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   VG Augsburg, 17.02.2011 - Au 5 K 09.1566   

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VG Augsburg, 17.02.2011 - Au 5 K 09.1566 (https://dejure.org/2011,71430)
VG Augsburg, Entscheidung vom 17.02.2011 - Au 5 K 09.1566 (https://dejure.org/2011,71430)
VG Augsburg, Entscheidung vom 17. Februar 2011 - Au 5 K 09.1566 (https://dejure.org/2011,71430)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Verpflichtungsklage auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zur Beseitigung eines Baudenkmals Wirtschaftliche Zumutbarkeit; Wirtschaftlichkeitsberechnung; Ermessensausübung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 18.10.2010 - 1 B 06.63

    Zu den Anforderungen an die Prüfung, ob die Erhaltung eines Baudenkmals nach dem

    Auszug aus VG Augsburg, 17.02.2011 - Au 5 K 09.1566
    Das gilt unabhängig davon, ob die auf diesen Zeitpunkt bezogene Prüfung der Begründetheit der Klage zu einem negativen Ergebnis führt oder dazu, dass der Behörde keine andere Wahl als die Erteilung der Erlaubnis bleibt, oder ob sich die die Ablehnung des Antrages tragenden Ermessenserwägungen nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als fehlerhaft erweisen (vgl. BayVGH vom 18.10.2010 Az. 1 B 06.63; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113, RdNr. 217; Wolf in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl., § 113, RdNr. 14; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Mai 2010, § 113, RdNr. 66 Fn. 307; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 113, RdNrn. 45 f., 53).

    Sie wird auch durch Verstöße des Denkmaleigentümers gegen die ihm obliegende Erhaltungspflicht erst dann in Frage gestellt, wenn das Gebäude akut einsturzgefährdet ist oder die Schäden an den für die Denkmaleigenschaft relevanten Bauwerksteilen ein Ausmaß erreicht haben, so dass eine Sanierung einer Neuerrichtung des Gebäudes gleichkäme (BayVGH vom 18.10.2009 Az. 1 B 06.63; Martin in Eberl/Martin/Greipl, BayDSchG, 6. Aufl., Art. 1, RdNrn. 13 f.).

    Es wäre widersprüchlich, wenn man bei einem Bauwerk, dessen Erhaltung im Interesse der Allgemeinheit liegt, Art. 1 Abs. 1 DSchG, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beseitigung schon deswegen dem Grunde nach bejahen würde, weil seine Bedeutung geringer ist als die anderer Baudenkmäler (vgl. BayVGH vom 18.10.2010 Az. 1 B 06.63).

    Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist nicht auf die besondere Situation des jeweiligen Eigentümers, sondern auf den für "für Denkmalbelange aufgeschlossenen Eigentümer abzustellen" (BVerfG vom 2.3.1999 BVerfGE 100, 226/243; BayVGH vom 28.10.2010 Az. 1 B 06.63).

    Ausschlaggebend ist, ob sich das Denkmal "selbst trägt" (BayVGH vom 25.9.2007 Az. 1 B 00.2474; BayVGH vom 18.10.2010 Az. 1 B 06.63).

    Es widerspräche den Zielen des Denkmalschutzes und dem Leitbild des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Eigentümers, würde man die Zumutbarkeit der Erhaltung des Baudenkmals davon abhängig machen, ob ein Neubau wirtschaftlicher wäre (BayVGH vom 18.10.2010 Az. 1 B 06.63; BayVGH vom 27.9.2007 Az. 1 B 00.2474).

    Ein auf der Sonderabschreibungsmöglichkeit nach § 7 i Abs. 1 EStG beruhender Steuervorteil ist jedoch anzusetzen; diese Steuervergünstigung mindert die finanzielle Belastung durch die Erhaltung des Denkmals (BayVGH vom 18.10.2010 Az. 1 B 06.63).

    Die Instandhaltungskosten, die jeder Hauseigentümer für seine Immobilie aufwenden muss, die sog. bau- und sicherheitsrechtlich veranlassten Kosten, bleiben außer Betracht (BayVGH vom 18.10.2010 Az. 1 B 06.63).

