Rechtsprechung
VG Augsburg, 19.10.2010 - Au 3 K 10.413 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Straßenverkehrsrechtliche Anordnung; Klagebefugnis; Flüssigkeit des Verkehrs; Anliegergebrauch; Gemeingebrauch; Anspruch auf Parkmöglichkeiten vor dem Grundstück (verneint)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92
Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs. …
Auszug aus VG Augsburg, 19.10.2010 - Au 3 K 10.413
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Klagebefugnis dann zu bejahen, wenn das Klagevorbringen es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Maßnahme eigene Rechte der Klägerin verletzt (BVerwG vom 29.6.1983 in Buchholz, 442.151 § 45 StVO Nr. 13; BVerwG vom 27.1.1993, BVerwGE 92, 32).Was die behördliche Ermessensausübung betrifft, kann die Klägerin allerdings nur verlangen, dass ihre eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen (BVerwG vom 27.1.1993, BVerwGE 92, 32).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind dabei nur qualifizierte Interessen der Klägerin abwägungserheblich, also solche, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden, hinausgehen (BVerwG vom 27.1.1993, BVerwGE 92, 32 ff.).
Diese Gewährleistung der Zugänglichkeit des Grundstücks enthält weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zugangs und Abgangs (vgl. BVerwG vom 27.1.1993, BVerwGE 92, 32 ff.; BVerwG vom 6.8.1982, Buchholz 406.16 Nr. 27).
- BVerwG, 25.06.1969 - IV C 77.67
Verletzung subjektiver Rechte durch Einziehung einer Straße?
Auszug aus VG Augsburg, 19.10.2010 - Au 3 K 10.413
Somit gewährt auch Art. 2 Abs. 1 GG nur ein Recht auf die Teilnahme an dem bestehenden Gemeingebrauch, nicht aber auf dessen Beibehaltung; der Rechtsinhaber muss sich "mit dem abfinden, was - und wie lange es - geboten wird" (vgl. BVerwG vom 25.6.1969, BVerwGE 32, 222). - BVerwG, 06.08.1982 - 4 C 58.80
Voraussetzungen für die Annahme eines sog. Überraschungsurteils; Umfang des …
Auszug aus VG Augsburg, 19.10.2010 - Au 3 K 10.413
Denn das der Klägerin als Eigentümerin eines Grundstücks im Halteverbotsbereich zustehende Recht auf Anliegergebrauch (Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG) gewährt ihr unter keinen denkbaren Umständen einen Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar bei ihrem Grundstück oder in dessen angemessener Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben (BVerwG vom 6.8.1982, NJW 1983, S. 770). - VG Augsburg, 23.04.2010 - Au 3 S 10.414
Fehlende Antragsbefugnis; Anliegergebrauch; absolutes Halteverbot
Auszug aus VG Augsburg, 19.10.2010 - Au 3 K 10.413
Ein von Seiten der Klägerin angestrengtes Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (Verfahren Az.: Au 3 S 10.414) blieb mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. April 2010 erfolglos. - BVerfG, 11.09.1990 - 1 BvR 988/90
Teileinziehung einer Straße ist keine Enteignung
Auszug aus VG Augsburg, 19.10.2010 - Au 3 K 10.413
Dies gilt auch für Vorteile, die sich aus dem bloßen Fortbestand einer günstigen Rechtslage ergeben (vgl. BVerfG vom 11.9.1990, NVwZ 1991, S. 358).