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   VG Augsburg, 17.01.2018 - Au 6 K 17.338   

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VG Augsburg, 17.01.2018 - Au 6 K 17.338 (https://dejure.org/2018,9363)
VG Augsburg, Entscheidung vom 17.01.2018 - Au 6 K 17.338 (https://dejure.org/2018,9363)
VG Augsburg, Entscheidung vom 17. Januar 2018 - Au 6 K 17.338 (https://dejure.org/2018,9363)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    FreizügG/EU § 2 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 4a Abs. 1 S... . 1, § 5 Abs. 4, Abs. 5 S. 1; RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1a, Abs. 3, Art. 14 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, § 114 S. 1; AEUV Art. 45 Abs. 3c; GG Art. 6 Abs. 1
    Klage eines rumänischen Staatsangehörigen gegen die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts

  • rewis.io

    Klage eines rumänischen Staatsangehörigen gegen die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts

  • ra.de
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • VGH Bayern, 18.07.2017 - 10 B 17.339

    Recht auf Freizügigkeit für Arbeitnehmer bei vorübergehender Erwerbsminderung

    Auszug aus VG Augsburg, 17.01.2018 - Au 6 K 17.338
    Durch die Neufassung dieser Regelung wurde klargestellt, dass eine Verlustfeststellung nicht nur getroffen werden kann, wenn das Freizügigkeitsrecht ursprünglich bestanden hat und später entfallen ist, sondern auch dann, wenn die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU zu keinem Zeitpunkt bestanden haben (vgl. BT-Drs. 18/2581 S. 16; BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 10 B 17.339 - juris Rn. 24).

    Abzustellen ist dabei darauf, ob im Zeitpunkt der Verlustfeststellung bereits ein Daueraufenthaltsrecht entstanden war (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 10 B 17.339 - juris Rn. 26 f.).

    Mit Bekanntgabe des Bescheides vom 26. Januar 2017 war der Kläger somit ausreisepflichtig und konnte sich nicht mehr auf die auf dem Unionsbürgerstatus beruhende Vermutung, wonach sich ein Unionsbürger rechtmäßig im jeweils anderen Mitgliedstaat aufhält, berufen (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 10 B 17.339 - juris Rn. 26 f.).

    Nach der Rechtsprechung spricht vieles dafür, dass diese Fiktion des Fortbestehens der Arbeitnehmereigenschaft nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU auch dann eintritt, wenn das Arbeitsverhältnis, das die Arbeitnehmereigenschaft des Unionsbürgers begründet hat, nicht mehr besteht (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 10 B 17.339 - juris Rn. 51 m.w.N.).

    Im Anschluss an die Fortwirkungsdauer schließt sich also nicht erneut der Zeitraum von sechs Monaten zur Arbeitsuche (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU) an, dieser läuft vielmehr parallel; nach sechs Monaten kann der Unionsbürger daher nur dann noch Freizügigkeit beanspruchen, wenn er nachweist, mit begründeter Aussicht auf Erfolg nach Arbeit zu suchen (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 10 B 17.339 - juris Rn. 59; Dienelt in Renner/ Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 11. Aufl. 2016, § 2 FreizügG/EU Rn. 105).

    Die Beschäftigung von März bis Juli 2014 erfolgte bei diversen Firmen über eine Zeitarbeitsfirma, das Vorliegen der "Fiktionswirkung" des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU hat der Kläger nicht nachgewiesen; er hat keine ärztlichen Bescheinigungen oder Ähnliches über eine vorübergehende Erwerbsminderung bzw. Arbeitsunfähigkeit zum 17. Juli 2014 vorgelegt, sondern im Schreiben vom 21. März 2016 lediglich mitgeteilt, wegen einer Operation momentan nicht arbeiten zu können und hierzu den vorgenannten Entlassungsbericht des Krankenhauses (vom 26.11.2015) vorgelegt (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 10 B 17.339 - juris Rn. 52 f. zur notwendigen Kausalität zwischen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung und der Aufgabe der Erwerbstätigkeit).

    Diese Vorschrift wurde zwar erst mit Wirkung zum 2. Dezember 2014 in das Freizügigkeitsgesetz aufgenommen, die Anforderungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU für den Erwerb einer Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitsuchender ergaben sich jedoch auch ohne ausdrückliche Kodifizierung aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, U.v. 26.2.1991 - Antonissen, C-292/89 - Slg. 1991, I-745; BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 10 B 17.339 - juris Rn.56).

    Es handelt sich hierbei um eine objektive Klagehäufung (§ 44 VwGO; vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 10 B 17.339 - juris Rn. 63; VGH BW, U.v. 28.5.2009 - 1 S 1173/08 - juris Rn. 19).