    Wenn eine Maßnahme allerdings zu einem bestimmten Zeitpunkt gerade deswegen erforderlich erscheint, weil es sich um ein Baudenkmal handelt, während bei einem nicht unter Denkmalschutz stehenden Gebäude noch zugewartet werden könnte, handelt es sich um denkmalpflegerischen Mehraufwand (BayVGH vom 18.10.2010 Az. 1 B 06.63).

    Anderenfalls könnten die Eigentümer durch beharrliche Vernachlässigung ihrer Erhaltungs- und Nutzungsverpflichtungen erreichen, dass eine Beseitigung des Denkmals zugelassen werden muss (BayVGH vom 18.10.2010 Az. 1 B 06.63 unter Hinweis auf OVG NRW vom 4.5.2009 Az: 10 A 699/07; OVG MV vom 18.3.2009, § 3 L 503/04; SächsOVG vom 10.6.2010 Az. 1 B 818/06; OVG BB vom 17.9.2008 NVwZ-RR 2009, 192).

    Die Eigentümer hätten jedoch für ihnen aus finanziellen Gründen nicht zumutbare Instandhaltungsmaßnahmen in der Vergangenheit in entsprechender Anwendung des Art. 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG Leistungen des Entschädigungsfonds beanspruchen können (vgl. BayVGH vom 18.10.2010 Az. 1 B 06.63; BayVGH vom 27.9.2007 Az. 1 B 00.2474).

    Nach diesem Maßstab darf auch die Tatsache, dass es ein Denkmaleigentümer unterlässt, sich um ihm zustehende Entschädigungsmittel zu kümmern, nicht dazu führen, dass die Kosten eines unterlassenen Bauunterhalts außer Betracht bleiben und damit im Ergebnis durch ein gesetzwidriges Verhalten die Beseitigung des Baudenkmals erzwungen werden kann (BayVGH vom 18.10.2010 Az. 1 B 06.63).

    Schließlich ist im Rahmen der Ermessensentscheidung einzustellen, ob und gegebenenfalls inwieweit es einem wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Eigentümer, dem die Erhaltung seines Denkmals gleichwohl wirtschaftlich zumutbar ist, angesonnen werden kann, das Denkmal in "leistungsfähige Hände" zu überführen (vgl. BayVGH vom 28.10.2010 Az. 1 B 06.63; BayVGH vom 27.9.2007 Az. 1 B 00.2474).

  • VG Augsburg, 09.05.2008 - Au 4 K 06.1260

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis und

    Auszug aus VG Augsburg, 17.02.2011 - Au 5 K 09.1566
    Am 26. Oktober 2006 erhoben die damaligen Eigentümerinnen unter dem Az. Au 4 K 06.1260 beim Verwaltungsgericht Augsburg Untätigkeitsklage und beantragten, den Beklagten zu verpflichten, zu den Anträgen vom 24. Februar 2000 und 26. Februar 2006 die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zum Abbruch des Gebäudes zu erteilen, hilfsweise über die Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

    Die damaligen Eigentümerinnen stellten daraufhin die unter dem Az: Au 4 K 06.1260 erhobene Untätigkeitsklage dahingehend um, dass nunmehr unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides der Beklagte verpflichtet wird, die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zu erteilen und erhoben unter dem Az: Au 4 K 07.635 Anfechtungsklage mit dem Ziel, dass die aus denkmalschutzrechtlicher Sicht angeordneten Erhaltungsmaßnahmen aufgehoben werden.

    Am 26. September 2007 erließ das Verwaltungsgericht in den Verfahren Au 4 K 06.1260 und Au 4 K 07.635 einen Beweisbeschluss zu den Fragen, ob das Gebäude noch erhaltungsfähig sei, ob sich nach einer erforderlichen und möglichen Sanierung das Anwesen lediglich als "gestützter Torso" oder "rekonstruierter Neubau" darstelle und wie hoch - wenn das Objekt noch erhaltungsfähig sei - die Kosten einer Sanierung seien und beauftragte mit der Erstattung des Gutachtens Herrn Dipl. Ing.

