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   VG Augsburg, 18.01.2019 - Au 3 K 16.31570   

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VG Augsburg, 18.01.2019 - Au 3 K 16.31570 (https://dejure.org/2019,3058)
VG Augsburg, Entscheidung vom 18.01.2019 - Au 3 K 16.31570 (https://dejure.org/2019,3058)
VG Augsburg, Entscheidung vom 18. Januar 2019 - Au 3 K 16.31570 (https://dejure.org/2019,3058)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 3, § 4, § 77 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
    Anforderungen an eine die religiöse Identität prägende Glaubensbetätigung bei Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya

  • rewis.io

    Anforderungen an eine die religiöse Identität prägende Glaubensbetätigung bei Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Augsburg, 18.01.2019 - Au 3 K 16.31570
    Dies gilt unabhängig davon, ob sich der davon betroffene Glaubensangehörige tatsächlich religiös betätigen wird oder auf die Ausübung aus Furcht vor Verfolgung verzichtet (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Leitsätze 2 bis 4).

    Das Verbot weist jedoch nur dann die darüber hinaus erforderliche subjektive Schwere auf, wenn die Befolgung der verbotenen religiösen Praxis für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Leitsatz 6).

    Maßgeblich ist demnach, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Leitsätze 2 bis 4 Rn. 28 ff. im Anschluss an EuGH, U.v. 5.9.2012 - C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612).

    Ergibt jedoch die Prüfung, dass der Betroffene seinen Glauben auch in Deutschland nicht in einer Weise praktiziert, die ihn in seinem Herkunftsland der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde, spricht dies regelmäßig dagegen, dass eine solche Glaubensbetätigung für seine religiöse Identität prägend ist (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 22/12 - NVwZ 2013, 936/939, Rn. 26; siehe zum Ganzen VG Augsburg, U.v. 27.1.2014 - Au 6 K 13.30418 - juris Rn. 17).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.2013 - A 11 S 757/13

    Flüchtlingseigenschaft für Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya aus

    Auszug aus VG Augsburg, 18.01.2019 - Au 3 K 16.31570
    Aufgrund der aktuellen Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass allein die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya und die Betätigung des Glaubens durch das Gebet in Gebetshäusern noch nicht die Gefahr einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung nach sich zieht (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 20.10.2017, S. 13 f.; vgl. zur Situation der Ahmadi in Pakistan ausführlich VGH BW, U.v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 59 ff.).

    Für diese Personen besteht in Pakistan ein reales Verfolgungsrisiko, wenn sie ihren Glauben öffentlich leben und bekennen würden (VGH BW, U.v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 116).

    Sie haben mit einem erheblichen Risiko für Leib und Leben durch die Gefahr einer jahrelangen Inhaftierung mit Folter bzw. unmenschlichen Haftbedingungen und von Attentaten oder gravierenden Übergriffen privater Akteure zu rechnen (VG Gießen, U.v. 11.7.2013 - 5 K 1316/12.GI.A - juris Rn. 24 unter Verweis auf VGH BW, U.v. 12.6.2013, - A 11 S 757/13 - juris; siehe zum Ganzen VG Augsburg, U.v. 27.1.2014 - Au 6 K 13.30418 - juris Rn. 16).

  • VG Augsburg, 27.01.2014 - Au 6 K 13.30418

    Pakistanischer Staatsangehöriger aus der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya;

    Auszug aus VG Augsburg, 18.01.2019 - Au 3 K 16.31570
    Sie haben mit einem erheblichen Risiko für Leib und Leben durch die Gefahr einer jahrelangen Inhaftierung mit Folter bzw. unmenschlichen Haftbedingungen und von Attentaten oder gravierenden Übergriffen privater Akteure zu rechnen (VG Gießen, U.v. 11.7.2013 - 5 K 1316/12.GI.A - juris Rn. 24 unter Verweis auf VGH BW, U.v. 12.6.2013, - A 11 S 757/13 - juris; siehe zum Ganzen VG Augsburg, U.v. 27.1.2014 - Au 6 K 13.30418 - juris Rn. 16).

