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   VG Augsburg, 21.09.2011 - Au 4 K 11.35   

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https://dejure.org/2011,60691
VG Augsburg, 21.09.2011 - Au 4 K 11.35 (https://dejure.org/2011,60691)
VG Augsburg, Entscheidung vom 21.09.2011 - Au 4 K 11.35 (https://dejure.org/2011,60691)
VG Augsburg, Entscheidung vom 21. September 2011 - Au 4 K 11.35 (https://dejure.org/2011,60691)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Beseitigungsanordnung für Wochenendhütte; Geräteschuppen und Einfriedung im ...;Abgrenzung Außenbereich - im Zusammenhang bebauter Ortsteil;Widerspruch zum Flächennutzungsplan;Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft;Entstehung, Verfestigung oder ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Niedersachsen, 08.09.2010 - 1 KN 129/07

    Heilung bei falscher Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung eines

    Auszug aus VG Augsburg, 21.09.2011 - Au 4 K 11.35
    Damit kann offen bleiben, ob eine Prägung oder Vorbelastung überhaupt durch rechtswidrige und ungenehmigte Bebauung erfolgen kann (vgl. OVG Lüneburg vom 8.9.2010, Az. 1 KN 129/07, juris-Rdnr. 298 zum Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).

    Soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, die streitgegenständlichen baulichen Anlagen ordneten sich deutlich der vorhandenen Bebauung unter (vgl. BVerwG vom 27.10.2004, Az. 4 B 74/04), ist zu berücksichtigen, dass gerade die immer fortschreitende Nachverdichtung einer unorganischen Siedlungsstruktur mit gleichartigen Gebäuden für sich genommen nachgerade den städtebaulich gravierendsten Fall einer Zersiedelung darstellt und nicht anders als unerwünscht angesehen werden kann (OVG Lüneburg vom 8.9.2010, Az. 1 KN 129/07, juris-Rdnr. 303).

    Unabhängig davon darf es sich bei der vorhandenen Bebauung aber nicht selbst um eine zu missbilligende Splittersiedlung handeln (OVG Lüneburg vom 8.9.2010, Az. 1 KN 129/07, juris-Rdnr. 298).

  • VGH Bayern, 21.01.2003 - 14 ZB 02.1303
    Auszug aus VG Augsburg, 21.09.2011 - Au 4 K 11.35
    Der Beklagte ist dabei angesichts der Vielzahl baurechtswidriger Zustände allerdings grundsätzlich gar nicht verpflichtet, in allen Fällen gleichzeitig Maßnahmen zu deren Bekämpfung zu ergreifen (BayVGH vom 21.01.2003, Az. 14 ZB 02.1303, juris-Rdnr. 3).
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus VG Augsburg, 21.09.2011 - Au 4 K 11.35
    Der Gleichheitssatz verbietet danach, wesentlich Gleiches ungleich, nicht dagegen dass wesentlich Ungleiches entsprechend der bestehenden Ungleichheit ungleich behandelt wird (BVerfG vom 23.10.1951, Az. 2 BvG 1/51, BVerfGE 1, 14, juris-Rdnr. 139).
  • BVerwG, 08.11.1999 - 4 B 85.99

    Ortsteil und Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB

    Auszug aus VG Augsburg, 21.09.2011 - Au 4 K 11.35
    Der Tatbestand der Zersiedelung ist nur dann nicht erfüllt, wenn sich die Streubebauung im Außenbereich als herkömmliche Siedlungsform darstellt (BVerwG vom 8.11.1999, Az. 4 B 85.99).
  • BVerwG, 03.12.2001 - 4 B 81.01

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus VG Augsburg, 21.09.2011 - Au 4 K 11.35
    Dem Beklagten kann insoweit nicht entgegengehalten werden, dass er den Ablauf des sog. "...-Moratoriums" und die Fertigstellung der Bundesautobahn A..., deren Planfeststellung erst mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2001 (Az. 4 B 81/01) rechtskräftig wurde und deren Verkehrsfreigabe im September 2009 erfolgte, abgewartet hat.
  • BVerwG, 27.10.2004 - 4 B 74.04

    Zulässigkeit von Ersatzbauten innerhalb einer Splittersiedlung

    Auszug aus VG Augsburg, 21.09.2011 - Au 4 K 11.35
    Soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, die streitgegenständlichen baulichen Anlagen ordneten sich deutlich der vorhandenen Bebauung unter (vgl. BVerwG vom 27.10.2004, Az. 4 B 74/04), ist zu berücksichtigen, dass gerade die immer fortschreitende Nachverdichtung einer unorganischen Siedlungsstruktur mit gleichartigen Gebäuden für sich genommen nachgerade den städtebaulich gravierendsten Fall einer Zersiedelung darstellt und nicht anders als unerwünscht angesehen werden kann (OVG Lüneburg vom 8.9.2010, Az. 1 KN 129/07, juris-Rdnr. 303).
  • VGH Bayern, 18.07.2008 - 9 ZB 05.365

