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   VG Augsburg, 14.12.2017 - Au 5 K 17.569   

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VG Augsburg, 14.12.2017 - Au 5 K 17.569 (https://dejure.org/2017,51905)
VG Augsburg, Entscheidung vom 14.12.2017 - Au 5 K 17.569 (https://dejure.org/2017,51905)
VG Augsburg, Entscheidung vom 14. Dezember 2017 - Au 5 K 17.569 (https://dejure.org/2017,51905)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1; BauGB § 34; BayBO Art. 71; BayBO Art. 63 Abs. 1; BayBO Art. 6
    Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen

  • rewis.io

    Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • VGH Bayern, 16.07.2007 - 1 CS 07.1340

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Abweichung von Abstandsflächen;

    Auszug aus VG Augsburg, 14.12.2017 - Au 5 K 17.569
    Bei der Zulassung einer Abweichung von einer dem Nachbarschutz dienenden Vorschrift des Bauordnungsrechts kann der Nachbar nicht nur eine ausreichende Berücksichtigung seiner Interessen beanspruchen, sondern ist er auch dann bereits in seinen Rechten verletzt, wenn die Abweichung aus einem anderen Grunde objektiv rechtswidrig ist (BayVGH, B.v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 17).

    Diese kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben (BayVGH, B.v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; B.v. 22.9.2006 - 25 ZB 01.1004 - juris Rn. 4).

    Mit der Verpflichtung zur Würdigung nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz - wie beim bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme - eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründern und den Belangen des Nachbarn (BayVGH, B.v. 17.7.2007, a.a.O., juris Rn. 17).

    Es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist (BayVGH, B.v. 17.7.2007, a.a.O., juris Rn. 20).

  • VGH Bayern, 23.05.2005 - 25 ZB 03.881

    Zulassungsantrag, Begründungsfrist, Fristversäumnis durch Vertreter des

    Auszug aus VG Augsburg, 14.12.2017 - Au 5 K 17.569
    Die erforderliche Atypik ist in Bezug auf die Einhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO nicht stets allein schon deshalb gegeben, weil das Vorhaben Außenwände eines Altbestandes einbezieht, der seinerseits die Abstandsflächenvorschrift nicht einhält (BayVGH, B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn.8).

    Das der Bauherr dadurch vor die Wahl gestellt ist, entweder seinen vom Gesetz abweichenden Altbestand im bisherigen Umfang weiter zu nutzen oder bei einer neuen Genehmigung das geltende Recht einzuhalten, ist im Gesetz selbst angelegt und kann nicht als anormaler, nicht bedachter Ausnahmefall angesehen werden (BayVGH, B.v. 23.5.2005, a.a.O.).

    Entscheidend gegen das Vorliegen einer Atypik in der vorgeschlagenen Bauausführung spricht insbesondere, dass der Anbau unter Herstellung einer einheitlichen Außenwand auf der dem Wohngebäude des Klägers gegenüberliegenden Seite unter Vertiefung des bereits vorhandenen erheblichen Abstandsflächenverstoßes des Altbestandes zusätzliche Bausubstanz schaffen soll und der Anbau gerade nicht Folge einer durch den Altbestand vorgegebenen Zwangslage ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - a.a.O.).

  • VGH Bayern, 05.07.2011 - 14 CS 11.814

    Nachbarrechtsstreit; Abstandsflächen; kein Abwehranspruch des Nachbarn, der

    Auszug aus VG Augsburg, 14.12.2017 - Au 5 K 17.569
    Auswirkungen eines Vorhabens auf das Nachbargrundstück sind unzumutbar, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss, überschritten wird (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 20).

    Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kommt vor allem dann in Betracht, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten bzw. in Aussicht gestellten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude "eingemauert" oder "erdrückt" wird (BayVGH, B.v. 15.7.2011, a.a.O.).

  • VG Ansbach, 15.11.2017 - AN 9 K 16.00651

    Klage gegen Bauvorbescheid nach Bestandskraft der daraus hervorgegangenen

    Auszug aus VG Augsburg, 14.12.2017 - Au 5 K 17.569
    Bei der Frage, ob wechselseitige Verletzungen der Abstandsflächenvorschriften annähernd gleichgewichtig sind, ist keine zentimetergenaue quantitative Entsprechung gefordert, sondern es ist eine wertende Betrachtung in Bezug auf die Qualität der mit der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen anzustellen (vgl. VG Ansbach, U.v. 15.11.2017 - AN 9 K 16.00651 - juris Rn. 41).
  • VGH Bayern, 01.09.2016 - 2 ZB 14.2605

    Grundsatz von Treu und Glauben bei Abstandsflächenverstoß

    Auszug aus VG Augsburg, 14.12.2017 - Au 5 K 17.569
    Dieser Umstand ist nicht geeignet, dem Vorwurf einer unzulässigen Rechtsausübung entfallen zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 1.9.2016 - 2 ZB 14.2605 - juris Rn.10).
  • VGH Bayern, 26.09.2016 - 15 CS 16.1348