    Mit Urteil vom 9. Mai 2008 hob das Verwaltungsgericht Augsburg in den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren Au 4 K 06.1260 und Au 4 K 07.635 den Bescheid des Landratsamtes vom 3. November 2006 unter anderen insoweit auf, als die beantragte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für den Abbruch des Gebäudes abgelehnt wurde und die damaligen Eigentümer aus Gründen des Denkmalschutzes zur Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen verpflichtet wurden.

    (F.H.) ..., diesmal im Auftrag der Klägerin zu 1, ein ergänzendes Gutachten zu dem vom Gericht in den Verfahren Au 4 K 06.1260 bzw. Au 4 K 07.635 in Auftrag gegebenen Gutachten vom 21. Dezember 2007.

    Das Landesamt werde gebeten, nunmehr die Kosten für den denkmalpflegerischen Mehraufwand in Höhe von mindestens 1.035.878,34 EUR, wie im Gutachten vom 10. März 2009 angegeben und bei der mündlichen Verhandlung in den Verfahren Au 4 K 06.1260 bzw. Au 4 K 07.635 am 9. Mai 2008 in Aussicht gestellt, zu übernehmen.

    Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten, die beigezogenen Gerichtsakten in den Verfahren Au 4 K 06.1260 und Au 4 K 07.635 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

    Die Eigenschaft als Baudenkmal des auch in der Denkmalliste, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG, aufgeführten ehemaligen Gasthauses "..." wurde mit folgender Begründung bereits im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Mai 2008, Az. Au 4 K 06.1260, Au 4 K 07.635, bestätigt:.

    Auch dies wurde mit folgender Begründung bereits im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Mai 2008, Az. Au 4 K 06.1260, Au 4 K 07.635, bestätigt:.

  • VGH Bayern, 27.09.2007 - 1 B 00.2474

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Erhaltung eines Baudenkmals in

    Auszug aus VG Augsburg, 17.02.2011 - Au 5 K 09.1566
    Im Fall der Unzumutbarkeit muss die Erlaubnis erteilt werden (vgl. BayVGH vom 27.9.2007 Az. 1 B 00.2474).

    Ausschlaggebend ist, ob sich das Denkmal "selbst trägt" (BayVGH vom 25.9.2007 Az. 1 B 00.2474; BayVGH vom 18.10.2010 Az. 1 B 06.63).

    Es widerspräche den Zielen des Denkmalschutzes und dem Leitbild des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Eigentümers, würde man die Zumutbarkeit der Erhaltung des Baudenkmals davon abhängig machen, ob ein Neubau wirtschaftlicher wäre (BayVGH vom 18.10.2010 Az. 1 B 06.63; BayVGH vom 27.9.2007 Az. 1 B 00.2474).

    Die Eigentümer hätten jedoch für ihnen aus finanziellen Gründen nicht zumutbare Instandhaltungsmaßnahmen in der Vergangenheit in entsprechender Anwendung des Art. 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG Leistungen des Entschädigungsfonds beanspruchen können (vgl. BayVGH vom 18.10.2010 Az. 1 B 06.63; BayVGH vom 27.9.2007 Az. 1 B 00.2474).

    Schließlich ist im Rahmen der Ermessensentscheidung einzustellen, ob und gegebenenfalls inwieweit es einem wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Eigentümer, dem die Erhaltung seines Denkmals gleichwohl wirtschaftlich zumutbar ist, angesonnen werden kann, das Denkmal in "leistungsfähige Hände" zu überführen (vgl. BayVGH vom 28.10.2010 Az. 1 B 06.63; BayVGH vom 27.9.2007 Az. 1 B 00.2474).

  • OVG Sachsen, 10.06.2010 - 1 B 818/06

    Denkmal, Erhalt, Zumutbarkeit

    Auszug aus VG Augsburg, 17.02.2011 - Au 5 K 09.1566
    Anderenfalls könnten die Eigentümer durch beharrliche Vernachlässigung ihrer Erhaltungs- und Nutzungsverpflichtungen erreichen, dass eine Beseitigung des Denkmals zugelassen werden muss (BayVGH vom 18.10.2010 Az. 1 B 06.63 unter Hinweis auf OVG NRW vom 4.5.2009 Az: 10 A 699/07; OVG MV vom 18.3.2009, § 3 L 503/04; SächsOVG vom 10.6.2010 Az. 1 B 818/06; OVG BB vom 17.9.2008 NVwZ-RR 2009, 192).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2009 - 10 A 699/07