    Werbeanlage; Beseitigungsanordnung; Verkehrsgefährdung

    Auszug aus VG Augsburg, 21.09.2011 - Au 4 K 11.35
    Auch das schlichte Unterlassen eines Tätigwerdens der Behörde kann den Erlass einer Beseitigungsanordnung nicht hindern (BayVGH vom 18.7.2008, Az. 9 ZB 05.365, juris-Rdnr. 10; Simon/Busse, a.a.O., Rdnr. 226 zu Art. 76), wobei vorliegend zu berücksichtigen ist, dass die Beseitigungsanordnungen bereits existent waren und der Beklagte - entsprechend dem sog. "...-Moratorium" - lediglich unter bestimmten Voraussetzungen von einem weiteren Vollzug abgesehen hat.
  • BVerwG, 15.03.1967 - IV C 205.65

    Aussagekraft von Flächennutzungsplänen für die Feststellung von öffentlichen

    Auszug aus VG Augsburg, 21.09.2011 - Au 4 K 11.35
    Die hier - unabhängig von der Frage der Genehmigung - tatsächlich bestehende regellos verstreute, aufgelockerte und nicht im Zusammenhang bestehende Bebauung steht einer Verwirklichung des planerischen Zieles im Flächennutzungsplan nicht ernsthaft entgegen (vgl. BVerwG vom 15.3.1967, Az. IV C 205.65, BVerwGE 26, 287, juris-Rdnr. 19).
  • VG Würzburg, 08.11.2016 - W 4 K 15.1304

    Beseitigungsanordnung im Außenbereich, Begriff der Splittersiedlung und

    Die nur hobbymäßig betriebene gärtnerische Nutzung rechtfertigt aber nicht die Annahme einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.9.2011 - Au 4 K 11.35 - juris Rn. 83).

    Andernfalls würde nämlich jede tatsächlich vorhandene ungenehmigte Anlage bei der Beeinträchtigung der Eigenart der Landschaft dergestalt zu berücksichtigen sein, dass ein planvolles baurechtskonformes Vorgehen und die Verwirklichung der Ziele des § 35 BauGB, nämlich die grundsätzliche Freihaltung des Außenbereichs von Bebauung, obsolet werden würde und durch baurechtswidriges Vorgehen faktisch vollendete Tatsachen geschaffen werden könnten (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.9.2011 - Au 4 K 11.35 - juris).

  • VG Würzburg, 08.11.2016 - W 4 K 15.1306

    Beseitigungsanordnung für einen Spielturm im Außenbereich

    Die nur hobbymäßig betriebene gärtnerische Nutzung rechtfertigt aber nicht die Annahme einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.9.2011 - Au 4 K 11.35 - juris Rn. 83).

    Andernfalls würde nämlich jede tatsächlich vorhandene ungenehmigte Anlage bei der Beeinträchtigung der Eigenart der Landschaft dergestalt zu berücksichtigen sein, dass ein planvolles baurechtskonformes Vorgehen und die Verwirklichung der Ziele des § 35 BauGB, nämlich die grundsätzliche Freihaltung des Außenbereichs von Bebauung, obsolet werden würde und durch baurechtswidriges Vorgehen faktisch vollendete Tatsachen geschaffen werden könnten (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.9.2011 - Au 4 K 11.35 - juris).

  • VG Würzburg, 08.11.2016 - W 4 K 15.1303

    Beseitigungsanordnung für Gartenhütte im Außenbereich bei Darstellung im

    Die nur hobbymäßig betriebene gärtnerische Nutzung rechtfertigt aber nicht die Annahme einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.9.2011 - Au 4 K 11.35 - juris Rn. 83).

    Andernfalls würde nämlich jede tatsächlich vorhandene ungenehmigte Anlage bei der Beeinträchtigung der Eigenart der Landschaft dergestalt zu berücksichtigen sein, dass ein planvolles baurechtskonformes Vorgehen und die Verwirklichung der Ziele des § 35 BauGB, nämlich die grundsätzliche Freihaltung des Außenbereichs von Bebauung, obsolet werden würde und durch baurechtswidriges Vorgehen faktisch vollendete Tatsachen geschaffen werden könnten (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.9.2011 - Au 4 K 11.35 - juris).

  • VG Würzburg, 08.11.2016 - W 4 K 15.1305

    Beseitigungsanordnung bezüglich außerhalb des Bebauungszusammenhangs

    Die nur hobbymäßig betriebene gärtnerische Nutzung rechtfertigt aber nicht die Annahme einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.9.2011 - Au 4 K 11.35 - juris Rn. 83).

    Andernfalls würde nämlich jede tatsächlich vorhandene ungenehmigte Anlage bei der Beeinträchtigung der Eigenart der Landschaft dergestalt zu berücksichtigen sein, dass ein planvolles baurechtskonformes Vorgehen und die Verwirklichung der Ziele des § 35 BauGB, nämlich die grundsätzliche Freihaltung des Außenbereichs von Bebauung, obsolet werden würde und durch baurechtswidriges Vorgehen faktisch vollendete Tatsachen geschaffen werden könnten (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.9.2011 - Au 4 K 11.35 - juris).

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