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   VG Augsburg, 13.03.2012 - Au 6 K 11.30333   

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VG Augsburg, 13.03.2012 - Au 6 K 11.30333 (https://dejure.org/2012,23791)
VG Augsburg, Entscheidung vom 13.03.2012 - Au 6 K 11.30333 (https://dejure.org/2012,23791)
VG Augsburg, Entscheidung vom 13. März 2012 - Au 6 K 11.30333 (https://dejure.org/2012,23791)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Afghanischer Staatsangehöriger; Pashtune aus der Provinz ...; innerstaatlicher bewaffneter Konflikt; individuelle Gefährdung (verneint); Rückkehr nach Kabul für alleinstehenden jungen Mann zumutbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 03.02.2011 - 13a B 10.30394

    Rückkehr eines allein stehenden männlichen arbeitsfähigen Afghanen nach Parwan

    Auszug aus VG Augsburg, 13.03.2012 - Au 6 K 11.30333
    Für den Schutzanspruch nach § 60 Abs. 7 S. 2, Abs. 11 AufenthG i. V. m. Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG bedarf es zusätzlich der Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben, d. h. die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr für eine Vielzahl ziviler Personen muss sich in der Person des Schutzsuchenden verdichtet haben (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 a.a.O. RdNrn. 43 ff.; BayVGH vom 3.2.2011 Az. 13a B 10.30394 RdNr. 23).

    Trotz der teilweise äußerst schlechten Sicherheits- und Versorgungslage kann daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. hierzu auch BayVGH vom 3.2.2011 a.a.O. RdNrn. 34 ff.; VGH BW vom 14.5.2009 Az. A 11 S 983/06 RdNr. 28; OVG Münster v. 5.4.2006 Az. 20 A 516104 A RdNrn. 38 ff.).

    Auch wenn er ohne Ausbildung ist und bislang nur in der Landwirtschaft gearbeitet hat, ist zu erwarten, dass es ihm bei seiner Rückkehr gelingen wird, jedenfalls sein Existenzminimum zu sichern (vgl. BayVGH vom 3.2.2011 a.a.O. RdNr. 37; vom 8.12.2011 a.a.O. RdNr. 37).

  • VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276

    Rückkehrgefährdung alleinstehender afghanischer Männer; hier: Provinz Ghazni

    Auszug aus VG Augsburg, 13.03.2012 - Au 6 K 11.30333
    Für letzteres ergeben sich nach Auffassung des Gerichts aufgrund der Auskunftslage keine hinreichenden Anhaltspunkte (vgl. auch BayVGH zur Wahrscheinlichkeit, in den Südostregionen Opfer eines Anschlags zu werden: Urteil vom 8.12.2011 Az. 13a B 11.30276 RdNrn. 15 ff.).

    Für alleinstehende, junge und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, ist jedoch zumindest die Möglichkeit gegeben, sich eine neue Existenz aufzubauen (BayVGH vom 8.12.2011 a.a.O. RdNr. 37).

    Auch wenn er ohne Ausbildung ist und bislang nur in der Landwirtschaft gearbeitet hat, ist zu erwarten, dass es ihm bei seiner Rückkehr gelingen wird, jedenfalls sein Existenzminimum zu sichern (vgl. BayVGH vom 3.2.2011 a.a.O. RdNr. 37; vom 8.12.2011 a.a.O. RdNr. 37).

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VG Augsburg, 13.03.2012 - Au 6 K 11.30333
    Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist aber für das Bundesamt und die Gerichte jedenfalls dann unbeachtlich, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage keinen generellen Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 AufenthG erlassen bzw. diesen nicht verlängert hat und ein vergleichbar wirksamer Schutz dem betroffenen Ausländer nicht vermittelt wird (vgl. BVerwGE 102, 249/258 f.).

    Allgemeine Gefahren können nur dann Schutz vor Abschiebung begründen, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald nach seiner Rückkehr und landesweit drohen würden (BVerwG vom 19.11.1996 BVerwGE 102, 249/258 f.).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Augsburg, 13.03.2012 - Au 6 K 11.30333
    Nach § 60 Abs. 7 S. 2, Abs. 11 AufenthG i. V. m. Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG als vor § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorrangiger Anspruchsgrundlage (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 Az. 10 C 43/07 RdNr. 11) ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre.