    Erteilung einer denkmalrechtlichen Abbrucherlaubnis bei Verlust der

    Auszug aus VG Augsburg, 17.02.2011 - Au 5 K 09.1566
    Anderenfalls könnten die Eigentümer durch beharrliche Vernachlässigung ihrer Erhaltungs- und Nutzungsverpflichtungen erreichen, dass eine Beseitigung des Denkmals zugelassen werden muss (BayVGH vom 18.10.2010 Az. 1 B 06.63 unter Hinweis auf OVG NRW vom 4.5.2009 Az: 10 A 699/07; OVG MV vom 18.3.2009, § 3 L 503/04; SächsOVG vom 10.6.2010 Az. 1 B 818/06; OVG BB vom 17.9.2008 NVwZ-RR 2009, 192).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2009 - 3 L 503/04

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung eines Denkmals

    Auszug aus VG Augsburg, 17.02.2011 - Au 5 K 09.1566
    Anderenfalls könnten die Eigentümer durch beharrliche Vernachlässigung ihrer Erhaltungs- und Nutzungsverpflichtungen erreichen, dass eine Beseitigung des Denkmals zugelassen werden muss (BayVGH vom 18.10.2010 Az. 1 B 06.63 unter Hinweis auf OVG NRW vom 4.5.2009 Az: 10 A 699/07; OVG MV vom 18.3.2009, § 3 L 503/04; SächsOVG vom 10.6.2010 Az. 1 B 818/06; OVG BB vom 17.9.2008 NVwZ-RR 2009, 192).
  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus VG Augsburg, 17.02.2011 - Au 5 K 09.1566
    Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist nicht auf die besondere Situation des jeweiligen Eigentümers, sondern auf den für "für Denkmalbelange aufgeschlossenen Eigentümer abzustellen" (BVerfG vom 2.3.1999 BVerfGE 100, 226/243; BayVGH vom 28.10.2010 Az. 1 B 06.63).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2008 - 2 B 3.06

    Zumutbarkeit der Erhaltungspflicht für ein Denkmal

    Auszug aus VG Augsburg, 17.02.2011 - Au 5 K 09.1566
    Anderenfalls könnten die Eigentümer durch beharrliche Vernachlässigung ihrer Erhaltungs- und Nutzungsverpflichtungen erreichen, dass eine Beseitigung des Denkmals zugelassen werden muss (BayVGH vom 18.10.2010 Az. 1 B 06.63 unter Hinweis auf OVG NRW vom 4.5.2009 Az: 10 A 699/07; OVG MV vom 18.3.2009, § 3 L 503/04; SächsOVG vom 10.6.2010 Az. 1 B 818/06; OVG BB vom 17.9.2008 NVwZ-RR 2009, 192).
  • VGH Bayern, 03.08.2000 - 2 B 97.1119
    Auszug aus VG Augsburg, 17.02.2011 - Au 5 K 09.1566
    Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der geschätzten Abbruchkosten (vgl. BayVGH vom 3.8.2000 Az. 2 B 97.1119).
  • VG Augsburg, 14.11.2013 - Au 5 K 12.758

    Verpflichtungsklage auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zur

    Mit Urteil vom 17. Februar 2011, Az. Au 5 K 09.1566, hob das Verwaltungsgericht Augsburg den Bescheid des Landratsamtes vom 5. Oktober 2009, Az. ..., auf und verpflichtete den Beklagten, über die Anträge der Kläger auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für die Beseitigung der ehemaligen Gaststätte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

    Über die in dem Verfahren Au 5 K 09.1566 bereits vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen und das von den Klägern in Auftrag gegebene weitere Gutachten vom 13. August 2011 hinaus sei für die Kläger nicht ersichtlich, welche weiteren Nachweise sie noch erbringen müssten, zumal das Landratsamt und das Landesamt in dieser Zeit untätig geblieben seien.

    Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Gerichtsakten in den Verfahren Au 5 K 11.1720 und Au 5 K 09.1566 Bezug genommen.

