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   VG Augsburg, 19.03.2010 - Au 7 K 09.1642   

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VG Augsburg, 19.03.2010 - Au 7 K 09.1642 (https://dejure.org/2010,71509)
VG Augsburg, Entscheidung vom 19.03.2010 - Au 7 K 09.1642 (https://dejure.org/2010,71509)
VG Augsburg, Entscheidung vom 19. März 2010 - Au 7 K 09.1642 (https://dejure.org/2010,71509)
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  • openjur.de

    Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkgeräte; Grundgebühr für internetfähigen PC im nicht ausschließlich privaten Bereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Bayern, 19.05.2009 - 7 B 08.2922

    Internetfähiger PC ist rundfunkgebührenpflichtig

    Auszug aus VG Augsburg, 19.03.2010 - Au 7 K 09.1642
    Kann ein Gerät die gesendeten Programme unmittelbar "live" empfangen und - in einem gewissen zeitlichen Abstand - fortlaufend hörbar bzw. sichtbar machen, so rechtfertigt diese übertragungstechnisch bedingte Wiedergabeverzögerung noch keine gebührenrechtliche Privilegierung gegenüber sonstigen Rundfunkempfangsgeräten (BayVGH vom 19.5.2009 - 7 B 08.2922; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009, DVBl. 2009, 721f; VG Würzburg vom 27.1.2009, Az. 1 K 08.1886; VG Regensburg vom 24.3.2009, Az. RO 3 K 08.1829).

    Im Übrigen wäre das Zwischenspeichern der Datenpakete auf dem PC, wollte man darin eine rechtserhebliche Unterbrechung des Sendevorgangs sehen, konsequenterweise im Sinne der 2. Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV als "Aufzeichnung" von Rundfunkdarbietungen zu qualifizieren, so dass sich an der Eigenschaft des internetfähigen Rechners als Rundfunkempfangsgerät im Ergebnis nichts ändern würde (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Der Gesetzeswortlaut lässt daher eine Auslegung zu, wonach internetfähige Geräte wie etwa PCs, die ursprünglich für andere Nutzungen konzipiert wurden und in den Anfangsjahren des Internets noch keinerlei Rundfunkempfang ermöglichten, mittlerweile angesichts erhöhter Datenübertragungsraten und vielfältiger Livestream-Angebote auch zur Hör- oder Sichtbarmachung bzw. Aufzeichnung von Hörfunk- oder Fernsehdarbietungen technisch geeignet sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV), so dass sie unter den heutigen Bedingungen den Begriff des "Rundfunkgerätes" erfüllen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Der dort geregelten Gebührenbefreiung für bestimmte Zweitgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich hätte es nicht bedurft, wenn internetfähige PCs nicht als Rundfunkempfangsgerät anzusehen wären und daher von vorneherein den Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV nicht erfüllen könnten (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Die Feststellung, dass internetfähige PCs nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrags als "Rundfunkempfangsgeräte" anzusehen sind, steht nicht im Widerspruch zum rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit bzw. zum Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes/GG; BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.; so auch OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    a) Für das Merkmal des "Bereithaltens" genügt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die bloße Eignung des Geräts zum Rundfunkempfang, ohne dass auf die tatsächliche Verwendung oder die individuellen Nutzungsgewohnheiten des Berechtigten Rücksicht zu nehmen wäre (BVerfG vom 6.10.1992 BVerfGE 87, 181; BayVerfGH vom 8.11.2002 VerfGH 55, 143/154; BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Wie wahrscheinlich es im konkreten Einzelfall ist, dass ein Gerätebesitzer von der jederzeit bestehenden Möglichkeit Gebrauch macht, spielt bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "Bereithalten zum Empfang" keine Rolle; es kommt hier daher weder auf die Glaubwürdigkeit der Erklärung an, den internetfähigen PC ausschließlich für andere Zwecke nutzen zu wollen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.) noch auf die Zusicherung, den Mitarbeitern untersagt zu haben, in der Kanzlei Radio zu hören oder Fern zu sehen.

    Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass an vielen Arbeitsplätzen in den Pausen oder sogar während der Arbeitszeit zumindest Radio gehört wird; steht dafür kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zur Verfügung, so liegt es nahe, einen vorhandenen Rechner mit Internetanschluss zu nutzen, was bei den heutigen Geräten eine gleichzeitige Verwendung zu anderen Zwecken nicht ausschließt (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Eine Verschonung der Nutzer internetfähiger PCs von der Gebührenpflicht wäre zumindest in den Fällen tatsächlicher Rundfunknutzung eine ungerechtfertigte Privilegierung gegenüber allen anderen Rundfunkteilnehmern (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Ein solcher Einzelnachweis individuellen Verhaltens wäre den Rundfunkanstalten - anders als der Nachweis des Bereithaltens von Rechnern mit Internetanschluss - in der Praxis kaum möglich; die Gebührenpflicht könnte hiernach gegenüber einer relevanten Gruppe von Rundfunkteilnehmern in gleichheitswidriger Weise nicht mehr durchgesetzt werden, so dass ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit entstünde (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Dass der bloße Besitz eines PCs mit Internetzugang angesichts der vielfältigen anderen Verwendungsmöglichkeiten objektiv nicht auf die Absicht schließen lässt, Rundfunksendungen zu empfangen, und dass solche Rechner bisher auch tatsächlich nicht in gleichem Maße zum Rundfunkempfang genutzt werden wie etwa reine Radio- oder Fernsehgeräte, stellt zwar einen sachlichen Unterschied der beiden Gerätekategorien dar; dieser Umstand zwingt den Normgeber jedoch nicht zur gebührenrechtlichen Ungleichbehandlung (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Die gesetzliche Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten eines internetfähigen Rechners zielt zwar nicht unmittelbar auf die rundfunkunabhängigen Inhalte des Internets, erschwert jedoch faktisch den Zugriff auf zahlreiche dort kostenlos zur Verfügung gestellte Informationen und beeinträchtigt damit die grundrechtlich geschützte Freiheit, sich aus einer allgemein zugänglichen Quelle "ungehindert" unterrichten zu können (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.), so dass ein Eingriff in den Schutzbereich der Informationsfreiheit anzunehmen ist (offen gelassen in OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O und in OVG NRW vom 1.6.2009 - a.a.O.).

    (a) Bei den Vorschriften über die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang handelt es sich um allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, da diese sich nicht gegen eine bestimmte Informationsquelle richten, sondern der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    (b) Die generelle Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang stellt sich nach gegenwärtigem Stand nicht als unverhältnismäßige Belastung der Gerätebesitzer dar (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.; so auch OVG NRW vom 1.6.2009 - a.a.O.).