    Baugenehmigung mit Abweichung von den Abstandsflächen

    Auszug aus VG Augsburg, 14.12.2017 - Au 5 K 17.569
    Wenn man anstelle der Flächenbetrachtung vom jeweils gebotenen Maß H ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 CS 16.1348 - juris Rn. 40), ergibt sich Folgendes.
  • VGH Bayern, 20.12.1988 - 20 B 88.00137
    Auszug aus VG Augsburg, 14.12.2017 - Au 5 K 17.569
    Wird durch einen Anbau eine neue einheitliche Außenwand hergestellt, die auch horizontal oder vertikal versetzt sein kann, so ist eine abstandsflächenrechtliche Betrachtung der gesamten Außenwand erforderlich, d.h. auch der vorhandene Altbestand muss ebenso wie der hinzugekommene Wandteil die Anforderungen des Art. 6 BayBO erfüllen, selbst wenn der Altbestand im Zeitpunkt seiner Errichtung keinen vergleichbaren Anforderungen unterworfen war oder wenn er die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Anforderungen erfüllt hat (vgl. BayVGH, U.v. 20.12.1988 - 20 B 88.00137 - BayVBl. 1989, 721; U.v. 20.2.1990 - 14 B 8802464 - BayVBl. 1990, 500).
  • VGH Bayern, 30.08.2011 - 15 CS 11.1640

    Abweichung; Abstandsflächen; Ermessen

    Auszug aus VG Augsburg, 14.12.2017 - Au 5 K 17.569
    Von Bedeutung ist bei der Beurteilung des Vorliegens der erforderlichen Atypik insbesondere, ob eine sinnvolle Ausnutzung des Baugrundstücks unter Beachtung der Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 BayBO unmöglich oder unzumutbar ist (BayVGH, B.v. 30.8.2011 - 15 CS 11.1640 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 20.02.1990 - 14 B 88.02464
    Auszug aus VG Augsburg, 14.12.2017 - Au 5 K 17.569
    Wird durch einen Anbau eine neue einheitliche Außenwand hergestellt, die auch horizontal oder vertikal versetzt sein kann, so ist eine abstandsflächenrechtliche Betrachtung der gesamten Außenwand erforderlich, d.h. auch der vorhandene Altbestand muss ebenso wie der hinzugekommene Wandteil die Anforderungen des Art. 6 BayBO erfüllen, selbst wenn der Altbestand im Zeitpunkt seiner Errichtung keinen vergleichbaren Anforderungen unterworfen war oder wenn er die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Anforderungen erfüllt hat (vgl. BayVGH, U.v. 20.12.1988 - 20 B 88.00137 - BayVBl. 1989, 721; U.v. 20.2.1990 - 14 B 8802464 - BayVBl. 1990, 500).
  • VGH Bayern, 22.11.2006 - 25 B 05.1714

    Historische Bebauung - kein planungsrechtlicher Zwang zur Aufgabe

    Auszug aus VG Augsburg, 14.12.2017 - Au 5 K 17.569
    Zu berücksichtigen ist weiter, dass tatsächlich vorhandene abstandsflächenwidrige Bebauungsverhältnisse, wie sie vorliegend festzustellen sind, nach Möglichkeit bereinigt und nicht verewigt werden sollen (vgl. BayVGH, U.v. 22.11.2006 - 25 B 05.1714 - BayVBl. 2007, 276), weshalb eine Abstandsflächenüberschreitung durch einen Altbestand als solche und für sich allein nicht geeignet ist, die nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erforderliche Atypik zu begründen.
  • VGH Bayern, 09.10.2003 - 25 CS 03.897

    Kindertagesstätte; reines Wohngebiet; Nutzungsänderung; Befreiung; Zuständigkeit

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2016 - 2 L 10/15

    Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung - Prüfung der Einhaltung der

  • VGH Bayern, 10.10.2013 - 15 ZB 11.1480

    Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

  • VGH Bayern, 15.11.2005 - 2 CS 05.2817
  • VGH Bayern, 25.01.2013 - 15 ZB 13.68

    Maß der Nutzung (Nachbarschutz), Gebot der Rücksichtnahme (Einfügen),

  • VGH Bayern, 24.03.2009 - 14 CS 08.3017

    Nachbarrechtsstreit

  • VGH Bayern, 22.12.2011 - 2 B 11.2231

    Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften bei atypischer

  • VGH Bayern, 04.08.2011 - 2 CS 11.997

    Vorbescheid; Bindungswirkung; einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen;

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

  • VGH Bayern, 22.09.2006 - 25 ZB 01.1004
  • BVerwG, 19.10.1995 - 4 B 215.95

    Nachbarschutz bei Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung!

  • BVerfG, 26.06.1985 - 1 BvR 588/84

    Baurecht - Werbeanlagen - Verunstalten - Beschwerdehoheit - Rechtsklarheit -

  • VGH Bayern, 13.03.2002 - 2 CS 01.1506
  • BVerwG, 23.05.1986 - 4 C 34.85

    Umfang des Gebots der Rücksichtnahme; Verletzung trotz Einhaltung

  • VG Gelsenkirchen, 04.04.2019 - 10 L 172/19

    Bebauungsplan, Gebäudebreite, Gestaltungsvorschrift, nachbarschützend

    Vgl OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 1999 -7 C 974/98-; Beschluss vom 28. August 1995 -7 C 2117/95-; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. Juli 2007 -1 CS 07.1340-; VG Augsburg, Urteil vom 14. Dezember 2017 -Au 5 K 17.569-; VG Mainz, Urteil vom 13. Juli 2016 -3 K 741/15.MZ-, jeweils juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, a.a.O., § 73 Rdnr. 26.
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