Rechtsprechung
   VG Augsburg, 19.03.2018 - Au 6 K 17.21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,13709
VG Augsburg, 19.03.2018 - Au 6 K 17.21 (https://dejure.org/2018,13709)
VG Augsburg, Entscheidung vom 19.03.2018 - Au 6 K 17.21 (https://dejure.org/2018,13709)
VG Augsburg, Entscheidung vom 19. März 2018 - Au 6 K 17.21 (https://dejure.org/2018,13709)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,13709) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayKAG § 8 Abs. 2, Abs. 5; BGS-EWS 2015 § 9, § 9a
    Benutzungsgebühr für öffentliche Entwässerungsanlage

  • rewis.io

    Benutzungsgebühr für öffentliche Entwässerungsanlage

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • VGH Bayern, 06.12.2001 - 23 B 01.1017
    Auszug aus VG Augsburg, 19.03.2018 - Au 6 K 17.21
    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z.B. BayVGH, U.v. 6.12.2001 - 23 B 01.1017, 23 B 01.1018 - juris) sei dies nur zulässig, wenn die Größe für die Vorhaltekosten ohne jede Bedeutung sei oder die Wohneinheiten des Versorgungsgebietes im Wesentlichen von gleicher Größe seien, wobei eine Vernachlässigungsgrenze in Höhe von 10% bestünde.

    Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung (BayVGH, U.v. 6.12.2001 - 23 B 01.1017, 23 B 01.1018 - juris) sei durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Preisunternehmen (BGH, U.v. 20.5.2015 - VIII ZR 164/14 - juris) überholt.

    Nur im Falle der Überschreitung der äußersten Grenzen dieses Ermessens, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (BayVGH, U.v. 6.12.2001 - 23 B 01.1017, 23 B 01.1018 - juris Rn. 21).

    Etwas anderes gelte nur, wenn die jeweilige Größe für die Kapazitätsbestimmung der Entwässerungsanlage und damit für die Vorhaltekosten (Abschreibung und kalkulatorische Zinsen) ohne jede Bedeutung sei oder wenn im Entsorgungsgebiet die Wohneinheiten im Wesentlichen von gleicher Größe (Vernachlässigungsgrenze 10%) seien (BayVGH, U.v. 6.12.2001 - 23 B 01.1017, 23 B 01.1018 - Leitsätze).

    Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass die jeweilige Größe der Wohnung für die Kapazitätsbestimmung der Entwässerungsanlage und damit für die Vorhaltekosten (Abschreibung und kalkulatorische Zinsen) ohne jede Bedeutung sei oder dass im Entsorgungsgebiet die Wohneinheiten im Wesentlichen von gleicher Größe (Vernachlässigungsgrenze 10%) wären (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2001 - 23 B 01.1017, 23 B 01.1018 - Leitsätze).

    Die Berufung ist zuzulassen, da das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 6.12.2001 - 23 B 01.1017, 23 B 01.1018) abweicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

  • VGH Bayern, 17.02.2005 - 23 BV 04.1732
    Auszug aus VG Augsburg, 19.03.2018 - Au 6 K 17.21
    Eine gesplittete Niederschlagswassergebühr ist hingegen dann erforderlich, wenn die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung nicht geringfügig sind, d.h. wenn sie 12% der nach Abzug der Straßenentwässerungskosten verbleibenden gebührenfähigen Gesamtkosten der Entwässerungseinrichtung übersteigen (sog. Erheblichkeitsschwelle, siehe BayVGH, U.v. 16.12.1998 - 23 N 94.3201, 23 N 94.20002 - juris Rn. 20 m.w.N.; BayVGH, U.v. 17.2.2005 - 23 BV 04.1732 - juris Rn. 18 f. m.w.N.) und deswegen die intensivere Nutzung der Entwässerungsanlage durch Niederschlagswassereinleitungen ausgeglichen werden müsste.