    Es ist kein milderes Mittel ersichtlich, das in ähnlicher Weise wie die bestehende Regelung geeignet wäre, die Gebührenpflicht in der Vollzugspraxis durchzusetzen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Prinzipiell denkbar wäre zwar eine gesetzliche Verpflichtung, wonach sich alle Internetnutzer, die öffentliche oder private Rundfunkangebote nutzen wollen, vor dem Aufrufen entsprechender Seiten zunächst namentlich anmelden und als Rundfunkteilnehmer registrieren lassen müssen; es erscheint aber zweifelhaft, ob sich ein solches Registrierungsmodell innerhalb des Internets so gestalten ließe, dass es von den möglichen Rundfunkteilnehmern nicht problemlos umgangen werden könnte (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Durch die jederzeit herzustellende Vernetzung von Rechnern und die kaum zu kontrollierende Weitergabe persönlicher Zugangsdaten ergäben sich wohl technische Möglichkeiten, einer Mehrzahl von Personen unberechtigterweise unter derselben Registrierung Zugang zu dem Programmangebot zu verschaffen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    (2) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Die Höhe der Zahlungsverpflichtung lässt jedenfalls derzeit nicht befürchten, dass nutzungswillige Interessenten der Zugang zu dem Informationsmedium Internet in unzumutbarer Weise erschwert würde (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Wegen des bisher noch beschränkten Angebots von Fernsehprogrammen im Internet wird von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegenwärtig für das Bereithalten von internetfähigen Rechnern nur eine Grundgebühr erhoben, so dass kein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff vorliegt (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    c) Aus den vorgenannten Gründen kann in der Gebührenpflicht für das Bereithalten eines Rechners mit Internetanschluss auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gesehen werden; an einem Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) fehlt es schon deswegen, weil die Erhebung von Rundfunkgebühren nicht in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes steht und insofern keine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lässt (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Auch Art. 14 Abs. 1 GG kann hier nicht verletzt sein, da dieses Grundrecht nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs ist daher rechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH vom 19.5.2009 - 7 B 08.2922; OVG NRW vom 1.6.2009 - 8 A 732/09; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - 7 A 10959/08; VG Augsburg vom 16.3.2009 - Au 7 K 08.1306; VG Hamburg vom 24.7.2009 - 10 K 1261/08; VG Würzburg vom 27.1.2009 - W 1 K 08.1886; VG Regensburg vom 24.3.2009 - RO 3 K 08.01829; VG Ansbach vom 27.8.2009 - AN 5 K 09.00957; a.A. VG Braunschweig vom 20.11.2009 - 4 A 188/09; VG München vom 17.12.2009 - M 6b K 08.3504; VG Stuttgart vom 29.4.2009 - 3 K 4387/08).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2009 - 7 A 10959/08

    Rundfunkgebührenpflicht für Rechtsanwalts-PC

    Auszug aus VG Augsburg, 19.03.2010 - Au 7 K 09.1642
    Minimale, technisch bedingte Zeitverzögerungen bei der Übertragung von Rundfunkdarbietungen über das Internet gelten nicht als Zeitversatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV und sind daher unbeachtlich (OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - 7 A 10959/08; OVG NRW vom 1.6.2009 - 8 A 732/09).

    Kann ein Gerät die gesendeten Programme unmittelbar "live" empfangen und - in einem gewissen zeitlichen Abstand - fortlaufend hörbar bzw. sichtbar machen, so rechtfertigt diese übertragungstechnisch bedingte Wiedergabeverzögerung noch keine gebührenrechtliche Privilegierung gegenüber sonstigen Rundfunkempfangsgeräten (BayVGH vom 19.5.2009 - 7 B 08.2922; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009, DVBl. 2009, 721f; VG Würzburg vom 27.1.2009, Az. 1 K 08.1886; VG Regensburg vom 24.3.2009, Az. RO 3 K 08.1829).

    Die Feststellung, dass internetfähige PCs nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrags als "Rundfunkempfangsgeräte" anzusehen sind, steht nicht im Widerspruch zum rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit bzw. zum Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes/GG; BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.; so auch OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Danach sind gesetzliche Tatbestände so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können; für alle Abgaben gilt als allgemeiner Grundsatz, dass abgabenbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabenpflichtige die auf ihn entfallenen Abgaben - in gewissem Umfang - vorausberechnen kann (OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Diesen Anforderungen genügen die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zur Gebührenpflicht von Rechnern mit Internetzugang; es ist insbesondere aus dem Zusammenspiel der Regelungen in § 1 Abs. 1 mit §§ 5 Abs. 3 und 12 Abs. 2 RGebStV deutlich erkennbar, dass nicht nur herkömmliche Radio- und Fernsehgeräte, sondern auch neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags sind (OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Dass es zu Abgrenzungsfragen kommen kann, die letztlich von den Gerichten entschieden werden müssen, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, die Gebührenpflicht sei nicht hinreichend bestimmt geregelt; die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, deren Verwendung dem Gesetzgeber auch im Abgabenrecht nicht verwehrt ist, gehört vielmehr zu den herkömmlichen und anerkannten Aufgaben der Rechtsanwendungsorgane (OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Die gesetzliche Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten eines internetfähigen Rechners zielt zwar nicht unmittelbar auf die rundfunkunabhängigen Inhalte des Internets, erschwert jedoch faktisch den Zugriff auf zahlreiche dort kostenlos zur Verfügung gestellte Informationen und beeinträchtigt damit die grundrechtlich geschützte Freiheit, sich aus einer allgemein zugänglichen Quelle "ungehindert" unterrichten zu können (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.), so dass ein Eingriff in den Schutzbereich der Informationsfreiheit anzunehmen ist (offen gelassen in OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O und in OVG NRW vom 1.6.2009 - a.a.O.).