    Ergibt jedoch die Prüfung, dass der Betroffene seinen Glauben auch in Deutschland nicht in einer Weise praktiziert, die ihn in seinem Herkunftsland der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde, spricht dies regelmäßig dagegen, dass eine solche Glaubensbetätigung für seine religiöse Identität prägend ist (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 22/12 - NVwZ 2013, 936/939, Rn. 26; siehe zum Ganzen VG Augsburg, U.v. 27.1.2014 - Au 6 K 13.30418 - juris Rn. 17).

  • VG München, 18.05.2016 - M 23 K 14.31133

    Erfolgreiche Klage einer Ahmadiyya Frau auf Zuerkennung der

    Auszug aus VG Augsburg, 18.01.2019 - Au 3 K 16.31570
    In der Rechtsprechung ist bekannt, dass das öffentlichkeitswirksame Wirken durch Büchertische und öffentliche Veranstaltungen männlichen Ahmadi vorbehalten ist (VG München, Urt. v. 18.5. 2016 - M 23 K 14.31133 - Rn. 29, juris).
  • VG München, 19.05.2016 - M 23 K 14.31198

    Erfolgloser Schutzantrag wegen Herkunft aus Azad Kashmir/Pakistan

    Auszug aus VG Augsburg, 18.01.2019 - Au 3 K 16.31570
    Es kann somit von der Klägerin erwartet werden, dass sie sich in einem dieser Landesteile niederlässt (vgl. z.B. VG München, U.v. 19.5.2016 - M 23 K 14.31198 - juris; VG Augsburg, U.v. 30.3.2015 - Au 3 K 14.30437 - juris; VG Regensburg, U.v. 9.1.2015 - RN 3 K 14.30674 - juris; jeweils m.w.N.).
  • VG Augsburg, 30.03.2015 - Au 3 K 14.30437

    Pakistanischer Staatsangehöriger; Vortrag einer Verfolgung als PTI-Parteimitglied

    Auszug aus VG Augsburg, 18.01.2019 - Au 3 K 16.31570
    Es kann somit von der Klägerin erwartet werden, dass sie sich in einem dieser Landesteile niederlässt (vgl. z.B. VG München, U.v. 19.5.2016 - M 23 K 14.31198 - juris; VG Augsburg, U.v. 30.3.2015 - Au 3 K 14.30437 - juris; VG Regensburg, U.v. 9.1.2015 - RN 3 K 14.30674 - juris; jeweils m.w.N.).
  • VG Regensburg, 09.01.2015 - RN 3 K 14.30674

    Asylbewerber aus Pakistan; (Angebliche) Mitgliedschaft bei Thereek-e-Insaf

    Auszug aus VG Augsburg, 18.01.2019 - Au 3 K 16.31570
    Es kann somit von der Klägerin erwartet werden, dass sie sich in einem dieser Landesteile niederlässt (vgl. z.B. VG München, U.v. 19.5.2016 - M 23 K 14.31198 - juris; VG Augsburg, U.v. 30.3.2015 - Au 3 K 14.30437 - juris; VG Regensburg, U.v. 9.1.2015 - RN 3 K 14.30674 - juris; jeweils m.w.N.).
  • VG Gießen, 11.07.2013 - 5 K 1316/12

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Ahmadi-Frau

    Auszug aus VG Augsburg, 18.01.2019 - Au 3 K 16.31570
    Sie haben mit einem erheblichen Risiko für Leib und Leben durch die Gefahr einer jahrelangen Inhaftierung mit Folter bzw. unmenschlichen Haftbedingungen und von Attentaten oder gravierenden Übergriffen privater Akteure zu rechnen (VG Gießen, U.v. 11.7.2013 - 5 K 1316/12.GI.A - juris Rn. 24 unter Verweis auf VGH BW, U.v. 12.6.2013, - A 11 S 757/13 - juris; siehe zum Ganzen VG Augsburg, U.v. 27.1.2014 - Au 6 K 13.30418 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 22.12