    Dies gilt nur dann nicht, wenn im Gemeindegebiet eine homogene Siedlungsstruktur vorliegt und bereits deshalb die Erhebung einer Niederschlagswassergebühr unterbleiben kann (BayVGH, U.v. 17.2.2005 - 23 BV 04.1732 - juris Rn. 20 ff.).

    a) Nach der Beweislastverteilung muss die Beklagte, wenn der Kläger die Geringfügigkeit substantiiert in Frage gestellt hat, die Unterschreitung der Erheblichkeitsschwelle nachvollziehbar und substantiiert darstellen (BayVGH, U.v. 16.12.1998 - 23 N 94.3201, 23 N 94.20002 - juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 17.2.2005 - 23 BV 04.1732 - juris Rn. 26; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand Mai 2017, Teil IV, Frage 36, Ziff. 3.1).

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 164/14

    Tarifgestaltung eines Wasserversorgungsunternehmens: Ansatz eines

    Auszug aus VG Augsburg, 19.03.2018 - Au 6 K 17.21
    Auch eine Grundgebühr nach Wohneinheiten sei nach der Rechtsprechung (z.B. BGH, U.v. 20.5.2015 - VIII ZR 164/14 - juris) rechtmäßig.

    Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung (BayVGH, U.v. 6.12.2001 - 23 B 01.1017, 23 B 01.1018 - juris) sei durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Preisunternehmen (BGH, U.v. 20.5.2015 - VIII ZR 164/14 - juris) überholt.

    b) Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof in Hinblick auf einen öffentlich-rechtlichen Verband, der auf privatrechtlicher Grundlage die einem Benutzungszwang unterliegenden Anschlussnehmer mit Frischwasser versorgte, die Auffassung, dass ein Grundpreis ohne weitere Differenzierung nach der Größe der Wohneinheiten nicht unbillig i.S.v. § 315 BGB sei (BGH, U.v. 20.5.2015 - VIII ZR 164/14 - juris; ebenso OVG LSA, U.v. 1.4.2004 - 1 K 93/03 - juris Rn. 16; OLG LSA, U.v. 13.11.2008 - 6 U 63/08 - juris Rn. 18; OLG Brandenburg, U.v. 17.11.2015 - 2 U 36/14 - juris Rn. 55 m.w.N.; SächsOVG, U.v. 23.6.2016 - 5 A 243/14 - juris Rn. 41; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand Mai 2017, Teil IV, Frage 33, Ziff. 5.5; offen Nitsche/Baumann/Mühlfeld, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Stand: August 2017, Anm. 3b) zu Nr. 20.092).

  • VGH Bayern, 31.03.2003 - 23 B 02.1936
    Auszug aus VG Augsburg, 19.03.2018 - Au 6 K 17.21
    Die Gemeinde muss sich nicht für den zweckmäßigsten, vernünftigsten, wahrscheinlichsten oder gerechtesten Maßstab entscheiden (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 31.3.2003 - 23 B 02.1936 - juris Rn. 31 f. m.w.N.).

    Die Beklagte hat bei der Wahl des Gebührenmaßstabs unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes, des Äquivalenzprinzips und des Grundsatzes des sachgerechten Vorteilsausgleichs (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 BV) einen weiten Ermessensspielraum und muss sich nicht für den zweckmäßigsten, vernünftigsten, wahrscheinlichsten oder gerechtesten Maßstab entscheiden (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 31.3.2003 - 23 B 02.1936 - juris Rn. 31 f. m.w.N.).