    Die Klage ist jedoch - unabhängig von der Frage, ob sie als Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage statthaft ist (vgl. BVerwG, U.v. 31.5.2012 - 10 C 8/12 - NVwZ-RR 2012, 821; BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 10 B 17.339 - juris Rn. 65; Kurzidem in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 01.1.2017 Rn. 21) - nicht begründet.

  • BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14

    Feststellung; Freizügigkeitsrecht; Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und

    Auszug aus VG Augsburg, 17.01.2018 - Au 6 K 17.338
    Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere auch hinsichtlich der Verlustfeststellung - als feststellendem Verwaltungsakt - statthaft (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2015 - 1 C 22/14 - NVwZ-RR 2015, 910 juris Rn. 12).

    Insoweit gilt Gleiches wie für andere aufenthaltsrechtliche Entscheidungen, die Grundlage einer Aufenthaltsbeendigung sein können (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2015 - 1 C 22/14 - NVwZ-RR 2015, 910; U.v. 3.8.2004 - 1 C 30.02 - BVerwGE 121, 297 für Ausweisungen von Unionsbürgern nach altem Recht).

    Die Möglichkeit zur Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU erlischt demnach mit dem Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2015 - 1 C 22/14 - NVwZ-RR 2015, 910 juris Rn. 16).

    Der Formulierung "unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2" ist zu entnehmen, dass nicht jeder nach nationalem Recht rechtmäßige Aufenthalt hierfür ausreicht, sondern das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU anknüpft und nur ein einmal entstandenes Daueraufenthaltsrecht durch einen späteren Wegfall der Voraussetzungen nicht mehr berührt wird (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 16.7.2015 - 1 C 22/14 - NVwZ-RR 2015, 910 juris Rn. 16 m.w.N.).

    Dass das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU einen fünfjährigen, auf Unionsrecht beruhenden rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt, folgt u.a. aus dem 17. Erwägungsgrund RL 2004/38/EG, wonach der Daueraufenthalt den Unionsbürgern zugutekommen soll, die sich gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen fünf Jahre lang ununterbrochen in dem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - 21.12.2011 - C-424/10, C 425/10 - Slg. 2011, I-14035 Rn. 42; vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 16.7.2015 - 1 C 22/14 - NVwZ-RR 2015, 910 juris Rn.16).

    Das Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU setzt vielmehr voraus, dass der Betroffene während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG erfüllt hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2015 - 1 C 22/14 - NVwZ-RR 2015, 910 juris Rn. 17; U.v. 31.5.2012 - 10 C 8.12 - Buchholz 402.261 § 4a FreizügG/EU Nr. 3 Leitsatz 1 und Rn. 16).

    Danach müsste der Kläger während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt haben (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2015 - 1 C 22/14 - NVwZ-RR 2015, 910 juris Rn. 21).

    Da auch insoweit mit Blick auf die sich der Verlustfeststellung anschließenden Pflicht, die Bundesrepublik zu verlassen, die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit zu wahren sind, ist vielmehr eine unangemessene Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen erforderlich (vgl. Art. 14 Abs. 1 RL 2004/38/EG; BVerwG, U.v. 16.7.2015 - 1 C 22/14 - NVwZ-RR 2015, 910).

    Von einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen kann zudem nicht ohne eine umfassende Beurteilung der Frage ausgegangen werden, "welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstünde" (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 16.7.2015 - 1 C 22/14 - NVwZ-RR 2015, 910 juris Rn. 21).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-424/10

    Der Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt wird nur durch einen Aufenthalt

    Auszug aus VG Augsburg, 17.01.2018 - Au 6 K 17.338
    Dass das Daueraufenthaltsrecht einen fünfjährigen, auf Unionsrecht beruhenden rechtmäßigen Aufenthalt voraussetze, folge u.a. aus dem 17. Erwägungsgrund der Unionsbürgerrichtlinie, wonach der Daueraufenthalt den Unionsbürgern zugutekommen soll, die sich gemäß den in der Richtlinie festgelegten Bedingungen fünf Jahre lang ununterbrochen in dem Aufnahmemitgliedsstaat aufgehalten haben (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-424/10 u.a.).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist rechtmäßig im Sinne des Unionsrechts nur ein Aufenthalt, der im Einklang mit den in der Richtlinie 2004/38/EG und insbesondere mit den in Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG aufgeführten Voraussetzungen steht (vgl. EuGH, U.v. 11.11.2014 - C-333/13, Dano - NVwZ 2014, 1648 Rn. 71; U.v. 8.5.2013 - C-529/11, Alarape und Tijani - InfAuslR 2013, 262 Rn. 35; U.v. 6.9.2012 - C-147/11 u.a., Czop u.a. - juris Rn. 35, 38; U.v. 21.12.2011 - 21.12.2011 - C-424/10, C 425/10, Ziolkowski und Szeja - Slg. 2011, I-14035 Rn. 46).