    2.1 Die Beseitigung des Gebäudes bedurfte nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Mai 2008, Az. Au 4 K 06.1260 und Au 4 K 07.635, sowie nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Februar 2011, Az. Au 5 K 09.1566, und bedarf auch zu dem im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 14. November 2013 einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG, da es sich um ein Baudenkmal im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 DSchG handelt.

    Im Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Februar 2011, Az. Au 5 K 09.1566 wird die Denkmaleigenschaft des Gebäudes zum Zeitpunkt dieser Entscheidung mit folgenden Erwägungen nach wie vor bejaht:.

    Dies haben auch der Ersteller der Gutachten vom 21. Dezember 2007 und 10. März 2009 sowie der Vertreter des Landesamtes in der mündlichen Verhandlung im Verfahren Au 5 K 09.1566 am 17. Februar 2011 ausdrücklich bestätigt (vgl. S. 2 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 17.2.2011 im Verfahren Au 5 K 09.1566).

    Der Vertreter des Landesamtes hat bereits in der mündlichen Verhandlung im Verfahren Au 5 K 09.1566 am 17. Februar 2011 (vgl. S. 3 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17.2.2011) festgestellt, dass insoweit keine Einwände gegen die Höhe der von dem Gutachter ermittelten Kosten für die Sanierung bzw. Instandsetzung des Gebäudes bestünden.

    Auch gegen diese von dem Gutachter angesetzten Ausbaukosten hat der Vertreter des Landesamtes in der mündlichen Verhandlung im Verfahren Au 5 K 09.1566 am 17. Februar 2011 keine Bedenken geäußert (vgl. S. 3 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 17.2.2011).

    Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Kläger, wie bereits im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Februar 2011 im Verfahren Au 5 K 09.1566 festgestellt, auch im vorliegenden Klageverfahren nicht hinreichend nachgewiesen haben, dass die Erhaltung des Denkmals wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

    Es kann, wie bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Februar 2011, Az. Au 5 K 09.1566, zum Bescheid vom 5. Oktober 2009 auch im vorliegenden Klageverfahren dahingestellt bleiben, ob eine derart pauschalierte Ermittlung des jährlichen Bauunterhalts, wie sie der Bayerische Oberste Rechnungshof nach den obigen Ausführungen der Abschätzung des jährlichen Bedarfs an Bauunterhaltsmitteln für öffentliche Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, zugrunde legt, auch bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Sanierung bzw. Instandsetzung eines im Privateigentum stehenden Gebäudes, das unter Denkmalschutz steht, Anwendung finden kann, oder ob es hier nicht einer individuellen Erfassung aller Mängel und der Bewertung der Kosten der Beseitigung bedarf.

    Ungeachtet dessen ist die dem Bescheid vom 30. Mai 2012 zugrunde gelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung jedenfalls insoweit fehlerhaft, als über die bereits in Abzug gebrachten Kosten und Folgekosten für unterlassenen Bauunterhalt hinaus, wie bereits in dem mit Urteil vom 17. Februar 2011, Az. Au 5 K 09.1566, aufgehobenen Bescheid vom 5. Oktober 2009 erneut wieder auch noch sog. bau- und sicherheitsrechtlich veranlasste Kosten in Höhe von 844.121,66 EUR in Abzug gebracht worden sind.

    Das Verwaltungsgericht Augsburg hat hierzu bereits in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2011, Az. Au 5 K 09.1566, festgestellt, dass diese bau- und sicherheitsrechtlichen Kosten, so wie sie der Gutachter ermittelt hat und sie vom Landratsamt übernommen worden sind, auf der Grundlage des tatsächlichen baulichen Zustandes des Gebäudes ermittelt und berechnet worden sind und somit auch die Kosten, die gerade auch durch den unterlassenen Bauunterhalt entstanden sind, beinhalten.

    Bereits im Rahmen des Klageverfahrens Au 5 K 09.1566 gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 5. Oktober 2009 wurde in der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2011 von den damaligen Klägern geltend gemacht, man habe mehrfach über Anzeigen in der "..." den Versuch unternommen, das Anwesen zu veräußern.

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