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VG Augsburg, 14.12.2011 - Au 4 K 11.191 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Antrag auf Bauvorbescheid für (zweites) Betriebsleiterwohnhaus; kein "Dienen" bei viehlosem landwirtschaftlichem Betrieb; Nebenbestimmung in Form eines "Wohnungsbesetzungsrechts"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- VGH Bayern, 30.11.2006 - 1 B 03.481
Betriebsleiterwohnhaus im Außenbereich; "Dienen" eines Wohnhauses für einen …
Auszug aus VG Augsburg, 14.12.2011 - Au 4 K 11.191
Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger, der bis Mitte des Jahres 2011 eindeutig einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb geführt hat, mittlerweile als Haupterwerbslandwirt anzusehen ist (vgl. BayVGH vom 30.11.2006, Az. 1 B 03.481, juris-Rdnr. 17).Das Bauvorhaben dient nur dann einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein "vernünftiger" Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ein Vorhaben mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (BayVGH vom 30.11.2006, Az. 1 B 03.481, juris-Rdnr. 18;… Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Juli 2011, Rdnr. 34 zu § 35;… Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., Rdnr. 19 zu § 35).
Handelt es sich - wie hier - um ein Wohngebäude, ist vor allem auch auf das sich aus den spezifischen Abläufen eines landwirtschaftlichen Betriebs ergebende Erfordernis einer ständigen Anwesenheit und Bereitschaft auf der Hofstelle abzustellen (BayVGH vom 30.11.2006, Az. 1 B 03.481, juris-Rdnr. 18;… VGH Ba-Wü vom 15.12.2010, Az. 8 S 2517/09, juris-Rdnr. 26).
Soweit der Klägerbevollmächtigte einwendet, die Anwesenheit des Betriebsleiters sei auch aus Gründen der Diebstahlsicherung (vgl. BayVGH vom 30.11.2006, Az. 1 B 03.481, juris-Rdnr. 21) oder der Vermeidung von Feuergefahr erforderlich, ist nicht ersichtlich, dass gerade ein weiteres Wohnhaus und die Anwesenheit des Betriebsleiters am Betriebssitz zum Ausschluss oder einer signifikanten Reduzierung dieser Risiken führen könnte.
Damit kann letztlich dahingestellt bleiben, ob das beantragte Wohnhaus dem Betrieb des Klägers auch deswegen nicht dient, weil für den Betrieb bereits ein Betriebsleiterwohnhaus genehmigt und errichtet worden ist und sich die Errichtung eines weiteren Betriebsleiterwohnhauses als Missbrauch des Privilegierungstatbestandes und Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben darstellen würde (…vgl. VG München vom 15.05.2008, Az. M 11 K 07.5781, juris-Rdnr. 44; BayVGH vom 30.11.2006, Az. 1 B 03.481, juris-Rdnr. 22;… BayVGH vom 13.01.2011, Az. 2 B 10.269, juris-Rdnr. 38).
Durch die Errichtung eines weiteren Wohnhauses würde sich die vorhandene Splitterbebauung jedenfalls in unerwünschter Weise verfestigen (vgl. BayVGH vom 30.11.2006, Az. 1 B 03.481, juris-Rdnr. 25), so dass das klägerische Vorhaben § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt.
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2010 - 8 S 2517/09
Zum Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes i.S.d. § 35 Abs 1 …
Auszug aus VG Augsburg, 14.12.2011 - Au 4 K 11.191
Handelt es sich - wie hier - um ein Wohngebäude, ist vor allem auch auf das sich aus den spezifischen Abläufen eines landwirtschaftlichen Betriebs ergebende Erfordernis einer ständigen Anwesenheit und Bereitschaft auf der Hofstelle abzustellen (…BayVGH vom 30.11.2006, Az. 1 B 03.481, juris-Rdnr. 18; VGH Ba-Wü vom 15.12.2010, Az. 8 S 2517/09, juris-Rdnr. 26).Ausreichend ist aber, wenn die individuelle Wirtschaftsweise oder objektive Eigenarten des Betriebs eine Vorortpräsenz des Betriebsinhabers in so erheblichem zeitlichem Umfang nahelegen, dass das Wohnen im Außenbereich für den Betrieb in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im allgemeinen von Bedeutung ist (VGH Ba-Wü vom 15.12.2010, Az. 8 S 2517/09, juris-Rdnr. 26).
