Rechtsprechung
   VG Augsburg, 21.11.2018 - Au 6 K 18.1190   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,48373
VG Augsburg, 21.11.2018 - Au 6 K 18.1190 (https://dejure.org/2018,48373)
VG Augsburg, Entscheidung vom 21.11.2018 - Au 6 K 18.1190 (https://dejure.org/2018,48373)
VG Augsburg, Entscheidung vom 21. November 2018 - Au 6 K 18.1190 (https://dejure.org/2018,48373)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,48373) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 6; EMRK Art. 8; AuslG § 51 Abs. 1; AufenthG § 53 Abs. 3, § 53 Abs. 3, § 59 Abs. 1, Abs. 2, § 66 Abs. 1, § 69 Abs. 1, Abs. 2; StGB § 78 Abs. 3, § 78c Abs. 3 S. 2; BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
    Generalpräventive Ausweisung eines faktischen Inländers wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • rewis.io

    Generalpräventive Ausweisung eines faktischen Inländers wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus VG Augsburg, 21.11.2018 - Au 6 K 18.1190
    Bei bedrohten Rechtsgütern mit einer hervorgehobenen Bedeutung sind im Rahmen der tatrichterlichen Prognose der Wiederholungsgefahr umso geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 16; BayVGH, B.v. 16.2.2018 - 10 ZB 17.2063 - juris Rn. 9).

    Bei der Ausweisungsentscheidung haben die Verwaltungsgerichte auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Tat und der Tatumstände, des Täters und seiner Persönlichkeitsstruktur sowie seines Nachtatverhaltens und ggf. einer therapeutischen Aufarbeitung des Geschehenen eine eigene Beurteilung und Prognoseentscheidung vorzunehmen, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2018 - 10 ZB 17.1739 - Rn. 8; BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277/283 f. Rn. 17).

    Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277/298 Rn. 42; BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - Rn. 65 f.).

    Die Dauer der Frist darf nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277/298 Rn. 42).

    Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK messen lassen und ist daher ggf. in einem zweiten Schritt zu relativieren (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277/298 Rn. 42; BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - Rn. 66).

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Auszug aus VG Augsburg, 21.11.2018 - Au 6 K 18.1190
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung und der Befristungsentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sowohl für die Verpflichtungs- als auch für die Anfechtungsklage (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - Rn. 18), weil dem Kläger der Schutz des Art. 8 EMRK zu Gute kommt.

    Die Befristungsdauer steht nach der Neufassung des § 11 Abs. 3 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - Rn. 65 f. mit Verweis auf BR-Drs. 642/14 S. 39), so dass diese Ermessensentscheidung keiner uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt, sondern - soweit wie hier keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt - eine zu lange Frist lediglich aufgehoben und die Ausländerbehörde zu einer neuen Ermessensentscheidung verpflichtet werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 25.8.2015 - 10 B 13.715 - Rn. 54 ff.).

    Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277/298 Rn. 42; BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - Rn. 65 f.).

    Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK messen lassen und ist daher ggf. in einem zweiten Schritt zu relativieren (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277/298 Rn. 42; BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - Rn. 66).

  • VGH Bayern, 04.04.2017 - 10 ZB 15.2062

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag gegen die Ausweisung eines faktischen

    Auszug aus VG Augsburg, 21.11.2018 - Au 6 K 18.1190
    Allerdings verhindert auch diese Einstufung nicht von vornherein seine Ausweisung, sondern erfordert lediglich eine Abwägung der besonderen Umstände des Betroffenen und des Allgemeininteresses im jeweiligen Einzelfall (BayVGH, B.v. 4.4.2017 - 10 ZB 15.2062 - Rn. 35 m.w.N.).

    Unerlässlichkeit ist dabei nicht im Sinne einer "ultima ratio" zu verstehen, sondern bringt den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Ausweisung von Unionsbürgern entwickelten Grundsatz zum Ausdruck, dass das nationale Gericht eine sorgfältige und umfassende Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen hat (BayVGH, B.v. 4.4.2017 - 10 ZB 15.2062 - juris Rn. 27).

    Der Schutz des Privat- und Familienlebens fordert in diesen Fällen lediglich, dass die Ausweisung nur zu einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf und dabei die besondere Situation eines Ausländers, der sich seit seiner Geburt oder seit frühem Kindesalter im Bundesgebiet aufhält, Berücksichtigung finden muss (BayVGH, B.v. 4.4.2017 - 10 ZB 15.2062 - Rn. 35 m.w.N.).

  • EGMR, 14.09.2017 - 41215/14

    NDIDI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus VG Augsburg, 21.11.2018 - Au 6 K 18.1190
    Bei dieser Beurteilung müssen die Behörden sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wahren (EuGH, U.v. 22.12.2010 - Bozkurt, C-303/08 - juris Rn. 57 bis 60 m.w.N.; EuGH, U.v. 8.12.2011 - Ziebell, C-371/08 - NVwZ 2012, 422 Rn. 82; EGMR, U.v. 14.9.2017 - Ndidi, 41215/14 - NVwZ 23/2018 Rn. 75 ff.).

