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   VG Augsburg, 18.04.2011 - Au 5 K 09.30065   

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VG Augsburg, 18.04.2011 - Au 5 K 09.30065 (https://dejure.org/2011,71531)
VG Augsburg, Entscheidung vom 18.04.2011 - Au 5 K 09.30065 (https://dejure.org/2011,71531)
VG Augsburg, Entscheidung vom 18. April 2011 - Au 5 K 09.30065 (https://dejure.org/2011,71531)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Weiteres Widerrufsverfahren; Irak; Moslem; Ermessensausübung; Sicherheitsbedenken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VG Augsburg, 18.04.2011 - Au 5 K 09.30065
    Folglich bedarf die Klägerin keines zusätzlichen Schutzes vor der Durchführung der Abschiebung etwa in verfassungskonformer Auslegung der § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (BVerwG vom 12.7.2001 NVwZ 2001, 1420 zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG a.F.).

    Denn sollte der ihm infolge der genannten Erlasslage zustehende Abschiebungsschutz nach Rechtskraft dieses Verfahrens entfallen, so könnte sie unter Berufung auf eine extreme Gefahrenlage, soweit eine solche dann besteht, jederzeit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor dem Bundesamt verlangen (vgl. BVerwG vom 12.7.2001 a.a.O.).

    Bis zur Entscheidung des Bundesamts über einen solchen Wiederaufgreifensantrag darf die Abschiebung nur vollzogen werden, wenn der Klägerin zuvor Gelegenheit zur Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes gegeben worden ist (vgl. BVerwG vom 16.11.1999 Az. 9 C 4.99; vom 12.7.2001 Az. 1 C 2/01).

  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

    Auszug aus VG Augsburg, 18.04.2011 - Au 5 K 09.30065
    Davon ist auszugehen, wenn sich die im Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich - und nicht nur vorübergehend - so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (BVerwG vom 1.11.2005 DVBl 2006, 511, Rn. 17).

    Ist die Anerkennung bzw. Feststellung also erfolgt, weil der Ausländer bereits Verfolgung erlitten oder unmittelbar bevorstehende Verfolgung zu befürchten hatte, sind die Voraussetzungen hierfür nur dann weggefallen, wenn der Betroffene vor künftiger Verfolgung hinreichend sicher ist (st. Rspr BVerwG vom 24 11.1992; Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1; vom 1.11.2005 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 01.02.2007 - 13a B 06.31046
    Auszug aus VG Augsburg, 18.04.2011 - Au 5 K 09.30065
    Insoweit wird auf die Ausführungen des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 1.2.2007, Az. 13a B 06.31046, verwiesen.
  • BVerwG, 16.11.1999 - 9 C 4.99

    Nordirak, Abschiebungsschutz, inländische Fluchtalternative, Erreichbarkeit,

    Auszug aus VG Augsburg, 18.04.2011 - Au 5 K 09.30065
    Bis zur Entscheidung des Bundesamts über einen solchen Wiederaufgreifensantrag darf die Abschiebung nur vollzogen werden, wenn der Klägerin zuvor Gelegenheit zur Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes gegeben worden ist (vgl. BVerwG vom 16.11.1999 Az. 9 C 4.99; vom 12.7.2001 Az. 1 C 2/01).
  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus VG Augsburg, 18.04.2011 - Au 5 K 09.30065
    Damit in einem solchen Fall der Ausländer nicht "sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde", wären (auch) die Verwaltungsgerichte verpflichtet, ungeachtet der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, dem Ausländer Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (BVerwG vom 8.12.1998 Az. 9 C 4.98 zu § 53 Abs. 6 AuslG a.F.).
  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Augsburg, 18.04.2011 - Au 5 K 09.30065
    Verfassungsrechtlich komme es nämlich mit Rücksicht auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG nur auf den Schutz vor Abschiebung in eine unmittelbar drohende extreme Gefahrensituation an, nicht aber auf Folgewirkungen im Hinblick auf eine Verfestigung des Aufenthaltsrechts wie etwa einen Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung (BVerwG vom 24.6.2008 Az. 10 C 43.07 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2006 - 8 A 4908/05

    Asylanerkennung der Familie Kaplans widerrufen

    Auszug aus VG Augsburg, 18.04.2011 - Au 5 K 09.30065
    Allein der Umstand einer Anerkennung führt jedoch nicht zur Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes im Widerrufsverfahren, der die Anerkennung nicht notwendig an eine Vorverfolgung im Heimatland anknüpft (OVG NRW vom 28.3.2006 Az. 8 A 4908/05.A).
  • VG Augsburg, 08.02.2011 - Au 5 K 10.30602

    Irak; Yezide; Provinz Ninawa

    Auszug aus VG Augsburg, 18.04.2011 - Au 5 K 09.30065
    Auch die interkonfessionellen Übergriffe haben ab dem Frühjahr 2008 nachgelassen (vgl. VG Augsburg vom 8.2.2011 Az. Au 5 K 10.30602).
  • OVG Sachsen, 30.03.2005 - A 4 B 9/05

    Grundsätzliche Bedeutung, Berufungszulassungsantrag, Zuwanderungsgesetz,

    Auszug aus VG Augsburg, 18.04.2011 - Au 5 K 09.30065
    Denn die zur Vermeidung verfassungswidriger Verhältnisse gebotene Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG knüpft nicht an die Gründe an, aufgrund derer ein Erlass erforderlich ist, sondern an die von ihm ausgehende Schutzwirkung (vgl. OVG LSA vom 30.3.2005 Az. 4 B 9/05.A).
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