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   VG Augsburg, 14.07.2015 - Au 3 K 15.348   

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VG Augsburg, 14.07.2015 - Au 3 K 15.348 (https://dejure.org/2015,20181)
VG Augsburg, Entscheidung vom 14.07.2015 - Au 3 K 15.348 (https://dejure.org/2015,20181)
VG Augsburg, Entscheidung vom 14. Juli 2015 - Au 3 K 15.348 (https://dejure.org/2015,20181)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten; örtliches Fahrzeugregister; Auskunftsanspruch

  • verkehrslexikon.de

    Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten aus dem örtlichen Fahrzeugregister

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Inkassodienstleisters auf Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zweier Fahrzeuge

  • rewis.io

    Fahrzeug, Halterauskunft, Auskunftsanspruch, Inkassounternehmen, Kraftfahrt-Bundesamt, Zulassungsbehörde, Fahrzeugregister, Verkehrsbezogenheit, Rechtsdienstleistung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • Drs-Bund, 17.04.1986 - BT-Drs 10/5343
    Auszug aus VG Augsburg, 14.07.2015 - Au 3 K 15.348
    Die Vorschrift regelt die Übermittlung von Daten für die Verfolgung von verkehrsbezogenen Ansprüchen, insbesondere Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen; denn aufgrund der Vielzahl der täglichen Unfälle, Schäden und Verstöße im Straßenverkehr müssen die entsprechenden Auskünfte an die geschädigten und verletzten Anspruchssteller schnell und zuverlässig erteilt werden (vgl. BT-Drs. 10/5343 S. 74).

    Diese Regelungen zur Führung und Nutzung des Zentralen Fahrzeugregisters beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) sowie der örtlichen Fahrzeugregister bei den Zulassungsstellen, beinhalten die Rechtsgrundlagen für die Erhebung von personenbezogenen Informationen sowie ihre Verarbeitung innerhalb und außerhalb dieser Dateien und tragen damit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung (vgl. BT-Drs. 10/5343 S. 1 f.; BVerfG, U.v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1).

    Es muss sich jedoch um Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur handeln; die Nutzung des Fahrzeugregisters soll insoweit beschränkt sein auf solche Ansprüche, an deren Durchsetzung ein öffentliches Interesse besteht (vgl. BT-Drs. 10/5343 S. 75).

    Verkehrsfremde zivilrechtliche Ansprüche - wie vorliegend - sind also gerade nicht erfasst (vgl. BT-Drs. 10/5343 S. 75).

  • BVerwG, 21.03.1986 - 7 C 71.83

    Halterauskunft - Allgemeines Datenschutzrecht - Berechtigtes Interesse -

    Auszug aus VG Augsburg, 14.07.2015 - Au 3 K 15.348
    Die vorgenannten Vorschriften regeln die Übermittlung personenbezogener Daten auf dem Gebiet des bundesrechtlichen Straßenverkehrsrecht; sie gehen damit zugleich als besondere Rechtsvorschriften des Bundes dem allgemeinen Datenschutzrecht vor (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.1986 - 7 C 71/83 - BVerwGE 74, 115), so dass mangels planwidriger Regelungslücke auch keine analoge Anwendung des § 39 StVG in Betracht kommt.

    Demnach gewähren § 39 Abs. 1 und 2 StVG - als Nachfolgeregelungen zu § 26 Abs. 5 und § 29f Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung a.F. (StVZO in der bis 29.10.1987 geltenden Fassung) - zwar einen Anspruch auf Auskunft aus den Fahrzeugregistern, jedoch ist vorliegend der erforderliche Zusammenhang mit dem Straßenverkehr nicht gegeben bzw. dargelegt (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.1986 - 7 C 71/83 - BVerwGE 74, 115 zur Verkehrsbezogenheit des Auskunftsrechts aus § 26 Abs. 5 StVZO a.F.; OVG Berlin, U.v. 6.6.1984 - 1 B 54.82 - DÖV 1985, 287 zur Halterauskunft der Zulassungsstelle; VG Braunschweig, B.v. 4.9.2009 - 6 A 46/09 - VerkMitt 2010, Nr. 24 zur Übermittlung von Fahrzeugdaten an Insolvenzverwalter; VG Gießen, U.v. 3.3.1999 - 6 E 81/98 (1) - NJW 1999, 2458; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 39 StVG, Rn. 2).

