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   VG Augsburg, 22.03.2018 - Au 5 K 17.1555   

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VG Augsburg, 22.03.2018 - Au 5 K 17.1555 (https://dejure.org/2018,9815)
VG Augsburg, Entscheidung vom 22.03.2018 - Au 5 K 17.1555 (https://dejure.org/2018,9815)
VG Augsburg, Entscheidung vom 22. März 2018 - Au 5 K 17.1555 (https://dejure.org/2018,9815)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 42 Abs. 1, Abs. 2, § ... 113 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 5 und 7; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 1 S. 2, § 23 Abs. 1; BayBO Art. 59 S. 1 Nr. 1, Art. 68 Abs. 1, Art. 71; GG Art. 14
    Erfolglose Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage

  • rewis.io

    Erfolglose Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Bayern, 24.03.2009 - 14 CS 08.3017

    Nachbarrechtsstreit

    Auszug aus VG Augsburg, 22.03.2018 - Au 5 K 17.1555
    Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann nach der Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn das Wohngebäude des Klägers durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens "eingemauert" oder "erdrückt" wird, ihm also "abriegelnde" Wirkung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017; B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68; B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris), insbesondere bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - juris).

    Sind daher diese Vorschriften eingehalten, bildet dies ein Indiz dafür, dass auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme diesbezüglich nicht verstoßen wird (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2326; B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - jeweils juris).

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus VG Augsburg, 22.03.2018 - Au 5 K 17.1555
    Ob eine Verletzung eigener Rechte in Betracht kommt, beurteilt sich danach, ob eine Verletzung solcher Vorschriften des öffentlichen Baurechts in Betracht kommt, die Drittschutz vermitteln und der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen oder deren Ausgleich untereinander dienen (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - juris).

    Grundsätzlich hat das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme einen objektiv-rechtlichen Behalt (BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - NVwZ 1987, 409).

  • VGH Bayern, 05.09.2016 - 15 CS 16.1536

    Nachbarschutz bei Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans

    Auszug aus VG Augsburg, 22.03.2018 - Au 5 K 17.1555
    Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann nach der Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn das Wohngebäude des Klägers durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens "eingemauert" oder "erdrückt" wird, ihm also "abriegelnde" Wirkung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017; B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68; B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris), insbesondere bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - juris).
  • VGH Bayern, 02.02.2001 - 26 ZS 00.2347
    Auszug aus VG Augsburg, 22.03.2018 - Au 5 K 17.1555
    Für einen solchen kommt es ausschließlich darauf an, ob das genehmigte Bauvorhaben selbst materiell-rechtswidrig ist und insoweit Rechte des Nachbarn verletzt (vgl. BayVGH, B.v. vom 2.2.2001 - 26 ZS 00.2347 - juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 25.01.2013 - 15 ZB 13.68

    Maß der Nutzung (Nachbarschutz), Gebot der Rücksichtnahme (Einfügen),

    Auszug aus VG Augsburg, 22.03.2018 - Au 5 K 17.1555
    Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann nach der Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn das Wohngebäude des Klägers durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens "eingemauert" oder "erdrückt" wird, ihm also "abriegelnde" Wirkung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017; B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68; B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris), insbesondere bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - juris).
  • VGH Bayern, 06.11.2008 - 14 ZB 08.2326

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung bei

    Auszug aus VG Augsburg, 22.03.2018 - Au 5 K 17.1555
    Sind daher diese Vorschriften eingehalten, bildet dies ein Indiz dafür, dass auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme diesbezüglich nicht verstoßen wird (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2326; B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - jeweils juris).
  • OVG Sachsen, 20.10.2005 - 1 BS 251/05

    Baugrenze, Baulinie, Rücksichtsnahmegebot, Abstandsflächen, Grenzbebauung,

    Auszug aus VG Augsburg, 22.03.2018 - Au 5 K 17.1555
    Im Fall einer faktischen Baugrenze oder Baulinie ist hierfür kein Raum, da es an einer für die drittschützende Wirkung maßgeblichen planerischen Entscheidung der Gemeinde fehlt (VGH Baden-Württemberg, B.v. 15.11.1994 - 8 S 2937/94 - juris Rn. 3; OVG Sachsen, B.v. 20.10.2005 - 1 BS 251/05 - BauR 2006, 1104 ff.).
  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus VG Augsburg, 22.03.2018 - Au 5 K 17.1555
    Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann nach der Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn das Wohngebäude des Klägers durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens "eingemauert" oder "erdrückt" wird, ihm also "abriegelnde" Wirkung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017; B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68; B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris), insbesondere bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1994 - 8 S 2937/94