    Dass das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU einen fünfjährigen, auf Unionsrecht beruhenden rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt, folgt u.a. aus dem 17. Erwägungsgrund RL 2004/38/EG, wonach der Daueraufenthalt den Unionsbürgern zugutekommen soll, die sich gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen fünf Jahre lang ununterbrochen in dem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - 21.12.2011 - C-424/10, C 425/10 - Slg. 2011, I-14035 Rn. 42; vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 16.7.2015 - 1 C 22/14 - NVwZ-RR 2015, 910 juris Rn.16).

    Insbesondere dem 10. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG ist jedoch zu entnehmen, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG genannte Voraussetzung vor allem verhindern soll, dass die hierin genannten Personen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-424/10 und C-425/10 - juris Rn. 40; U.v. 19.9.2013 a.a.O. Rn. 54).

  • EuGH, 23.03.2004 - C-138/02

    DER GERICHTSHOF PRÜFT, INWIEWEIT EINE NATIONALE REGELUNG DIE GEWÄHRUNG EINER

    Auszug aus VG Augsburg, 17.01.2018 - Au 6 K 17.338
    Nach Art. 45 Abs. 3 Buchst. c AEUV beinhaltet die unionsrechtlich gewährleistete Arbeitnehmerfreizügigkeit (auch) das Recht, sich (arbeitslos) in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, um eine Beschäftigung als Arbeitnehmer zu suchen (stRspr; vgl. EuGH, U.v. 26.5.1993 - C-171/91, Tsiotras - Rn. 8; U.v. 23.3.2004 - C-138/02, Collins - Slg. 2004, I-2703, juris Rn. 36); Details hinsichtlich des Rechts auf Arbeitssuche regelt die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl EU Nr. L S. 1).

    Da das Unionsrecht nicht regelt, wie lange sich Unionsbürger zur Stellensuche in einem Mitgliedstaat aufhalten dürfen, sind die Mitgliedstaaten berechtigt, hierfür einen angemessenen Zeitraum festzulegen (EuGH, U.v. 23.3.2004 - C-138/02, Collins - Slg. 2004, I-2703, juris Rn. 37).

    Zudem entspricht es ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass dann, wenn der Betroffene nach Ablauf eines solchen Zeitraums den Nachweis erbringt, dass er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht, er vom Aufnahmemitgliedstaat nicht ausgewiesen werden darf (EuGH, U.v. 23.3.2004 - C-138/02, Collins - Slg. 2004, I-2703, juris Rn. 37 m.w.N); dies ist inzwischen auch in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b RL 2004/38/EG festgelegt.

  • VGH Bayern, 11.02.2014 - 10 C 13.2241

    Prozesskostenhilfe Beschwerde; maßgeblicher Zeitpunkt; hinreichende

    Auszug aus VG Augsburg, 17.01.2018 - Au 6 K 17.338
    Die ernsthafte Absicht zur Arbeitsaufnahme muss dabei auch objektivierbar nach außen hin zum Ausdruck gebracht werden (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 11.2.2014 - 10 C 13.2241 - juris Rn. 5 m.w.N).

    Der Beklagte ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht alle erforderlichen Maßnahmen - insbesondere regelmäßige und kontinuierliche Bewerbungen um konkrete Arbeitsplatzangebote, ggf. Nachweis erfolgloser Vermittlungsversuche des Jobcenters, Besuche von Unternehmen, Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen etc. - unternommen und nachgewiesen hat, um eine Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt zu finden (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2014 - 10 C 13.2241 - juris Rn. 6 m.w.N; OVG LSA, B.v. 23.6.2016 - 2 O 165/15 - juris; SächsOVG, B.v. 2.2.2016 - 3 B 267/15 - InfAuslR 2016, 173).

  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

    Auszug aus VG Augsburg, 17.01.2018 - Au 6 K 17.338
    Diese Vorschrift wurde zwar erst mit Wirkung zum 2. Dezember 2014 in das Freizügigkeitsgesetz aufgenommen, die Anforderungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU für den Erwerb einer Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitsuchender ergaben sich jedoch auch ohne ausdrückliche Kodifizierung aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, U.v. 26.2.1991 - Antonissen, C-292/89 - Slg. 1991, I-745; BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 10 B 17.339 - juris Rn.56).

    Einen dafür bestimmten Zeitraum von sechs Monaten hat der Gerichtshof der Europäischen Union dabei für grundsätzlich ausreichend erachtet (EuGH, U.v. 26.2.1991 - C-292/89, Antonissen - Rn. 21); dem Betroffenen soll ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden, um im Aufnahmemitgliedsstaat von Stellenangeboten, die seinen beruflichen Qualifikationen entsprechen, Kenntnis zu nehmen und sich ggf. bewerben zu können.

