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   VG Augsburg, 18.03.2019 - Au 6 S 19.163, Au 6 K 19.162   

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VG Augsburg, 18.03.2019 - Au 6 S 19.163, Au 6 K 19.162 (https://dejure.org/2019,10459)
VG Augsburg, Entscheidung vom 18.03.2019 - Au 6 S 19.163, Au 6 K 19.162 (https://dejure.org/2019,10459)
VG Augsburg, Entscheidung vom 18. März 2019 - Au 6 S 19.163, Au 6 K 19.162 (https://dejure.org/2019,10459)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5, § 123 Abs. 1, § 166; AufenthG § 7, § 28, § 31 Abs. 2, § 58 Abs. 1, § 59; BayVwZVG Art. 21a S. 1; ZPO § 114
    Befristung einer Aufenthaltserlaubnis nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft

  • rewis.io

    Befristung einer Aufenthaltserlaubnis nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 22.05.2013 - 1 B 25.12

    Eheliche Lebensgemeinschaft; familiäre Lebensgemeinschaft; gemeinsame Wohnung;

    Auszug aus VG Augsburg, 18.03.2019 - Au 6 S 19.163
    Dieser Zeitpunkt ist auch für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.2013 - 1 B 25/12 - BayVBl 2014, 56 Ls. 2).

    Bei der im jeweiligen Einzelfall vorzunehmenden Bewertung, ob eine aufenthaltsrechtlich beachtliche tatsächliche Lebensgemeinschaft vorliegt oder lediglich eine Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, verbietet sich eine schematisierende Betrachtung (BVerwG, B.v. 22.5.2013 - 1 B 25.12 - BayVBl 2014, 56, Ls. 1).

    Ob dieser Wille vorliegt und praktiziert wird, ist allerdings eine Frage des jeweiligen Einzelfalls; die abstrakte Festlegung weiterer Kriterien für das Maß an tatsächlicher Verbundenheit zwischen den Eheleuten ist nicht möglich (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2013 - 1 B 25/12 - juris Rn. 4 m.w.N.).

  • BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 11.08

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Geltungsdauer;

    Auszug aus VG Augsburg, 18.03.2019 - Au 6 S 19.163
    Für die Rechtmäßigkeit der damit verbundenen Ermessensentscheidung ist es unerheblich, ob ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage besteht (sog. Trennungsprinzip, vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124 ff.).

    Von dieser Regelung sind nur ehebezogene Nachteile erfasst, also Beeinträchtigungen, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung zumindest in mittelbarem Zusammenhang stehen, nicht aber sämtliche sonstigen, unabhängig davon bestehenden Rückkehrgefahren (s. dazu ausführlich BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - NVwZ 2009, 1432).

  • BVerfG, 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02

    Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit im Prozesskostenhilfeverfahren

    Auszug aus VG Augsburg, 18.03.2019 - Au 6 S 19.163
    Auch wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, ist vorab Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. BVerfG, B.v. 14.4.2003 - 1 BvR 1998/02 - NJW 2003, 2976).
  • VGH Bayern, 26.07.2010 - 10 ZB 10.75

    Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten einer Ausländerin mit einer

    Auszug aus VG Augsburg, 18.03.2019 - Au 6 S 19.163
    Diese ergeben sich insbesondere nicht allein daraus, dass er im Fall des Abbruchs des Aufenthalts einen Arbeitsplatz im Bundesgebiet verlöre und dadurch ein Neubeginn im Heimatstaat erforderlich wird; denn dies trifft grundsätzlich alle Rückkehrer gleichermaßen und ist daher im Regelfall nicht geeignet, die Ausreisepflicht zu suspendieren (vgl. BayVGH B.v. 26.7.2010 - 10 ZB 10.75 - juris Rn. 15; B.v. 15.2.2010 - 19 CS 09.3105 - juris).
  • VGH Bayern, 15.02.2010 - 19 CS 09.3105

