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   VG Augsburg, 22.06.2012 - Au 4 K 11.1474   

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VG Augsburg, 22.06.2012 - Au 4 K 11.1474 (https://dejure.org/2012,20769)
VG Augsburg, Entscheidung vom 22.06.2012 - Au 4 K 11.1474 (https://dejure.org/2012,20769)
VG Augsburg, Entscheidung vom 22. Juni 2012 - Au 4 K 11.1474 (https://dejure.org/2012,20769)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Antrag auf Baugenehmigung für Textilmarkt in einem Gewerbegebiet (abgelehnt);Bebauungspläne Nr. ... "Im ...", Nr. ... "Zentrenkonzept Einzelhandel / Gewerbe-Industriegebiete" und Nr. ... "Zentrenkonzept Einzelhandel / 2. Fortschreibung" der Stadt ...;Erforderlichkeit und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

    Auszug aus VG Augsburg, 22.06.2012 - Au 4 K 11.1474
    Anknüpfungspunkt ist dabei die planerische Konzeption der Gemeinde (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, Rdnr. 26 zu § 1; Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 6. Aufl. 2010, Rdnr. 27 zu § 1), wobei Festsetzungen bereits zulässig sind, wenn hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld geführt werden können (BVerwG vom 11.5.1999, Az. 4 BN 15/99, juris - Rdnr. 3).

    Nicht erforderlich sind dabei Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB und der BauNVO nicht bestimmt sind (BVerwG vom 11.5.1999, Az. 4 BN 15/99, juris - Rdnr. 5; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rdnr. 33 zu § 1), wie beispielsweise im Fall einer reinen Verhinderungsplanung.

    Der Wunsch, an bestimmten Stellen im Gemeindegebiet keinen Einzelhandel zuzulassen, ist grundsätzlich ein planerisch und städtebaulich zulässiges Ziel, dem § 1 Abs. 3 BauGB nicht entgegensteht (BVerwG vom 11.5.1999, Az. 4 BN 15/99, juris - Rdnr. 4; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rdnr. 30 zu § 1).

    Unabhängig davon, dass das Merkmal des bauplanungsrechtlichen Einzelhandelsbegriffs der unmittelbare Verkauf von Waren an den Endverbraucher ist (BVerwG vom 26.3.2009, Az. 4 C 21/07, juris - Rdnr. 15), so dass es nicht an der Bestimmtheit der Festsetzung mangelt, ist aber grundsätzlich auch ein genereller Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben nach § 1 Abs. 5 BauNVO zulässig (BVerwG vom 3.5.1993, Az. 4 NB 13/93, juris - Rdnr. 5; BVerwG vom 11.5.1999, Az. 4 BN 15/99, juris - Rdnr. 3; BVerwG vom 26.3.2009, Az. 4 C 21/07, juris - Rdnr. 12 und 26; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rdnr. 113 zu § 11 BauNVO und Rdnr. 20 zu § 8 BauNVO).

  • BVerwG, 03.05.1993 - 4 NB 13.93

    Anforderungen an das Normenkontrollgericht hinsichtlich seiner Vorlagepflicht

    Auszug aus VG Augsburg, 22.06.2012 - Au 4 K 11.1474
    Unabhängig davon, dass das Merkmal des bauplanungsrechtlichen Einzelhandelsbegriffs der unmittelbare Verkauf von Waren an den Endverbraucher ist (BVerwG vom 26.3.2009, Az. 4 C 21/07, juris - Rdnr. 15), so dass es nicht an der Bestimmtheit der Festsetzung mangelt, ist aber grundsätzlich auch ein genereller Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben nach § 1 Abs. 5 BauNVO zulässig (BVerwG vom 3.5.1993, Az. 4 NB 13/93, juris - Rdnr. 5; BVerwG vom 11.5.1999, Az. 4 BN 15/99, juris - Rdnr. 3; BVerwG vom 26.3.2009, Az. 4 C 21/07, juris - Rdnr. 12 und 26; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rdnr. 113 zu § 11 BauNVO und Rdnr. 20 zu § 8 BauNVO).

    Einer Feindifferenzierung nach § 1 Abs. 9 BauNVO bedarf es daher insoweit nicht (BVerwG vom 3.5.1993, Az. 4 NB 13/93, juris - Rdnr. 5).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.05.2001 - 5 S 901/99

    Stärkung des Einzelhandels durch Festsetzungen im Bebauungsplan

    Auszug aus VG Augsburg, 22.06.2012 - Au 4 K 11.1474
    Eine Städtebaupolitik, gerade wenn sie Belange der Wirtschaft und ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung zum Gegenstand hat, führt zwangsläufig zu Vorteilen für den einen und Nachteilen für den anderen Gewerbetreibenden (VGH BW vom 21.5.2001, Az. 5 S 901/99, juris - Rdnr. 76).

    Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung ist zudem darauf beschränkt, ob der rechtliche Rahmen eingehalten ist (VGH BW vom 21.5.2001, Az. 5 S 901/99, juris - Rdnr. 88).

  • VGH Bayern, 15.02.2011 - 14 ZB 09.2846

    Keine Verhinderungsplanung; Abwägung

    Auszug aus VG Augsburg, 22.06.2012 - Au 4 K 11.1474
    Denn jede Regelung in einem Bebauungsplan hat neben einer positiven (zulassenden) Wirkung auch regelmäßig eine negative (ausschließende) Wirkung, soweit das Vorhaben den (positiven) Festsetzungen widerspricht (BayVGH vm 15.2.2011, Az. 14 ZB 09.2846, juris - Rdnr. 2).

    Eine unzulässige Negativplanung oder Verhinderungsplanung liegt daher nur vor, wenn die Planung ohne städtebauliche Begründung nur dem Zweck dient, eine andere Nutzung zu verhindern (BayVGH vom 15.2.2011, Az. 14 ZB 09.2846, juris - Rdnr. 2; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rdnr. 35 zu § 1) oder die planerische Festsetzung nur vorgeschoben ist, um eine unerwünschte bauliche Nutzung an Ort und Stelle zu verhindern.

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige

    Auszug aus VG Augsburg, 22.06.2012 - Au 4 K 11.1474
    Zu berücksichtigen ist aber, dass es kein generelles Verbot einer "Negativplanung" gibt (Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., Rdnr. 26 zu § 1; BVerwG vom 18.12.1990, Az. 4 NB 8/90, juris - Rdnr. 13).
  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 46.91

    Bebauungsplan mit unbestimmtem Zeitraum zur Umsetzung und Entstehen einer

    Auszug aus VG Augsburg, 22.06.2012 - Au 4 K 11.1474
    Abgesehen davon, dass es sich hierbei nur um eine grobe und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit handelt, ist es ausreichend, wenn der Plan "vernünftigerweise geboten" ist (BVerwG vom 22.1.1993, Az. 8 C 46/91, juris - Rdnr. 21).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2011 - 2 D 44/09

    Geltendmachung eines eigenen Belanges i.R.e. Verletzung des Abwägungsgebots des §

    Auszug aus VG Augsburg, 22.06.2012 - Au 4 K 11.1474
    Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. ... im Jahr 2007 war das zur Grundlage gemachte ...-Gutachten vom Mai 2004 drei Jahre alt, was bei Planungsentscheidungen, den erforderlichen Verfahrensschritten im Rahmen der Bauleitplanung und verwaltungstechnischen sowie politischen Entscheidungsabläufen nicht dazu führt, dass das (Daten-) Material nicht mehr zur Grundlage der Entscheidung hätte herangezogen werden können (vgl. zu fünf und acht Jahre altem Material: OVG NRW vom 23.3.2011, Az. 2 D 44/09.NE, juris - Rdnr. 173 und 179 sowie zu sechs Jahre altem Material: OVG Rh-Pf. vom 15.11.2010, Az. 1 C 10403/09.OVG, juris - Rdnr. 96).
  • VG Mainz, 11.11.2008 - 3 K 864/07

    Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten zentrenrelevanten

    Auszug aus VG Augsburg, 22.06.2012 - Au 4 K 11.1474
    Lediglich in dem Fall, in dem der Plangeber einzelne Nutzungen oder Anlagen herausgreift, um sie einer Sonderbehandlung abweichend von den grundsätzlichen Regeln der BauNVO zu unterziehen, muss er bestimmte, klar abgrenzbare Nutzungs- oder Anlagetypen wählen (VG Mainz vom 11.11.2008, Az. 3 K 864/07.MZ, juris - Rdnr. 17), was jedoch angesichts der o.g. Definition des Einzelhandels der Fall ist.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.11.2010 - 1 C 10403/09
    Auszug aus VG Augsburg, 22.06.2012 - Au 4 K 11.1474
    Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. ... im Jahr 2007 war das zur Grundlage gemachte ...-Gutachten vom Mai 2004 drei Jahre alt, was bei Planungsentscheidungen, den erforderlichen Verfahrensschritten im Rahmen der Bauleitplanung und verwaltungstechnischen sowie politischen Entscheidungsabläufen nicht dazu führt, dass das (Daten-) Material nicht mehr zur Grundlage der Entscheidung hätte herangezogen werden können (vgl. zu fünf und acht Jahre altem Material: OVG NRW vom 23.3.2011, Az. 2 D 44/09.NE, juris - Rdnr. 173 und 179 sowie zu sechs Jahre altem Material: OVG Rh-Pf. vom 15.11.2010, Az. 1 C 10403/09.OVG, juris - Rdnr. 96).
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