  • VGH Bayern, 16.12.1998 - 23 N 94.3201

    Probleme und Lösungsansätze bei der Einführung gesplitteter Entwässerungsgebühren

    Auszug aus VG Augsburg, 19.03.2018 - Au 6 K 17.21
    Eine gesplittete Niederschlagswassergebühr ist hingegen dann erforderlich, wenn die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung nicht geringfügig sind, d.h. wenn sie 12% der nach Abzug der Straßenentwässerungskosten verbleibenden gebührenfähigen Gesamtkosten der Entwässerungseinrichtung übersteigen (sog. Erheblichkeitsschwelle, siehe BayVGH, U.v. 16.12.1998 - 23 N 94.3201, 23 N 94.20002 - juris Rn. 20 m.w.N.; BayVGH, U.v. 17.2.2005 - 23 BV 04.1732 - juris Rn. 18 f. m.w.N.) und deswegen die intensivere Nutzung der Entwässerungsanlage durch Niederschlagswassereinleitungen ausgeglichen werden müsste.

    a) Nach der Beweislastverteilung muss die Beklagte, wenn der Kläger die Geringfügigkeit substantiiert in Frage gestellt hat, die Unterschreitung der Erheblichkeitsschwelle nachvollziehbar und substantiiert darstellen (BayVGH, U.v. 16.12.1998 - 23 N 94.3201, 23 N 94.20002 - juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 17.2.2005 - 23 BV 04.1732 - juris Rn. 26; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand Mai 2017, Teil IV, Frage 36, Ziff. 3.1).

  • BGH, 08.07.2015 - VIII ZR 106/14

    Wasserversorgungsvertrag: Billigkeitskontrolle für eine differenzierende

    Auszug aus VG Augsburg, 19.03.2018 - Au 6 K 17.21
    Diese Rechtsprechung ergänzte der Bundesgerichtshof dahingehend, dass auch ein Grundpreis, der pauschal zwischen den Nutzergruppen des Haushaltsbedarfs, des landwirtschaftlichen Bedarfs und des gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarfs differenziert, zulässig sei und dass eine zusätzliche Differenzierung unter den gewerblichen Nutzungen, beispielsweise in Hinblick auf Kleingewerbebetreibende, nicht nötig sei (BGH, U.v. 8.7.2015 - VIII ZR 106/14 - juris Rn. 25), weil eine Abgrenzung nach der jeweiligen Tätigkeitsart sowie der individuellen Größe des Geschäftsbetriebs und der darin vorhandenen betrieblichen Einrichtungen vom Versorger im Rahmen der ihm zuzustehenden Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung billigerweise nicht erwartet werden könne (BGH, a.a.O. - juris Rn. 36).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, U.v. 8.7.2015 - VIII ZR 106/14 - juris Rn. 25) ist selbst ein Grundpreis zulässig, der für jeden gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarf gleich hoch ist und insbesondere ohne Differenzierungen für Kleingewerbetreibende oder nach der Nutzungsintensität des Gewerbebetriebs auskommt (vgl. zur diesbezüglichen Preisgestaltung LG Köln, U.v. 5.3.2014 - 9 S 169/13 - juris Rn. 8).

  • BGH, 17.05.2017 - VIII ZR 245/15

    Tarifgestaltung durch Wasserversorgungsunternehmen: Verbrauchsunabhängige

    Auszug aus VG Augsburg, 19.03.2018 - Au 6 K 17.21
    In Fortführung seiner Rechtsprechung entschied der Bundesgerichtshof des Weiteren, dass es ebenfalls zulässig sei, den Grundpreis bei einer Wohnnutzung nach Anzahl der vorhandenen Wohneinheiten zu bemessen, in Hinblick auf industriell, gewerblich oder sonstig genutzte Grundstücke hingegen auf die Größe des eingebauten Wasserzählers abzustellen (BGH, U.v. 17.5.2017 - VIII ZR 245/15 - juris Rn. 27; B.v. 22.8.2017 - VIII ZR 279/15 - juris Rn. 9).

    Demgegenüber ist es auch zulässig, völlig verschiedene Maßstäbe - beispielsweise nach Wohneinheiten für Privathaushalte und nach der Größe des eingebauten Wasserzählers für Gewerbetreibende - zu wählen (BGH, U.v. 17.5.2017 - VIII ZR 245/15 - juris Rn. 27; B.v. 22.8.2017 - VIII ZR 279/15 - Rn. 9).