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung: lediglich faktischen Baugrenzen und Baulinien

    Auszug aus VG Augsburg, 22.03.2018 - Au 5 K 17.1555
    Im Fall einer faktischen Baugrenze oder Baulinie ist hierfür kein Raum, da es an einer für die drittschützende Wirkung maßgeblichen planerischen Entscheidung der Gemeinde fehlt (VGH Baden-Württemberg, B.v. 15.11.1994 - 8 S 2937/94 - juris Rn. 3; OVG Sachsen, B.v. 20.10.2005 - 1 BS 251/05 - BauR 2006, 1104 ff.).
  • VGH Bayern, 10.05.2016 - 2 B 16.231

    Baugenehmigung für Doppelhaushälfte im Außenbereich

    Auszug aus VG Augsburg, 22.03.2018 - Au 5 K 17.1555
    § 34 Abs. 1 BauGB Einzug in die Zulässigkeitsprüfung findet (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2016 - 2 B 16.231 - juris).
  • VGH Bayern, 23.11.2015 - 1 CS 15.2207

    Baugenehmigung, Asylbewerberunterkunft, Bebauungsplan, Befreiung,

  • VGH Bayern, 10.04.2014 - 1 CS 14.397

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Nachbarklage

  • VG München, 01.09.2010 - M 8 SN 10.3907

    Überbaubare Grundstücksfläche; Rücksichtnahmegebot; Nachbarrechtsverletzung

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2003 - 8 S 1098/03

    Nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen

  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

  • BVerwG, 18.10.1985 - 4 C 19.82

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Vorhaben im unbeplanten Innenbereich

  • BVerwG, 24.09.1982 - 4 C 36.79

    Fernstraßen - Kreuzungsrecht - Privatstraße - Schutzanlage

  • BVerwG, 28.07.1999 - 4 B 38.99

    Nachbarklage; heranrückende Wohnbebauung; Außenbereich; unbeplanter Innenbereich;

  • VGH Bayern, 11.06.1999 - 20 ZB 99.1359

    Lärmemissionen einer Doppelduplexgarage und Rücksichtnahmegebot

  • VG Augsburg, 22.03.2018 - Au 5 S 18.367

    Drittanfechtungsklage gegen Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses

    Der Antragsteller hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt, den Bescheid des Landratsamtes ... vom 11. September 2017 (Az.: ... - Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf Fl.Nr. ... der Gemarkung ...) aufzuheben (Az. Au 5 K 17.1555).

    Das Gericht hat durch den Berichterstatter am 13. März 2018 im Klageverfahren Au 5 K 17.1555 einen nichtöffentlichen Augenscheinstermin am Baugrundstück und dessen näherer Umgebung durchgeführt.

    Der Antrag des Antragstellers gemäß § 80a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 12. Oktober 2017 (Au 5 K 17.1555) gegen die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 11. September 2017 den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage, ist zulässig, aber unbegründet und hat daher in der Sache keinen Erfolg.

    Das Gericht hat mit Urteil vom 22. März 2018 im Verfahren Au 5 K 17.1555 die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. September 2017 in vollem Umfang mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger durch den streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheid, der den Beigeladenen erteilt wurde, nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

    Auf die Entscheidungsgründe des Urteils im Verfahren Au 5 K 17.1555 wird verwiesen.

  • VG Hamburg, 08.06.2018 - 7 E 2558/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Nachbarbaugenehmigung

    Im Fall einer faktischen Baugrenze oder Baulinie ist hierfür kein Raum, da es an einer für die drittschützende Wirkung maßgeblichen planerischen Entscheidung fehlt (VGH Mannheim, Beschl. v. 15.11.1994, 8 S 2938/94, juris, Rn. 3; OVG Bautzen, Beschl. v. 20.10.2005, 1 BS 251/05, BauR 2006, 1104 ff.; VG Augsburg, Urt. v. 22.3.2018, Au 5 K 17.1555, juris, Rn. 36).
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