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   VG Augsburg, 19.06.2013 - Au 4 K 12.838   

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https://dejure.org/2013,17735
VG Augsburg, 19.06.2013 - Au 4 K 12.838 (https://dejure.org/2013,17735)
VG Augsburg, Entscheidung vom 19.06.2013 - Au 4 K 12.838 (https://dejure.org/2013,17735)
VG Augsburg, Entscheidung vom 19. Juni 2013 - Au 4 K 12.838 (https://dejure.org/2013,17735)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Abgrabungsrechtlicher Vorbescheid für Kiesabbau; entgegenstehende öffentliche Belange; Ausweisung einer Konzentrationszone im Flächennutzungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.10.1967 - IV C 86.66

    Fehlende Aussagekraft von Flächennutzungsplänen für die Feststellung von

    Auszug aus VG Augsburg, 19.06.2013 - Au 4 K 12.838
    Erst die Gewichtung der widerstreitenden Belange - den für das Vorhaben sprechenden Interessen einerseits und den gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange andererseits - gegeneinander ergibt, ob öffentliche Belange "entgegenstehen", wobei der Umstand der Privilegierung des Vorhabens mit in die Waagschale zu legen ist (vgl. z.B. BVerwGE 28, 148).
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus VG Augsburg, 19.06.2013 - Au 4 K 12.838
    Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 34, 301 ff) ist der verwaltungsgerichtlichen Planungskontrolle in Bezug auf die gemeindliche Abwägung eine Grenze gezogen.
  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

    Auszug aus VG Augsburg, 19.06.2013 - Au 4 K 12.838
    Die Einflussmöglichkeit muss sich somit aufgrund einer konkreten Betrachtungsweise ergeben, eine bloße - abstrakte - Vermutung genügt nicht (BVerwG vom 20.1.1992 BayVBl 1993, 11; vgl. auch BVerwGE 64, 33).
  • BVerwG, 29.01.1992 - 4 NB 22.90

    Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag auf

    Auszug aus VG Augsburg, 19.06.2013 - Au 4 K 12.838
    bb) Das Offensichtlichkeitsmerkmal im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 29.1.1992 BayVBl 1992, 503 f) voraus, dass konkrete Umstände "positiv und klar" auf einen solchen Mangel hindeuten.
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