- VGH Bayern, 13.01.2011 - 2 B 10.269
Genehmigung eines Außenbereichsvorhaben - Sicherung durch Bestellung von …
Auszug aus VG Augsburg, 14.12.2011 - Au 4 K 11.191
Damit kann letztlich dahingestellt bleiben, ob das beantragte Wohnhaus dem Betrieb des Klägers auch deswegen nicht dient, weil für den Betrieb bereits ein Betriebsleiterwohnhaus genehmigt und errichtet worden ist und sich die Errichtung eines weiteren Betriebsleiterwohnhauses als Missbrauch des Privilegierungstatbestandes und Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben darstellen würde (…vgl. VG München vom 15.05.2008, Az. M 11 K 07.5781, juris-Rdnr. 44;… BayVGH vom 30.11.2006, Az. 1 B 03.481, juris-Rdnr. 22; BayVGH vom 13.01.2011, Az. 2 B 10.269, juris-Rdnr. 38).Die Beklagte hat zudem - entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten - nur über den gestellten Antrag des Klägers zu entscheiden und ist hier nicht verpflichtet, Nebenbestimmungen insbesondere zu einem möglichen "Wohnungsbesetzungsrecht" (vgl. BayVGH vom 13.01.2011, Az. 2 B 10.269) festzusetzen.
- BVerwG, 08.11.1999 - 4 B 85.99
Ortsteil und Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB
Auszug aus VG Augsburg, 14.12.2011 - Au 4 K 11.191
Die in den 1960"er Jahren erfolgte Aussiedelung landwirtschaftlicher Betriebe aus dem Ortsbereich der Beklagten und die hier vorliegende Ansiedelung von vier landwirtschaftlichen Anwesen in "Kleeblattform" stellt auch keine herkömmliche Siedlungsform im Sinne einer charakteristischen, historisch entstandenen Siedlungsstruktur des Außenbereichs dar (vgl. (BVerwG vom 08.11.1999, Az. 4 B 85.99). - VG München, 15.05.2008 - M 11 K 07.5781
Abgrenzung Innen-/Außenbereich; landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb; …
Auszug aus VG Augsburg, 14.12.2011 - Au 4 K 11.191
Damit kann letztlich dahingestellt bleiben, ob das beantragte Wohnhaus dem Betrieb des Klägers auch deswegen nicht dient, weil für den Betrieb bereits ein Betriebsleiterwohnhaus genehmigt und errichtet worden ist und sich die Errichtung eines weiteren Betriebsleiterwohnhauses als Missbrauch des Privilegierungstatbestandes und Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben darstellen würde (vgl. VG München vom 15.05.2008, Az. M 11 K 07.5781, juris-Rdnr. 44;… BayVGH vom 30.11.2006, Az. 1 B 03.481, juris-Rdnr. 22;… BayVGH vom 13.01.2011, Az. 2 B 10.269, juris-Rdnr. 38). - VGH Bayern, 29.11.2006 - 14 ZB 06.2564
Auszug aus VG Augsburg, 14.12.2011 - Au 4 K 11.191
Unabhängig von dem tatsächlichen zeitlichen Aufwand und der individuellen Bewirtschaftungsweise, wie sie der Kläger betreibt, ist die ständige Anwesenheit eines Betriebsleiters bei viehloser Landwirtschaft aber nicht notwendig (vgl. BayVGH vom 29.11.2006, Az. 14 ZB 06.2564, juris-Rdnr. 12). - VGH Bayern, 12.08.2010 - 14 ZB 10.1005
Antrag auf Verlängerung einer Baugenehmigung; maßgebliche Sach- und Rechtslage; …
Auszug aus VG Augsburg, 14.12.2011 - Au 4 K 11.191
Da bei Wohnbauvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB eine Drei-Kammer-Absetzgrube keine den aktuellen wasserwirtschaftlichen Anforderungen genügende Abwasserbeseitigung darstellt (BayVGH vom 12.08.2010, Az. 14 ZB 10.1005, juris-Rdnr. 3), bedürfte es mithin eines Anschlusses an die öffentliche Sammelkanalisation, was nach den unwidersprochenen Darstellungen der Beklagten vor allem aufgrund der Entfernung zum nächstgelegenen Anschlusspunkt und der vorhandenen städtebaulichen Situation sowie der Lage des Grundstücks (ca. 1,5 km Entfernung mit Querung der Umgehungsstraße und lediglich vier vorhandenen landwirtschaftlichen Anwesen) unwirtschaftliche Aufwendungen nach sich ziehen dürfte.