    (a) Bei den Vorschriften über die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang handelt es sich um allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, da diese sich nicht gegen eine bestimmte Informationsquelle richten, sondern der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienen (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    (b) Die generelle Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang stellt sich nach gegenwärtigem Stand nicht als unverhältnismäßige Belastung der Gerätebesitzer dar (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.; so auch OVG NRW vom 1.6.2009 - a.a.O.).

    (1) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    (2) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Anzahl der gleichzeitigen Empfänger von Rundfunksendungen über das Internet insofern aus technischen Gründen begrenzt ist, als stets eine Verbindung des Empfangsgeräts mit dem Server des Senders hergestellt werden muss, sodass bei einer großen Anzahl von zeitgleichen Zugriffen es zu Kapazitätsengpässen und sogar zu einem "Absturz" des Servers kommen kann, da bei einem Anstieg der Zahl derjenigen, die Rundfunk über das Internet statt auf herkömmlichem Wege empfangen, die Rundfunkanstalten aller Voraussicht nach ihre Kapazitäten erweitern werden, um der gestiegenen Nachfrage auf diesem Vertriebswege gerecht zu werden (OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Außerdem hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV bestimmt, dass - anders als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten im nicht privaten Bereich -, wenn ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit gehalten werden, für die Gesamtheit dieser Geräte nur eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist; damit hat der Gesetzgeber ersichtlich dem Umstand Rechnung getragen, dass neuartige Rundfunkempfangsgeräte, wie insbesondere Rechner mit Internetzugang im geschäftlichen Bereich, in erster Linie Arbeitsmittel sind und neben dem Rundfunkempfang mehreren anderen Zwecken dienen (OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.).

    Die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs ist daher rechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH vom 19.5.2009 - 7 B 08.2922; OVG NRW vom 1.6.2009 - 8 A 732/09; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - 7 A 10959/08; VG Augsburg vom 16.3.2009 - Au 7 K 08.1306; VG Hamburg vom 24.7.2009 - 10 K 1261/08; VG Würzburg vom 27.1.2009 - W 1 K 08.1886; VG Regensburg vom 24.3.2009 - RO 3 K 08.01829; VG Ansbach vom 27.8.2009 - AN 5 K 09.00957; a.A. VG Braunschweig vom 20.11.2009 - 4 A 188/09; VG München vom 17.12.2009 - M 6b K 08.3504; VG Stuttgart vom 29.4.2009 - 3 K 4387/08).

  • VG Augsburg, 16.03.2009 - Au 7 K 08.1306

    Neuartige Rundfunkempfangsgeräte; Grundgebühr für internetfähigen PC im nicht

    Auszug aus VG Augsburg, 19.03.2010 - Au 7 K 09.1642
    Ob die Kläger mit ihrem internetfähigen PC das Internet tatsächlich zum Hörfunkempfang nutzen oder nicht, ist dabei - wie auch bei "herkömmlichen" Rundfunkempfangsgeräten - unerheblich (VG Augsburg vom 16.3.2009, Az. Au 7 K 08.1306).

    Im Hinblick auf den PC der Kläger, der an das Internet angeschlossen ist, ist das "Bereithalten zum Empfang" zu bejahen, da der Empfang von Rundfunk mit geringem finanziellen, tatsächlichen und technischen Aufwand möglich ist (VG Augsburg vom 16.3.2009 - a.a.O.).