    Eine gemeinsame Lebensführung fand mithin zu keinem Zeitpunkt statt (vgl. hierzu auch EGMR, U.v. 14.9.2017 - Ndidi/Vereinigtes Königreich, Nr. 41215/14 - NVwZ 2018, 1781, 1783).

    Entscheidend ist, ob ein gerechter Ausgleich zwischen den Konventionsrechten des Betroffenen und den Interessen der Gesellschaft hergestellt wurde (EGMR, U.v. 14.9.2017 - Ndidi/Vereinigtes Königreich, Nr. 41215/14 - NVwZ 2018, 1781, 1782).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VG Augsburg, 21.11.2018 - Au 6 K 18.1190
    Bei dieser Beurteilung müssen die Behörden sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wahren (EuGH, U.v. 22.12.2010 - Bozkurt, C-303/08 - juris Rn. 57 bis 60 m.w.N.; EuGH, U.v. 8.12.2011 - Ziebell, C-371/08 - NVwZ 2012, 422 Rn. 82; EGMR, U.v. 14.9.2017 - Ndidi, 41215/14 - NVwZ 23/2018 Rn. 75 ff.).

    Dabei sind auch nach der Ausweisungsverfügung eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen können (EuGH, U.v. 11.11.2004 - Cetinkaya, C-467/02 - juris Rn. 47, EuGH, U.v. 8.12.2011 - a.a.O. Rn. 84).

    Selbst als Inhaber einer Niederlassungserlaubnis ist der Kläger als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger nach Art. 2 Buchst. b), Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) und Art. 12 RL 2003/109/EG (Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003, ABl. Nr. L 132/1 vom 19.5.2011 - Daueraufenthaltsrichtlinie) zwar geschützt, doch rechtfertigten die o.g. Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung selbst dann die Aufenthaltsbeendigung (vgl. BayVGH, U.v. 3.2.2015 - 10 BV 13.421 - Rn. 52 unter Verweis auf EuGH, U.v. 8.12.2001 - C-371/08 - Juris Rn. 79).

  • VGH Bayern, 29.05.2018 - 10 ZB 17.1739

    Ausweisung wegen Drogenstraftaten - Gefahrenprognose bei noch nicht

    Auszug aus VG Augsburg, 21.11.2018 - Au 6 K 18.1190
    Bei der Ausweisungsentscheidung haben die Verwaltungsgerichte auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Tat und der Tatumstände, des Täters und seiner Persönlichkeitsstruktur sowie seines Nachtatverhaltens und ggf. einer therapeutischen Aufarbeitung des Geschehenen eine eigene Beurteilung und Prognoseentscheidung vorzunehmen, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2018 - 10 ZB 17.1739 - Rn. 8; BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277/283 f. Rn. 17).

    Denn solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (BayVGH, B.v. 29.5.2018 - 10 ZB 17.1739 - Rn. 9).

    Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 29.5.2018 - 10 ZB 17.1739 - juris Rn. 9 m.w.N.; B.v. 7.2.2018 - 10 ZB 17, 1386 - juris Rn. 10; B.v. 19.6.2017 - 10 ZB 17.732 - juris Rn. 11 m.w.N.).

  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Auszug aus VG Augsburg, 21.11.2018 - Au 6 K 18.1190
    Auch das neue Ausweisungsrecht lässt daher generalpräventive Ausweisungen zu (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16/17 - juris Rn. 15 ff., 20 m.w.N.; so auch BayVGH, B.v. 20.8.2018 - 10 C 18.1361 - juris Rn. 13).

    Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nach § 51 BZRG nicht mehr vorgehalten werden dürfen (BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16/17 - juris Rn. 22 ff. m.w.N.).

  • VGH Bayern, 16.02.2018 - 10 ZB 17.2063

    Rechtmäßige Ausweisung in die Türkei

    Auszug aus VG Augsburg, 21.11.2018 - Au 6 K 18.1190
    Bei bedrohten Rechtsgütern mit einer hervorgehobenen Bedeutung sind im Rahmen der tatrichterlichen Prognose der Wiederholungsgefahr umso geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 16; BayVGH, B.v. 16.2.2018 - 10 ZB 17.2063 - juris Rn. 9).

    Allein ein positives Verhalten in der Haft oder Unterbringung lässt noch nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen könnte (BayVGH, B.v. 16.2.2018 - 10 ZB 17.2063 - juris Rn. 10).