    Der Vortrag des Klägers lässt aber gerade nicht erkennen, dass die konkreten Forderungen hier aufgrund der Verwendung eines Kraftfahrzeugs oder einer sonstigen Beeinträchtigung im Straßenverkehr geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.1986 - 7 C 71/83 - BVerwGE 74, 115 zur Pflicht zur Darlegung des im Einzelfall vorliegenden berechtigten Interesses einer nach § 26 Abs. 5 StVZO a.F. auskunftsbegehrenden Privatperson).

  • VG Braunschweig, 04.09.2009 - 6 A 46/09

    Anspruch eines Insolvenzverwalters gegenüber der KFZ-Zulassungsstelle auf

    Auszug aus VG Augsburg, 14.07.2015 - Au 3 K 15.348
    Demnach gewähren § 39 Abs. 1 und 2 StVG - als Nachfolgeregelungen zu § 26 Abs. 5 und § 29f Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung a.F. (StVZO in der bis 29.10.1987 geltenden Fassung) - zwar einen Anspruch auf Auskunft aus den Fahrzeugregistern, jedoch ist vorliegend der erforderliche Zusammenhang mit dem Straßenverkehr nicht gegeben bzw. dargelegt (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.1986 - 7 C 71/83 - BVerwGE 74, 115 zur Verkehrsbezogenheit des Auskunftsrechts aus § 26 Abs. 5 StVZO a.F.; OVG Berlin, U.v. 6.6.1984 - 1 B 54.82 - DÖV 1985, 287 zur Halterauskunft der Zulassungsstelle; VG Braunschweig, B.v. 4.9.2009 - 6 A 46/09 - VerkMitt 2010, Nr. 24 zur Übermittlung von Fahrzeugdaten an Insolvenzverwalter; VG Gießen, U.v. 3.3.1999 - 6 E 81/98 (1) - NJW 1999, 2458; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 39 StVG, Rn. 2).

    Insbesondere ist er keine "sonstige öffentliche Stelle" im Sinne dieser Vorschrift, denn mangels Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben scheidet jede Vergleichbarkeit mit einer Behörde aus (vgl. Art. 1 Abs. 4 BayVwVfG; VG Braunschweig, B.v. 4.9.2009 - 6 A 46/09 - VerkMitt 2010, Nr. 24 zur Übermittlung von Fahrzeugdaten an Insolvenzverwalter).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VG Augsburg, 14.07.2015 - Au 3 K 15.348
    Diese Regelungen zur Führung und Nutzung des Zentralen Fahrzeugregisters beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) sowie der örtlichen Fahrzeugregister bei den Zulassungsstellen, beinhalten die Rechtsgrundlagen für die Erhebung von personenbezogenen Informationen sowie ihre Verarbeitung innerhalb und außerhalb dieser Dateien und tragen damit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung (vgl. BT-Drs. 10/5343 S. 1 f.; BVerfG, U.v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1).
  • VG Gießen, 03.03.1999 - 6 E 81/98

    Anspruch auf Halterauskunft bei unberechtigter Benutzung von Kundenparkplätzen

    Auszug aus VG Augsburg, 14.07.2015 - Au 3 K 15.348
    Demnach gewähren § 39 Abs. 1 und 2 StVG - als Nachfolgeregelungen zu § 26 Abs. 5 und § 29f Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung a.F. (StVZO in der bis 29.10.1987 geltenden Fassung) - zwar einen Anspruch auf Auskunft aus den Fahrzeugregistern, jedoch ist vorliegend der erforderliche Zusammenhang mit dem Straßenverkehr nicht gegeben bzw. dargelegt (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.1986 - 7 C 71/83 - BVerwGE 74, 115 zur Verkehrsbezogenheit des Auskunftsrechts aus § 26 Abs. 5 StVZO a.F.; OVG Berlin, U.v. 6.6.1984 - 1 B 54.82 - DÖV 1985, 287 zur Halterauskunft der Zulassungsstelle; VG Braunschweig, B.v. 4.9.2009 - 6 A 46/09 - VerkMitt 2010, Nr. 24 zur Übermittlung von Fahrzeugdaten an Insolvenzverwalter; VG Gießen, U.v. 3.3.1999 - 6 E 81/98 (1) - NJW 1999, 2458; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 39 StVG, Rn. 2).
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