    Die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs ist daher rechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH vom 19.5.2009 - 7 B 08.2922; OVG NRW vom 1.6.2009 - 8 A 732/09; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - 7 A 10959/08; VG Augsburg vom 16.3.2009 - Au 7 K 08.1306; VG Hamburg vom 24.7.2009 - 10 K 1261/08; VG Würzburg vom 27.1.2009 - W 1 K 08.1886; VG Regensburg vom 24.3.2009 - RO 3 K 08.01829; VG Ansbach vom 27.8.2009 - AN 5 K 09.00957; a.A. VG Braunschweig vom 20.11.2009 - 4 A 188/09; VG München vom 17.12.2009 - M 6b K 08.3504; VG Stuttgart vom 29.4.2009 - 3 K 4387/08).

    Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich für die Gebührenbefreiung von Zweitgeräten nicht ausreicht, dass bereits Rundfunkempfangsgeräte im privaten Bereich zum Empfang bereitgehalten und dafür Gebühren bezahlt werden (VG Regensburg vom 24.3.2009 - a.a.O.; VG Ansbach vom 27.8.2009 - AN 5 K 09.00957; VG Augsburg vom 16.3.2009 - a.a.O.; a.A. VG Arnsberg vom 7.4.2009 - 11 K 1273/08; VG München vom 10.12.2008, Az. M 6a K 08.1072).

    Der Regelungsgehalt des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ist jedoch mit Blick auf die Gesetzessystematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, die Systematik der Befreiungstatbestände des § 5 Abs. 1 und 2 RGebStV sowie den Charakter dieser Norm als Ausnahmevorschrift zu ermitteln (VG Augsburg vom 16.3.2009 - a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - 8 A 732/09

    Internet-PC unterliegt der Rundfunkgebühr

    Auszug aus VG Augsburg, 19.03.2010 - Au 7 K 09.1642
    Minimale, technisch bedingte Zeitverzögerungen bei der Übertragung von Rundfunkdarbietungen über das Internet gelten nicht als Zeitversatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV und sind daher unbeachtlich (OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - 7 A 10959/08; OVG NRW vom 1.6.2009 - 8 A 732/09).

    Die Beeinträchtigung des Gleichheitssatzes setzt eine Ungleichbehandlung voraus, d.h. eine unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte oder Personengruppen; darüber hinaus verbietet Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (OVG NRW vom 1.6.2009, Az. 8 A 732/09).

    Die gesetzliche Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten eines internetfähigen Rechners zielt zwar nicht unmittelbar auf die rundfunkunabhängigen Inhalte des Internets, erschwert jedoch faktisch den Zugriff auf zahlreiche dort kostenlos zur Verfügung gestellte Informationen und beeinträchtigt damit die grundrechtlich geschützte Freiheit, sich aus einer allgemein zugänglichen Quelle "ungehindert" unterrichten zu können (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.), so dass ein Eingriff in den Schutzbereich der Informationsfreiheit anzunehmen ist (offen gelassen in OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O und in OVG NRW vom 1.6.2009 - a.a.O.).

    (b) Die generelle Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang stellt sich nach gegenwärtigem Stand nicht als unverhältnismäßige Belastung der Gerätebesitzer dar (BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - a.a.O.; so auch OVG NRW vom 1.6.2009 - a.a.O.).

    Die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs ist daher rechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH vom 19.5.2009 - 7 B 08.2922; OVG NRW vom 1.6.2009 - 8 A 732/09; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - 7 A 10959/08; VG Augsburg vom 16.3.2009 - Au 7 K 08.1306; VG Hamburg vom 24.7.2009 - 10 K 1261/08; VG Würzburg vom 27.1.2009 - W 1 K 08.1886; VG Regensburg vom 24.3.2009 - RO 3 K 08.01829; VG Ansbach vom 27.8.2009 - AN 5 K 09.00957; a.A. VG Braunschweig vom 20.11.2009 - 4 A 188/09; VG München vom 17.12.2009 - M 6b K 08.3504; VG Stuttgart vom 29.4.2009 - 3 K 4387/08).