  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    Auszug aus VG Augsburg, 17.01.2018 - Au 6 K 17.338
    Zwar kann der Umstand, dass ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger zum Bezug von Sozialhilfeleistungen berechtigt ist, einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (vgl. EuGH, U.v. 19.9.2013 - C-140/12, Brey - NZS 2014, 20 juris Rn. 63).

    Insbesondere dem 10. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG ist jedoch zu entnehmen, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG genannte Voraussetzung vor allem verhindern soll, dass die hierin genannten Personen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-424/10 und C-425/10 - juris Rn. 40; U.v. 19.9.2013 a.a.O. Rn. 54).

  • BVerwG, 31.05.2012 - 10 C 8.12

    Aufenthaltsrecht; Arbeitnehmer; Beitrittsstaaten; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus VG Augsburg, 17.01.2018 - Au 6 K 17.338
    Das Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU setzt vielmehr voraus, dass der Betroffene während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG erfüllt hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2015 - 1 C 22/14 - NVwZ-RR 2015, 910 juris Rn. 17; U.v. 31.5.2012 - 10 C 8.12 - Buchholz 402.261 § 4a FreizügG/EU Nr. 3 Leitsatz 1 und Rn. 16).

    Die Klage ist jedoch - unabhängig von der Frage, ob sie als Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage statthaft ist (vgl. BVerwG, U.v. 31.5.2012 - 10 C 8/12 - NVwZ-RR 2012, 821; BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 10 B 17.339 - juris Rn. 65; Kurzidem in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 01.1.2017 Rn. 21) - nicht begründet.

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

    Auszug aus VG Augsburg, 17.01.2018 - Au 6 K 17.338
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist rechtmäßig im Sinne des Unionsrechts nur ein Aufenthalt, der im Einklang mit den in der Richtlinie 2004/38/EG und insbesondere mit den in Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG aufgeführten Voraussetzungen steht (vgl. EuGH, U.v. 11.11.2014 - C-333/13, Dano - NVwZ 2014, 1648 Rn. 71; U.v. 8.5.2013 - C-529/11, Alarape und Tijani - InfAuslR 2013, 262 Rn. 35; U.v. 6.9.2012 - C-147/11 u.a., Czop u.a. - juris Rn. 35, 38; U.v. 21.12.2011 - 21.12.2011 - C-424/10, C 425/10, Ziolkowski und Szeja - Slg. 2011, I-14035 Rn. 46).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs soll Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der RL 2004/38/EG nicht erwerbstätige Unionsbürger gerade daran hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH, U.v. 11.11.2014 - Dano, Rs. C-333/13 - juris, Rn. 76).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-456/02

    Trojani - Freier Personenverkehr - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht -

    Auszug aus VG Augsburg, 17.01.2018 - Au 6 K 17.338
    Denn die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU führt zur Beendigung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sowie zur Verlassenspflicht des Unionsbürgers und unterliegt damit dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit (vgl. EUGH, U.v. 20.9.2001 - C-184/99, Grzelczyk - juris Rn. 43 f.; U.v. 17.7.2002 - C-413/99, Baumbast - juris Rn. 91 ff.; U.v. 7.9.2004 - C-456/02, Trojani - juris Rn. 45 ff.).
  • EuGH, 26.05.1993 - C-171/91

    Tsiotras / Landeshauptstadt Stuttgart

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

  • VGH Baden-Württemberg, 28.05.2009 - 1 S 1173/08

    Antrag eines Großverbrauchers auf Beschränkung der Wasserbezugspflicht

  • OVG Sachsen, 20.08.2012 - 3 B 202/12

    Arbeitnehmer, Arbeitssuche, Freizügigkeit, Verlust, Agentur für Arbeit

  • OVG Sachsen, 07.08.2014 - 3 B 507/13

    Gemeinschaftsrechtliches Freizügigkeitsrecht zur Arbeitssuche,

  • EuGH, 15.09.2015 - C-67/14

    Ein Mitgliedstaat kann Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche

  • OVG Sachsen, 02.02.2016 - 3 B 267/15

    Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit; Arbeitnehmer; Arbeitssuche;

  • Drs-Bund, 08.11.2002 - BT-Drs 15/42
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2016 - 2 O 165/15

    Prozesskostenhilfe - Verlust des Aufenthaltsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2016 - 7 B 10406/16

    Arbeitnehmerfreizügigkeit; unionsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff; unzureichende

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

  • EuGH, 06.09.2012 - C-147/11

    Czop - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

  • EuGH, 08.05.2013 - C-529/11

    Alarape und Tijani - Freizügigkeit - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Art. 12 -

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