    Ermöglichung des weiteren Aufenthalts des Ehegatten zur Vermeidung einer

    Auszug aus VG Augsburg, 18.03.2019 - Au 6 S 19.163
    Diese ergeben sich insbesondere nicht allein daraus, dass er im Fall des Abbruchs des Aufenthalts einen Arbeitsplatz im Bundesgebiet verlöre und dadurch ein Neubeginn im Heimatstaat erforderlich wird; denn dies trifft grundsätzlich alle Rückkehrer gleichermaßen und ist daher im Regelfall nicht geeignet, die Ausreisepflicht zu suspendieren (vgl. BayVGH B.v. 26.7.2010 - 10 ZB 10.75 - juris Rn. 15; B.v. 15.2.2010 - 19 CS 09.3105 - juris).
  • VGH Hessen, 09.08.2004 - 9 TG 1179/04

    Ausländerrecht: Glaubhaftmachung des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus VG Augsburg, 18.03.2019 - Au 6 S 19.163
    Eine eheliche Lebensgemeinschaft, die sich nach außen im Regelfall in einer gemeinsamen Lebensführung, also in dem erkennbaren Bemühen dokumentiert, die alltäglichen Dinge des Lebens miteinander in organisatorischer, emotionaler und geistiger Verbundenheit zu bewältigen, dreht sich im Idealfall um einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt und wird daher regelmäßig in einer von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Wohnung gelebt (HessVGH, B.v. 9.8.2004 - 9 TG 1179/04 - FamRZ 2005, 982).
  • VGH Bayern, 12.09.2007 - 24 CS 07.2053

    Ausländerrecht: Eheunabhängiges Aufenthaltsrecht // eheliche Lebensgemeinschaft;

    Auszug aus VG Augsburg, 18.03.2019 - Au 6 S 19.163
    Trotz des formellen Bestehens einer Ehe ist die eheliche Lebensgemeinschaft beendet, wenn sich die Eheleute endgültig getrennt haben; die tatsächliche Trennung besteht in der Regel in der Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2007 - 24 CS 07.2053 - juris); dies ist vorliegend erfolgt, da die Ehegatten jedenfalls seit dem 7. November 2019 getrennt leben und die Ehefrau keine Versöhnung anstrebt.
  • VG München, 21.02.2013 - M 12 K 12.4701

    Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis; Eigenständiges Aufenthaltsrecht; Keine

    Auszug aus VG Augsburg, 18.03.2019 - Au 6 S 19.163
    Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren, unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. VG München, U.v. 21.2.2013 - M 12 K 12.4701 - juris Rn. 33).
  • VG Schleswig, 20.06.2019 - 1 B 46/19

    Einstweiliger Rechtsschutz im Aufenthaltsrecht

    Insbesondere hinsichtlich der unter Ziffer 2 verfügten nachträglichen Befristung wäre der Antrag auch unstatthaft, da der Gesetzgeber diese Verwaltungsakte nicht in die Liste der regelmäßig sofort vollziehbaren Entscheidungen in § 84 Abs. 1 aufgenommen hat (vgl. BeckOK AuslR/Maor, 22. Ed. 1.5.2019, AufenthG § 7 Rn. 17), sodass es ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei dem in § 80 Abs. 1 VwGO normierten Grundsatz bleibt (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 18. März 2019 - Au 6 S 19.163 -, Rn. 21, juris).
  • VG Ansbach, 28.01.2020 - AN 11 K 16.01570

    Familiäre Lebensgemeinschaft;, eheunabhängiges Aufenthaltsrecht;, keine besondere

    Dass die Klägerin zunächst noch auf eine Versöhnung hoffte, ändert als einseitiger Wunsch nichts an der Notwendigkeit einer beidseits gewollten und geführten Lebensgemeinschaft (vgl. auch VG Augsburg, B.v. 18.3.2019 - Au 6 S 19.163 - juris Rn. 32), zumal durch den Ehemann die Scheidung der Ehe beantragt wurde und diese zwischenzeitlich erfolgt ist.
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