  • VG Ansbach, 27.08.2009 - AN 5 K 09.00957

    Rundfunkgebührenpflicht für internetfähigen PC

    Auszug aus VG Augsburg, 19.03.2010 - Au 7 K 09.1642
    Die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs ist daher rechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH vom 19.5.2009 - 7 B 08.2922; OVG NRW vom 1.6.2009 - 8 A 732/09; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - 7 A 10959/08; VG Augsburg vom 16.3.2009 - Au 7 K 08.1306; VG Hamburg vom 24.7.2009 - 10 K 1261/08; VG Würzburg vom 27.1.2009 - W 1 K 08.1886; VG Regensburg vom 24.3.2009 - RO 3 K 08.01829; VG Ansbach vom 27.8.2009 - AN 5 K 09.00957; a.A. VG Braunschweig vom 20.11.2009 - 4 A 188/09; VG München vom 17.12.2009 - M 6b K 08.3504; VG Stuttgart vom 29.4.2009 - 3 K 4387/08).

    Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich für die Gebührenbefreiung von Zweitgeräten nicht ausreicht, dass bereits Rundfunkempfangsgeräte im privaten Bereich zum Empfang bereitgehalten und dafür Gebühren bezahlt werden (VG Regensburg vom 24.3.2009 - a.a.O.; VG Ansbach vom 27.8.2009 - AN 5 K 09.00957; VG Augsburg vom 16.3.2009 - a.a.O.; a.A. VG Arnsberg vom 7.4.2009 - 11 K 1273/08; VG München vom 10.12.2008, Az. M 6a K 08.1072).

    Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag immanente Trennung zwischen Rundfunkempfangsgeräten im ausschließlich privaten und solchen im nicht ausschließlich privaten Bereich durch § 5 Abs. 3 RGebStV hätte aufgegeben werden sollen (VG Ansbach vom 27.8.2009 - a.a.O.).

  • VG Regensburg, 24.03.2009 - RO 3 K 08.01829

    Rundfunkgebührenpflicht; internetfähiger PC; Zweitgerätefreiheit

    Auszug aus VG Augsburg, 19.03.2010 - Au 7 K 09.1642
    Die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs ist daher rechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH vom 19.5.2009 - 7 B 08.2922; OVG NRW vom 1.6.2009 - 8 A 732/09; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - 7 A 10959/08; VG Augsburg vom 16.3.2009 - Au 7 K 08.1306; VG Hamburg vom 24.7.2009 - 10 K 1261/08; VG Würzburg vom 27.1.2009 - W 1 K 08.1886; VG Regensburg vom 24.3.2009 - RO 3 K 08.01829; VG Ansbach vom 27.8.2009 - AN 5 K 09.00957; a.A. VG Braunschweig vom 20.11.2009 - 4 A 188/09; VG München vom 17.12.2009 - M 6b K 08.3504; VG Stuttgart vom 29.4.2009 - 3 K 4387/08).

    Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich für die Gebührenbefreiung von Zweitgeräten nicht ausreicht, dass bereits Rundfunkempfangsgeräte im privaten Bereich zum Empfang bereitgehalten und dafür Gebühren bezahlt werden (VG Regensburg vom 24.3.2009 - a.a.O.; VG Ansbach vom 27.8.2009 - AN 5 K 09.00957; VG Augsburg vom 16.3.2009 - a.a.O.; a.A. VG Arnsberg vom 7.4.2009 - 11 K 1273/08; VG München vom 10.12.2008, Az. M 6a K 08.1072).