    Für den Schutzanspruch nach § 60 Abs. 7 S. 2, Abs. 11 AufenthG i. V. m. Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG bedarf es zusätzlich der Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben, d. h. die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr für eine Vielzahl ziviler Personen muss sich in der Person des Schutzsuchenden verdichtet haben (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 a.a.O. RdNrn. 43 ff.; BayVGH vom 3.2.2011 Az. 13a B 10.30394 RdNr. 23).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2009 - A 11 S 983/06

    Keine Änderung des Prüfungsumfangs des Berufungsgerichts in einer Streitigkeit

    Auszug aus VG Augsburg, 13.03.2012 - Au 6 K 11.30333
    Eine konkrete, jeden Rückkehrer gleichsam von selbst treffende Lebens- oder Leibesgefahr liegt darin jedoch nicht (so auch OVG Münster vom 5.4.2006 Az. 20 A 516104 A RdNr. 38 ff.; SächsOVG vom 23.8.2006 Az. A 1 B 58/06 RdNr. 25; OVG Schleswig-Holstein vom 21.11.2007 Az. 2 LB 38/07 RdNrn. 25 ff., 34; VGH BW vom. 14.5.2009, Az. A 11 S 983/06, juris, RdNr. 29).

    Trotz der teilweise äußerst schlechten Sicherheits- und Versorgungslage kann daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. hierzu auch BayVGH vom 3.2.2011 a.a.O. RdNrn. 34 ff.; VGH BW vom 14.5.2009 Az. A 11 S 983/06 RdNr. 28; OVG Münster v. 5.4.2006 Az. 20 A 516104 A RdNrn. 38 ff.).

  • BVerwG, 19.12.2000 - 1 B 165.00

    Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde - Ablehnung des

    Auszug aus VG Augsburg, 13.03.2012 - Au 6 K 11.30333
    In einem solchen Fall steht dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren ein Anspruch auf Feststellung des Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2000 Az. 1 B 165/00 ).
  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Augsburg, 13.03.2012 - Au 6 K 11.30333
    Darüber hinaus kann die Verdichtung auch gegeben sein, wenn der Grad willkürlicher Gewalt im Konflikt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit dort Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG ausgesetzt zu sein (so EuGH vom 17.2.2009 Az. Rs C-465/07 Abl. EU v. 18.4.2009 Nr. C 90/4, RdNr. 35).
  • OVG Sachsen, 23.08.2006 - A 1 B 58/06

    Afghanistan; Abschiebung; Gefahrenlage; Afghanistan; Abschiebungsschutz

    Auszug aus VG Augsburg, 13.03.2012 - Au 6 K 11.30333
    Eine konkrete, jeden Rückkehrer gleichsam von selbst treffende Lebens- oder Leibesgefahr liegt darin jedoch nicht (so auch OVG Münster vom 5.4.2006 Az. 20 A 516104 A RdNr. 38 ff.; SächsOVG vom 23.8.2006 Az. A 1 B 58/06 RdNr. 25; OVG Schleswig-Holstein vom 21.11.2007 Az. 2 LB 38/07 RdNrn. 25 ff., 34; VGH BW vom. 14.5.2009, Az. A 11 S 983/06, juris, RdNr. 29).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2007 - 2 LB 38/07

    Abschiebungsverbot

    Auszug aus VG Augsburg, 13.03.2012 - Au 6 K 11.30333
    Eine konkrete, jeden Rückkehrer gleichsam von selbst treffende Lebens- oder Leibesgefahr liegt darin jedoch nicht (so auch OVG Münster vom 5.4.2006 Az. 20 A 516104 A RdNr. 38 ff.; SächsOVG vom 23.8.2006 Az. A 1 B 58/06 RdNr. 25; OVG Schleswig-Holstein vom 21.11.2007 Az. 2 LB 38/07 RdNrn. 25 ff., 34; VGH BW vom. 14.5.2009, Az. A 11 S 983/06, juris, RdNr. 29).
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