhaft; Rückkehr nach Afghanistan für alleinstehenden Mann zumutbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Augsburg, 12.02.2013 - Au 6 K 12.30158
    Nach § 60 Abs. 7 Satz 2, Abs. 11 AufenthG i. V. m. Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG als vor § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorrangiger Anspruchsgrundlage (vgl. BVerwG U.v. 24.6.2008 - 10 C 43/07 - BVerwGE 131, 198/202 f.) ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn ihm dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts droht.

    Die Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nach Intensität und Größenordnung als vereinzelt auftretende Gewalttaten im Sinn von Art. 1 Nr. 2 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte - ZP II - oder aber als anhaltende Kampfhandlungen bewaffneter Gruppen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 ZP II zu qualifizieren sind, kann dahinstehen, weil der Kläger bei einer Rückkehr keiner individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre (s. dazu BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43/07 - BVerwGE 131, 198/213 f.; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - NVwZ 2012, 454/455).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VG Augsburg, 12.02.2013 - Au 6 K 12.30158
    Droht diese Gefahr nur in einem Teil seines Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere nach den oben dargelegten Grundsätzen unzumutbare Nachteile und Gefahren (BVerfG, B.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, S. 345 f.).
  • BVerwG, 07.11.1995 - 9 C 73.95

    Ein Ausländer, der auf dem Landweg nach Deutschland eingereist, ist, hat auch

    Auszug aus VG Augsburg, 12.02.2013 - Au 6 K 12.30158
    Da somit alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland entweder auf Grund ihrer Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund der Anlage I zu § 26 a AsylVfG sichere Drittstaaten sind, hat jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht (BVerwG, U.v. 7.11.1995, InfAuslR 1996, 152).
  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VG Augsburg, 12.02.2013 - Au 6 K 12.30158
    Allgemeine Gefahren können nur dann Schutz vor Abschiebung begründen, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald nach seiner Rückkehr und landesweit drohen würden (BVerwG, U.v. 9.11.1996 - 1 C 6/95 - BVerwGE 102, 249/258 f.).
  • BVerwG, 29.06.1999 - 9 C 36.98

    Drittstaatenregelung; Einreise auf dem Luftweg; Einschleusen durch Schlepper;

    Auszug aus VG Augsburg, 12.02.2013 - Au 6 K 12.30158
    Nach der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 29.6.1999 - 9 C 36/98 - BayVGH, B.v. 16.2.2002 - 25 ZB 02.3003 -) trifft den Asylbewerber zwar keine Beweisführungspflicht hinsichtlich des Einreiseweges; er trägt aber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist zu sein.
  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Augsburg, 12.02.2013 - Au 6 K 12.30158
    Die Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nach Intensität und Größenordnung als vereinzelt auftretende Gewalttaten im Sinn von Art. 1 Nr. 2 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte - ZP II - oder aber als anhaltende Kampfhandlungen bewaffneter Gruppen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 ZP II zu qualifizieren sind, kann dahinstehen, weil der Kläger bei einer Rückkehr keiner individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre (s. dazu BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43/07 - BVerwGE 131, 198/213 f.; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - NVwZ 2012, 454/455).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2009 - A 11 S 983/06

    Keine Änderung des Prüfungsumfangs des Berufungsgerichts in einer Streitigkeit

    Auszug aus VG Augsburg, 12.02.2013 - Au 6 K 12.30158
    In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer aus Europa generell in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 20.1.2012 - 13a B 11.30425 - juris Rn. 32 ff.; VGH BW, U.v. 14.5.2009 - A 11 S 983/06 - juris Rn. 28).
  • VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276

    Rückkehrgefährdung alleinstehender afghanischer Männer; hier: Provinz Ghazni

    Auszug aus VG Augsburg, 12.02.2013 - Au 6 K 12.30158
    Für alleinstehende, junge und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, ist jedoch zumindest die Möglichkeit gegeben, sich eine neue Existenz aufzubauen (BayVGH, U.v. 8.12.2011 - 13a B 11.30276 - juris Rn. 37; U.v. 15.3.2012 - 13a B 11.30439 - juris Rn. 25).
  • VGH Bayern, 20.01.2012 - 13a B 11.30394

    Asyl Afghanistan; Gefahrendichte Ostregion - Provinz Nangarhar; Glaubhaftigkeit

    Auszug aus VG Augsburg, 12.02.2013 - Au 6 K 12.30158
    Dafür, dass der Grad willkürlicher Gewalt in der Heimatprovinz des Klägers, ..., ein so hohes Niveau erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, bestehen aufgrund der derzeitigen Auskunftslage keine hinreichenden Anhaltspunkte (zu der Wahrscheinlichkeit, in der Ostregion Opfer eines Anschlags zu werden, s. BayVGH, U.v. 20.1.2012 - 13a B 11.30394 - juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 20.01.2012 - 13a B 11.30425

    Asyl Afghanistan; erhebliche Gefahr für Leib oder Leben; Maydan-Wardak;

    Auszug aus VG Augsburg, 12.02.2013 - Au 6 K 12.30158
    In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer aus Europa generell in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 20.1.2012 - 13a B 11.30425 - juris Rn. 32 ff.; VGH BW, U.v. 14.5.2009 - A 11 S 983/06 - juris Rn. 28).
  • VGH Bayern, 15.03.2012 - 13a B 11.30439

    Asylrecht Afghanistan; Bedrohung durch Kriminelle; extreme Gefahrenlage

  • VG Augsburg, 21.11.2013 - Au 6 K 13.30308

    Ärztliche Bescheinigung über psychische Erkrankung auf Grundlage unglaubwürdiger

    Er hatte in der Bundesrepublik bereits ein Asylverfahren betrieben, welches erfolglos blieb (s. hierzu VG Augsburg, U.v. 12.2.2013 - Au 6 K 12.30158).
  • VG Augsburg, 18.11.2013 - Au 6 K 13.30308

    Prozesskostenhilfe; Folgeantrag; Afghanischer Staatsangehöriger pashtunischer

    Er hatte in der Bundesrepublik bereits ein Asylverfahren betrieben, welches erfolglos blieb (s. hierzu VG Augsburg, U.v. 12.2.2013 - Au 6 K 12.30158).
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