  • VG Würzburg, 27.01.2009 - W 1 K 08.1886

    Rundfunkgebühr auch für PCs

    Auszug aus VG Augsburg, 19.03.2010 - Au 7 K 09.1642
    Kann ein Gerät die gesendeten Programme unmittelbar "live" empfangen und - in einem gewissen zeitlichen Abstand - fortlaufend hörbar bzw. sichtbar machen, so rechtfertigt diese übertragungstechnisch bedingte Wiedergabeverzögerung noch keine gebührenrechtliche Privilegierung gegenüber sonstigen Rundfunkempfangsgeräten (BayVGH vom 19.5.2009 - 7 B 08.2922; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009, DVBl. 2009, 721f; VG Würzburg vom 27.1.2009, Az. 1 K 08.1886; VG Regensburg vom 24.3.2009, Az. RO 3 K 08.1829).

    Die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs ist daher rechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH vom 19.5.2009 - 7 B 08.2922; OVG NRW vom 1.6.2009 - 8 A 732/09; OVG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2009 - 7 A 10959/08; VG Augsburg vom 16.3.2009 - Au 7 K 08.1306; VG Hamburg vom 24.7.2009 - 10 K 1261/08; VG Würzburg vom 27.1.2009 - W 1 K 08.1886; VG Regensburg vom 24.3.2009 - RO 3 K 08.01829; VG Ansbach vom 27.8.2009 - AN 5 K 09.00957; a.A. VG Braunschweig vom 20.11.2009 - 4 A 188/09; VG München vom 17.12.2009 - M 6b K 08.3504; VG Stuttgart vom 29.4.2009 - 3 K 4387/08).

  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VG Augsburg, 19.03.2010 - Au 7 K 09.1642
    a) Für das Merkmal des "Bereithaltens" genügt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die bloße Eignung des Geräts zum Rundfunkempfang, ohne dass auf die tatsächliche Verwendung oder die individuellen Nutzungsgewohnheiten des Berechtigten Rücksicht zu nehmen wäre (BVerfG vom 6.10.1992 BVerfGE 87, 181; BayVerfGH vom 8.11.2002 VerfGH 55, 143/154; BayVGH vom 19.5.2009 - a.a.O.).

    Sie knüpft allein an den durch den Besitz des Empfangsgerätes begründeten Empfängerstatus (BVerfGE 87, 181/201) und die damit verbundene Nutzungsmöglichkeit an (BVerfGE 90, 60/106).

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VG Augsburg, 19.03.2010 - Au 7 K 09.1642
    b) Die Rundfunkgebühr ist keine Gegenleistung für eine Leistung der Rundfunkanstalten, sondern Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk (BVerfGE 31, 314/330).
  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VG Augsburg, 19.03.2010 - Au 7 K 09.1642
    Sie knüpft allein an den durch den Besitz des Empfangsgerätes begründeten Empfängerstatus (BVerfGE 87, 181/201) und die damit verbundene Nutzungsmöglichkeit an (BVerfGE 90, 60/106).
  • VG Arnsberg, 07.04.2009 - 11 K 1273/08
  • VG Braunschweig, 20.11.2009 - 4 A 188/09

    Rundfunkgebührenpflicht für einen gewerblich genutzten internetfähigen PC

  • VG Hamburg, 24.07.2008 - 10 K 1261/08

    Rundfunkgebührenpflicht auch für PCs

  • VG München, 10.12.2008 - M 6a K 08.1072

    Neuartige Rundfunkgeräte; Rundfunkgebühren für internetfähigen Computer in

  • VG München, 17.12.2008 - M 6b K 08.3504

    Neuartige Rundfunkempfangsgeräte; beruflich genutzter internetfähiger

  • VG Stuttgart, 29.04.2009 - 3 K 4387/08

    Bereithalten zum Empfang; internetfähiger PC; private und gewerbliche Nutzung

  • VG München, 28.12.2009 - M 6b K 09.768

    Internetfähiger PC als Rundfunkempfangsgerät; Gebührenpflicht

  • VG Regensburg, 24.03.2009 - RO 3 K 08.1829

    Auch ein zu Arbeitszwecken genutzter Internet-PC ist rundfunkgebührenpflichtig

  • VerfGH Bayern, 08.11.2002 - 3-V-00

    Rundfunkgebührenpflicht für private Behinderteneinrichtungen verfassungsgemäß

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