    Flüchtlingsanerkennung auch bei erzwungenem Verzicht auf öffentliche

    Auszug aus VG Augsburg, 18.01.2019 - Au 3 K 16.31570
    Ergibt jedoch die Prüfung, dass der Betroffene seinen Glauben auch in Deutschland nicht in einer Weise praktiziert, die ihn in seinem Herkunftsland der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde, spricht dies regelmäßig dagegen, dass eine solche Glaubensbetätigung für seine religiöse Identität prägend ist (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 22/12 - NVwZ 2013, 936/939, Rn. 26; siehe zum Ganzen VG Augsburg, U.v. 27.1.2014 - Au 6 K 13.30418 - juris Rn. 17).
  • EuGH, 05.09.2012 - C-71/11

    Bestimmte Formen schwerer Eingriffe in die Glaubensbetätigung in der

    Auszug aus VG Augsburg, 18.01.2019 - Au 3 K 16.31570
    Maßgeblich ist demnach, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Leitsätze 2 bis 4 Rn. 28 ff. im Anschluss an EuGH, U.v. 5.9.2012 - C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612).
  • VG München, 23.04.2019 - M 32 K 16.35457

    Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und unter Würdigung der aktuellen Erkenntnisse davon aus, dass Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan nicht allein wegen ihres Glaubens und der Praktizierung ihres Glaubens in ihren Moscheen einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (vgl. VG München, U.v. 21.2.2019 - M 23 K 17.45403; VG München, U.v. 21.1.2019 - M 10 K 17.30585; VG Augsburg, U.v. 18.1.2019 - Au 3 K 16.31570; VGH BW, U.v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 57 ff; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 41; SächsOVG, U.v. 18.9.2014 - A 1 A 348/13 - juris Rn. 43).

    Sie haben mit einem erheblichen Risiko für Leib und Leben durch die Gefahr einer jahrelangen Inhaftierung mit Folter bzw. unmenschlichen Haftbedingungen und von Attentaten oder gravierenden Übergriffen privater Akteure zu rechnen (VG Augsburg, U.v. 18.1.2019 - Au 3 K 16.31570 - juris Rn. 22 m.w.N.).

    Ergibt jedoch die Prüfung, dass der Betroffene seinen Glauben auch in Deutschland nicht in einer Weise praktiziert, die ihn in seinem Herkunftsland der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde, spricht dies regelmäßig dagegen, dass eine solche Glaubensbetätigung für seine religiöse Identität prägend ist (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 22/12 - NVwZ 2013, 936/939, juris Rn. 26; siehe zum Ganzen VG Augsburg, U.v. 18.1.2019 - Au 3 K 16.31570 - juris Rn. 24 m.w.N.).

  • VG München, 03.09.2019 - M 19 K 17.32588

    Asylantrag eines pakistanischen Ahmadiyya

    Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung davon aus, dass Angehörige der Ahmadiyya in Pakistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein wegen ihres Glaubens und der Praktizierung ihres Glaubens einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (VGH BW, U.v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 59 ff.; VG Augsburg, U.v. 18.1.2019 - Au 3 K 16.31570 - juris Rn. 17; VG München, U.v. 18.10.2018 - M 10 K 17.30895 - juris Rn. 18).

    Diese Personen haben mit einem erheblichen Risiko für Leib und Leben durch die Gefahr einer jahrelangen Inhaftierung und von Attentaten oder gravierenden Übergriffen privater Akteure zu rechnen (vgl. VG Augsburg, U.v. 18.1.2019 - Au 3 K 16.31570 - juris Rn. 22 m.w.N.).