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus VG Augsburg, 21.11.2018 - Au 6 K 18.1190
    Ein Eingriff in die nach Art. 6 GG (auch für Ausländer) geschützte Eheschließungsfreiheit (BVerfG, B.v. 4.5.1971 - 1 BvR 636/68 - BVerfGE 31, 58/67 ff.; B.v. 30.11.1982 - 1 BvR 818/81 - BVerfGE 62, 323/329; B.v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 - BVerfGE 76, 1/42, stRspr) liegt daher nicht vor.
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus VG Augsburg, 21.11.2018 - Au 6 K 18.1190
    Ein Eingriff in die nach Art. 6 GG (auch für Ausländer) geschützte Eheschließungsfreiheit (BVerfG, B.v. 4.5.1971 - 1 BvR 636/68 - BVerfGE 31, 58/67 ff.; B.v. 30.11.1982 - 1 BvR 818/81 - BVerfGE 62, 323/329; B.v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 - BVerfGE 76, 1/42, stRspr) liegt daher nicht vor.
  • OVG Hamburg, 04.04.2007 - 3 Bs 28/07

    Aussetzung einer Abschiebung; "unmittelbar bevorstehende" Eheschließung bei

  • EGMR, 17.04.2003 - 52853/99

    D (A), Türken, Ausweisung, Straftäter, Besonderer Ausweisungsschutz, Unbefristete

  • BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07

    Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz;

  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1264 RVO

  • EGMR, 30.11.1999 - 34374/97

    BAGHLI v. FRANCE

  • EuGH, 17.12.2009 - C-149/09

    Kommission / Luxemburg

  • EGMR, 25.03.2010 - 40601/05

    Rechtssache M. gegen DEUTSCHLAND

  • EGMR, 13.10.2011 - 41548/06

    Ausweisung straffälliger "Ausländer": Einmal Strafe ist genug

  • VGH Bayern, 03.02.2015 - 10 BV 13.421

    Gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse

  • VGH Bayern, 25.08.2015 - 10 B 13.715

    Ausweisung eines wegen Betäubungsmitteldelikten mehrfach verurteilten Nigerianers

  • VGH Bayern, 14.10.2015 - 10 CE 15.2165

    Abschiebungsanordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung;

  • VGH Bayern, 02.11.2016 - 10 CE 16.1965

    Keine Schutzwirkung vor Abschiebung bei unkonkretem Eheschließungsvorhaben

  • VGH Bayern, 28.11.2016 - 10 CE 16.2266

    Einstweiliger Rechtsschutz wegen bevorstehender Eheschließung

  • VGH Bayern, 10.10.2017 - 19 ZB 16.2636

    Ausweisung trotz positiver strafvollstreckungsrechtlicher Entscheidung

  • VGH Bayern, 14.02.2018 - 10 CS 18.350

    Rechtmäßige Abschiebungsanordnung aus der Haft in den Heimatstaat

  • VGH Bayern, 20.08.2018 - 10 C 18.1361

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Verpflichtungsklage auf Erteilung einer

  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 22.12.2010 - C-303/08

    Bozkurt - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7

  • VGH Bayern, 13.05.2016 - 10 ZB 15.492

    Ausweisung eines drogenabhängigen Türken

  • VGH Bayern, 19.06.2017 - 10 ZB 17.732

    Kein Wegfall der Wiederholungsgefahr vor erfolgreichem Abschluss einer

  • VGH Bayern, 13.10.2017 - 10 ZB 17.1469

    Ausweisung wegen schwerer Straftaten

  • VG Gelsenkirchen, 12.09.2019 - 8 K 3521/18

    Befristung der Wirkungen einer Abschiebung, Befristung der Wirkungen einer

    vgl. für den Fall zeitgleichen Ergehens einheitlich bemessener Befristungen der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung jeweils auf fünf Jahre OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2015 - 17 A 1836/13 - (n.v.); VG Hamburg, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 2 K 2745/16 -, juris, Rn. 66 ff., ebenfalls zu einer Befristung der Wirkungen einer Ausweisung und Abschiebung jeweils auf zehn Jahre im Falle eines islamistischen "Gefährders"; VG Augsburg, Urteil vom 22. August 2018 - Au 6 K 18.555 -, juris, Rn. 62 ff., bzgl. der Befristung der Wirkungen einer Ausweisung und Abschiebung auf jeweils sechs Jahre; VG Augsburg, Urteil vom 21. November 2018 - Au 6 K 18.1190 -, juris, Rn. 66 ff. bzgl. der Befristung der Wirkungen einer Ausweisung und Abschiebung auf jeweils vier Jahre.
  • VG Aachen, 06.05.2021 - 8 K 1159/19

    Ausweisung; Türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht; Gefahrenprognose;

    vgl. entsprechend zu §§ 47 und 48 AuslG: BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24/94 -, juris, Rn. 47; zu § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - 1 C 2/09 -, juris, Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. März 2008 - 11 LB 26/08 -, juris, Rn. 39; zu § 54 Abs. 1 AufenthG: VG Augsburg, Urteil vom 21. November 2018 - Au 6 K 18.1190 -, juris, Rn. 65.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht