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   VG Augsburg, 17.08.2009 - Au 5 S 09.923   

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VG Augsburg, 17.08.2009 - Au 5 S 09.923 (https://dejure.org/2009,72928)
VG Augsburg, Entscheidung vom 17.08.2009 - Au 5 S 09.923 (https://dejure.org/2009,72928)
VG Augsburg, Entscheidung vom 17. August 2009 - Au 5 S 09.923 (https://dejure.org/2009,72928)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Sofortige Vollziehbarkeit; Hundehaltung; Maulkorbzwang; Leinenzwang; Auflage, nur einen Hund gleichzeitig auszuführen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 18.02.2004 - 24 B 03.645

    Negativtest nach der Kampfhundeverordnung; Vom Hund ausgehende konkrete Gefahr;

    Auszug aus VG Augsburg, 17.08.2009 - Au 5 S 09.923
    Die Anwendung der sicherheitsrechtlichen Befugnisform des Art. 18 Abs. 2 LStVG setzt das Vorliegen einer konkreten Gefahr voraus, die im sicherheitsrechtlichen Sinne dann vorliegt, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann (vgl. BayVGH vom 18.2.2004 BayVBl 2004, 461; BVerwG vom 3.7.2001 BVerwGE 116, 347).

    Bei einem hohen Schutzgut kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch ein konkreter Gefahrenverdacht für eine sicherheitsrechtliche Anordnung ausreichen (BayVGH vom 18.2.2004 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 13.01.2005 - 24 ZB 04.664
    Auszug aus VG Augsburg, 17.08.2009 - Au 5 S 09.923
    Zu (Beiß-)Zwischenfällen muss es deshalb vor dem Erlass einer entsprechenden Anordnung noch nicht notwendig gekommen sein (vgl. BayVGHG vom 13.1.2005 Az. 24 ZB 04.664).
  • BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs einer

    Auszug aus VG Augsburg, 17.08.2009 - Au 5 S 09.923
    Dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Rahmen der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und den privaten Interessen der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung des Suspensiveffekts ihres Rechtsbehelfs im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO Berücksichtigung finden können, ist verfassungsgerichtlich anerkannt (s. hierzu BVerfG vom 12.9.1995 NVwZ 1996, 58 = DVBl 1995, 1297 = BayVBl 1996, 47 m.w.N.).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus VG Augsburg, 17.08.2009 - Au 5 S 09.923
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass ein Grundrechtseingriff - wie die Anordnungen in dem Bescheid - mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln erfolgt (vgl. BVerfGE 109, 279, 335 ff.).
  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus VG Augsburg, 17.08.2009 - Au 5 S 09.923
    Die Anwendung der sicherheitsrechtlichen Befugnisform des Art. 18 Abs. 2 LStVG setzt das Vorliegen einer konkreten Gefahr voraus, die im sicherheitsrechtlichen Sinne dann vorliegt, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann (vgl. BayVGH vom 18.2.2004 BayVBl 2004, 461; BVerwG vom 3.7.2001 BVerwGE 116, 347).
  • VG Würzburg, 04.03.2010 - W 5 K 09.922

    Vergleich; Zustimmung; Abweichung; Prüfprogramm

    Auszug aus VG Augsburg, 17.08.2009 - Au 5 S 09.923
    Die Antragstellerin erhob gegen den ihr am 17. Juni 2009 zugestellten Bescheid am 10. Juli 2009 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg (Aktenzeichen Au 5 K 09.922).
  • VG Augsburg, 13.12.2011 - Au 5 K 10.1144

    Generelles Verbot der Hundehaltung; Weggabeverpflichtung; Verhältnismäßigkeit

    Im selben Schriftsatz beantragte sie die Wiederherstellung bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az.: Au 5 S 09.923).

    Bezüglich der Anordnung, jeweils nur einen Hund ausführen zu dürfen, stellte das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 17. August 2009 (Az. Au 5 S 09.923) die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her.

  • VG Augsburg, 01.09.2010 - Au 5 S 10.1170

    Eilantrag; Hundehaltung; Abgabe von Hunden

    Bezüglich der Anordnung jeweils nur einen Hund ausführen zu dürfen, stellte das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 17. August 2009 (Az: Au 5 S 09.923) die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her.

    Zur weiteren Ergänzung des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verfahrensakten (Az: Au 5 K 09.922, Au 5 S 09.923) und der vorgelegten Behördenakten.

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