    In diesem Sinne muss es sich beim Betroffenen um einen aus der Allgemeinheit der Ahmadis hervorstechenden Gläubigen handeln, dessen Glauben sich öffentlich manifestiert (vgl. VG Augsburg, U.v. 18.1.2019 - Au 3 K 16.31570 - juris Rn. 25).

  • VG München, 18.04.2019 - M 32 K 17.44340

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und kein subsidiärer Schutz

    Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und unter Würdigung der aktuellen Erkenntnisse davon aus, dass Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan nicht allein wegen ihres Glaubens und der Praktizierung ihres Glaubens in ihren Moscheen einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (vgl. VG München, U.v. 21.2.2019 - M 23 K 17.45403; VG München, U.v. 21.1.2019 - M 10 K 17.30585; VG Augsburg, U.v. 18.1.2019 - Au 3 K 16.31570; VGH BW, U.v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 57 ff.; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 41; SächsOVG, U.v. 18.9.2014 - A 1 A 348/13 - juris Rn. 43).

    Insbesondere gehört der Kläger - selber kein Ahmadi, sondern nur Familienangehöriger von Ahmadis - nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 VwGO) somit nicht zum Kreis der Ahmadis, für die die Praktizierung ihres Glaubens gerade in der Öffentlichkeit und das öffentliche Werben für ihren Glauben ein unverzichtbares Element ihrer religiösen Identität ist und die deshalb in Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt sind (vgl. zum Ganzen VGH BW, U.v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 116; VG Augsburg, U.v. 18.1.2019 - Au 3 K 16.31570 - juris Rn. 22 ff. m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 29.08.2019 - 3 A 770/17

    Folgeverfahren; bekennender Ahmadi; Gruppenverfolgung; Flüchtling

    In diesem Sinn muss es sich beim Betroffenen um einen aus der Allgemeinheit der Ahmadis hervorstechenden Gläubigen handeln, dessen Glauben sich öffentlich manifestiert (VG Augsburg, Urt. v. 18. Januar 2019 - Au 3 K 16.31570 -, juris Rn. 25).
  • VG Frankfurt/Oder, 14.06.2021 - 2 K 3521/17

    Pakistan: Keine Gruppenverfolgung von Ahmadis

    Bloße Kenntnisse über die Glaubensinhalte der Ahmadis, eine Mitgliedsbescheini gung der AMJ Deutschland, regelmäßige Moschee-Besuche oder die Teilnahme an jährlichen Großveranstaltungen der Ahmadis oder an sonstigen gemeindlichen Akti onen (mit den üblichen Helferdiensten) für sich genommen nicht bereits auf eine in dividuelle Glaubensüberzeugung und ein nach außen wirkendes Glaubensvermitt lungsbedürfnis schließen (vgl.VG Augsburg, Urteil vom 18. Januar 2019 - Au 3 K 16.31570 - VG München, Urteil vom 18. Oktober 2018 - M 10 K 17.30895 -, beide juris).
  • VG München, 31.07.2019 - M 19 K 17.30202

    Angehöriger der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft - keine Zuerkennung der

    Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung davon aus, dass Angehörige der Ahmadiyya in Pakistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein wegen ihres Glaubens und der Praktizierung ihres Glaubens einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (VGH BW, U.v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 59 ff.; VG Augsburg, U.v. 18.1.2019 - Au 3 K 16.31570 - juris Rn. 17; VG München, U.v. 18.10.2018 - M 10 K 17.30895 - juris Rn. 18).
  • VG München, 04.04.2019 - M 19 K 16.36491

    Inländische Fluchtalternative für Ahmadis in Pakistan

    Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung davon aus, dass Angehörige der Ahmadiyya in Pakistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein wegen ihres Glaubens und der Praktizierung ihres Glaubens einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (VGH BW, U.v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 59 ff.; VG Augsburg, U.v. 18.1.2019 - Au 3 K 16.31570 - juris Rn. 17; VG München, U.v. 18.10.2018 - M 10 K 17.30895 - juris Rn. 18).
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