Rechtsprechung
VG Augsburg, 17.06.2011 - Au 6 K 10.778 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Beschränkt-öffentlicher Weg; Volleinziehung; Verlust jeglicher Verkehrsbedeutung; Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Einziehung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 17.06.2011 - Au 6 K 10.778
- VGH Bayern, 07.11.2012 - 8 ZB 11.1811
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 08.08.2005 - 2 BvE 4/05
Beitritt der politischen Parteien zum Organstreitverfahren der …
Auszug aus VG Augsburg, 17.06.2011 - Au 6 K 10.778
Ein Anspruch auf Einziehung kann einem einzelnen Betroffenen, dessen Belange bei der Entscheidung über die Einziehung wegen Überwiegens der für ihn streitenden Belange ausnahmsweise zu berücksichtigen sind, somit nur im besonderen Ausnahmefall zukommen (…vgl. BayVGH vom 10.5.1999 BayVBl 2000, S. 82/85; E. vom 31.3.2005, BayVBl. 2006, S. 88/89 m. w. N.).Nicht aus Gründen der Verwaltungspraxis wäre dies eine unnötige Belastung der Behörden, sondern ein solch wiederkehrendes Prüfverfahren liefe auch dem rechtsbereinigenden und rechtsbefriedenden Zweck des Straßen- und Wegerechts zuwider (vgl. BayVGH vom 31.3.2005, BayVBl. 2006, S. 88/89 m. w. N.).
Damit ist die ursprüngliche Eintragung vom 3. Mai 1963 mit der Belastung des Eigentums der Klägerin wirksam (vgl. zur Abgrenzung der ersten von späteren Eintragungsverfügungen BayVGH vom 31.3.2005, BayVBl. 2006, S. 88/89 m. w. N.).
Zudem würden selbst das Fehlen von Datum und Unterschrift bei einer Eintragungsverfügung nicht zur Nichtigkeit einer Eintragung führen, weil die Eintragungsverfügung keine Außenwirkung hat (vgl. BayVGH vom 31.3.2005, BayVBl. 2006, S. 88/89 m. w. N.).
- VGH Bayern, 20.09.1999 - 8 ZB 99.2114
Auszug aus VG Augsburg, 17.06.2011 - Au 6 K 10.778
Umgekehrt hat er eine die Einziehung ausschließende Verkehrsbedeutung selbst dann noch, wenn es sich um ganz untergeordnete Wege handelt, die lediglich von einer insgesamt geringen Zahl von Fußgängern oder Radfahrern benutzt werden (BayVGH vom 20.9.1999, Az. 8 ZB 99.2114; E. vom 19.11.1997, BayVBl. 1998, 367/368).Es ist auch nicht unverhältnismäßig, wenn das Gesetz aus Gründen des öffentlichen Interesses und nicht zuletzt auch aus Gründen der Rechtssicherheit eine bloße Minderung der Verkehrsbedeutung für eine Einziehung nicht ausreichen lässt, sondern für den Wegfall der in der Widmung liegenden öffentlich-rechtlichen Belastung des Grundstückseigentums den "Verlust jeder Verkehrsbedeutung" erfordert (BayVGH vom 20.9.1999, a.a.O.).
Schon diese geringe Fußgängerfrequenz genügt allerdings, um bei einem solchen reinen Fußweg eine Verkehrsbedeutung nicht als völlig verloren gegangen zu betrachten (vgl. nur BayVGH vom 20.9.1999, Az. 8 ZB 99.2114; E. vom 19.11.1997, BayVBl. 1998, 367/368;… zum vorliegenden Weg konkret schon VG Augsburg vom 11.10.2000, Az. Au 3 K 98.1543 bzw. Au 6 K 98.1543, a.a.O.).
- VGH Bayern, 23.06.2009 - 8 ZB 08.2156
Frühere Nichtnutzung begründet keinen Anspruch auf Einziehung
Auszug aus VG Augsburg, 17.06.2011 - Au 6 K 10.778
Grundsätzlich also gibt es keinen Anspruch eines Anliegers auf Einziehung eines bestimmten, ihn störenden Straßenstücks (vgl. zusammenfassend auch BayVGH vom 23.6.2009, Az. 8 ZB 08.2156, juris, RdNr. 8 m. w. N.).Dabei sind Zeiten vorübergehender Minder- oder Nichtnutzung nicht zu berücksichtigen, weil es allein auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung für ein solches Verpflichtungsbegehren ankommt und ein eingetragenes Recht wie eine Straße allein durch die Nichtausübung nicht untergeht (vgl. BayVGH vom 23.6.2009, Az. 8 ZB 08.2156, juris, RdNr. 10 m. w. N.).
- VGH Bayern, 25.02.2010 - 8 ZB 09.1107
Anträge auf Zulassung der Berufung; rechtskräftige Vorentscheidung; Anliegerweg; …
Auszug aus VG Augsburg, 17.06.2011 - Au 6 K 10.778
Ein Rechtsanspruch auf Einziehung kann sich jedenfalls nicht aus dem rechtswirksam belasteten Grundstückseigentum ergeben (vgl. Häußler, in Zeitler, BayStrWG, Stand Februar 2008, Art. 8, RdNr. 51, darauf Bezug nehmend BayVGH vom 25.2.2010, Az. 8 ZB 09.1107, juris, RdNr. 41).Denn die hier statuierte Rechtspflicht zur Einziehung einer Straße im überwiegenden öffentlichen Interesse oder bei Verlust jeglicher Verkehrsbedeutung besteht ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit; Einzelinteressen Dritter sind hier nicht genannt (so ausdrücklich BayVGH vom 25.2.2010, Az. 8 ZB 09.1107, juris, RdNr. 41).
- VGH Bayern, 26.03.1998 - 8 ZB 97.2082
Auszug aus VG Augsburg, 17.06.2011 - Au 6 K 10.778
An die Verkehrsbedeutung beschränkt-öffentlicher Wege dürfen keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden (BayVGH vom 26.3.1998, Az. 8 ZB 97.2082). - VGH Bayern, 19.11.1997 - 8 B 96.2966
Auszug aus VG Augsburg, 17.06.2011 - Au 6 K 10.778
Vielmehr kann eine noch in der Natur erkennbare Wegführung zeigen, dass ein Weg von einer durchaus nicht unbedeutenden Zahl von Fußgängern dauernd begangen worden sein muss, ansonsten wäre er - wie an seinen Rändern - mit Gras oder sonstigen Pflanzen (Buschwerk, Brennnesseln etc.) verwachsen (so BayVGH vom 19.11.1997, Az. 8 B 96.2966). - VGH Bayern, 12.12.2000 - 8 ZB 00.3262
Auszug aus VG Augsburg, 17.06.2011 - Au 6 K 10.778
Einen hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayer. Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Dezember 2000 ab (Az. 8 ZB 00.3262). - BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93
Ausländer - Rechtskraft des Urteils - Anspruch auf Anerkennung - Asylberechtigter …
Auszug aus VG Augsburg, 17.06.2011 - Au 6 K 10.778
Ohne dass dabei auf weitere Fragen eingegangen werden müsste (musste), steht damit fest, dass das Bestandverzeichnis - wenn dies als Vorfrage entscheidungserheblich ist - in einem Rechtsstreit zwischen der (seinerzeitigen und jetzigen) Klägerin und dem Beklagten als unanfechtbar anzusehen ist, auch wenn es formell oder materiell fehlerhaft sein sollte (…zur Vorgreiflichkeit rechtskräftig festgestellter Rechtsfolgen bei nicht identischem Streitgegenstand vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 121 RdNr. 11;… Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 121 RdNr. 11; zur Bindungswirkung von Prozessurteilen auch hinsichtlich der zur Klageabweisung führenden fehlenden Sachurteilsvoraussetzung vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1998 - 8 B 218/98 m.w.N. sowie BVerwG, Urteil vom 10.5.1994, DÖV 1994, 914). - BVerwG, 11.11.1998 - 8 B 218.98
Besatzungshoheitliche Enteignung; feststellender Verwaltungsakt; Feststellung der …
Auszug aus VG Augsburg, 17.06.2011 - Au 6 K 10.778
Ohne dass dabei auf weitere Fragen eingegangen werden müsste (musste), steht damit fest, dass das Bestandverzeichnis - wenn dies als Vorfrage entscheidungserheblich ist - in einem Rechtsstreit zwischen der (seinerzeitigen und jetzigen) Klägerin und dem Beklagten als unanfechtbar anzusehen ist, auch wenn es formell oder materiell fehlerhaft sein sollte (…zur Vorgreiflichkeit rechtskräftig festgestellter Rechtsfolgen bei nicht identischem Streitgegenstand vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 121 RdNr. 11;… Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 121 RdNr. 11; zur Bindungswirkung von Prozessurteilen auch hinsichtlich der zur Klageabweisung führenden fehlenden Sachurteilsvoraussetzung vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1998 - 8 B 218/98 m.w.N. sowie BVerwG, Urteil vom 10.5.1994, DÖV 1994, 914).
- VG Augsburg, 22.03.2017 - Au 6 K 16.1118
Eintragung eines Wegs in das straßen- und wegerechtliche Bestandsverzeichnis
Mit Urteil vom 17. Juni 2011 wies das Verwaltungsgericht Augsburg eine erneute Klage auf Einziehung des Wegs als unzulässig und unbegründet ab (Az. Au 6 K 10.778).Das verwaltungsgerichtliche Verfahren Au 6 K 10.778 sah die wirksame Eintragung ins Bestandsverzeichnis als Prämisse an, da ansonsten die Klage bereits deshalb unbegründet sei, da eine Einziehung einer rechtlich nicht existenten Straße schon gar nicht erfolgen könne.
- VGH Bayern, 24.02.2015 - 8 CE 15.7
Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig; unzureichende Beschwerdebegründung
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Juni 2011 (Az. Au 6 K 10.778) ist mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. November 2012 (Az. 8 ZB 11.1811), mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, rechtskräftig geworden (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).