  • BGH, 22.08.2017 - VIII ZR 279/15

    Billigkeit einer geänderten Grundpreiserhebung eines Wasser- und

    Auszug aus VG Augsburg, 19.03.2018 - Au 6 K 17.21
    In Fortführung seiner Rechtsprechung entschied der Bundesgerichtshof des Weiteren, dass es ebenfalls zulässig sei, den Grundpreis bei einer Wohnnutzung nach Anzahl der vorhandenen Wohneinheiten zu bemessen, in Hinblick auf industriell, gewerblich oder sonstig genutzte Grundstücke hingegen auf die Größe des eingebauten Wasserzählers abzustellen (BGH, U.v. 17.5.2017 - VIII ZR 245/15 - juris Rn. 27; B.v. 22.8.2017 - VIII ZR 279/15 - juris Rn. 9).

    Demgegenüber ist es auch zulässig, völlig verschiedene Maßstäbe - beispielsweise nach Wohneinheiten für Privathaushalte und nach der Größe des eingebauten Wasserzählers für Gewerbetreibende - zu wählen (BGH, U.v. 17.5.2017 - VIII ZR 245/15 - juris Rn. 27; B.v. 22.8.2017 - VIII ZR 279/15 - Rn. 9).

  • VGH Bayern, 19.08.2004 - 23 B 04.200

    Erhebung von Beiträgen durch die Gemeinde auf Grund des Investitionsaufwands;

    Auszug aus VG Augsburg, 19.03.2018 - Au 6 K 17.21
    Mangels zusätzlichen Investitionsaufwandes und Klärungsbedarfs ist es in der Regel sogar zulässig, 100% der diesbezüglichen Kosten der Schmutzwasserbeseitigung zuzurechnen (BayVGH, U.v. 19.8.2004 - 23 B 04.200 - GK 2005, Rn. 88).
  • VGH Bayern, 13.12.1990 - 23 N 88.2823
    Auszug aus VG Augsburg, 19.03.2018 - Au 6 K 17.21
    Der weite Beurteilungsspielraum der Gemeinde (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.1990 - 23 N 88.2823 - juris Rn. 7) ist damit nicht überschritten.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.04.2004 - 1 K 93/03

    Abwassergebühren, Grundgebühr, Maßstab, Wohneinheiten

  • OLG Naumburg, 13.11.2008 - 6 U 63/08

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 1 BGB bei einseitigen

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

  • VGH Bayern, 06.07.2010 - 20 B 10.121

    Benutzungsgebühren für die öffentliche Entwässerungseinrichtung; Einberufung zur

  • VG Bayreuth, 07.08.2002 - B 4 K 01.440
  • VGH Bayern, 11.04.2000 - 4 B 96.3647
  • VGH Bayern, 03.11.2014 - 4 N 12.2074

    Keine Abwälzung von Kosten für Abwasseruntersuchungen auf Grundstückseigentümer;

  • LG Köln, 05.03.2014 - 9 S 169/13

    Festsetzung von Tarifen bzgl. der Leistungen zur Daseinsvorsorge auf Grundlage

  • OLG Brandenburg, 17.11.2015 - 2 U 36/14

    Wasserlieferungsvertrag: Billigkeitskontrolle der Tarifgestaltung des

  • OVG Sachsen, 23.06.2016 - 5 A 243/14

    Mengengebühr; Grundgebühr; degressive Staffelung; degressive Ausgestaltung;

  • VGH Bayern, 17.08.2017 - 4 N 15.1685

    Kostenüberdeckungen als Folge einer fehlerhaften Gebührenkalkulation

  • VGH Bayern, 16.08.2007 - 23 BV 07.761

    Kommunalabgabenrecht: Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungsanlage

  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

  • BVerwG, 13.02.1987 - 8 C 25.85

    Revision - Schriftform - Einlegung durch Telebrief - Dingliche Haftung -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht