Rechtsprechung
   VG Augsburg, 23.01.2017 - Au 7 S 16.1724   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,2536
VG Augsburg, 23.01.2017 - Au 7 S 16.1724 (https://dejure.org/2017,2536)
VG Augsburg, Entscheidung vom 23.01.2017 - Au 7 S 16.1724 (https://dejure.org/2017,2536)
VG Augsburg, Entscheidung vom 23. Januar 2017 - Au 7 S 16.1724 (https://dejure.org/2017,2536)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,2536) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 3; FeV § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 46 Abs. 3, § 47
    Zur sofortigen Vollziehbarkeit des Entzugs einer Fahrerlaubnis

  • rewis.io

    Zur sofortigen Vollziehbarkeit des Entzugs einer Fahrerlaubnis

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (30)

  • VG Würzburg, 09.11.2016 - W 6 S 16.1093
    Auszug aus VG Augsburg, 23.01.2017 - Au 7 S 16.1724
    Gegen die vorstehend skizzierte Rechtsprechung des BayVGH ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorschnell auf eine Interessenabwägung bei offener Erfolgsaussicht ausgewichen werden solle, sondern primär eine Rechtmäßigkeitsprüfung durchzuführen sei (vgl. BVerfG, B. v. 14.9.2016 - 1 BvR 1335/13 - juris, VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - Rn. 33, juris).

    Denn für die unterschiedliche Regelung des Umgangs mit Cannabis im Vergleich zum Alkohol bestehen wegen der unterschiedlichen Wirkungsweisen, wegen des unterschiedlichen Wissens über die Auswirkungen der Drogen auf die Fahreignung und wegen der Unterschiede der sozialen Kontrolle des Konsums gewichtige sachliche Gründe (vgl. BVerfG, B. v. 9.3.1994 - 2 BvL 43/92 - BVerfGE 90, 145; VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris, Rn. 33).

    Dem Konsumenten ist es nur sehr eingeschränkt möglich, den Verlauf und die Intensität der Wirkung solcher Substanzen zu steuern (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - Rn. 11, juris).

    Des Weiteren verläuft auch der Abbau von Alkohol und Cannabis grundlegend anders (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - Rn. 11, juris).

    Die jeweilige Wirkungsweise von Cannabis und Alkohol kann in Bezug auf die Fahrtüchtigkeit und auf die Gefahr der Verkehrsteilnahme unter Substanzeinfluss sowie auf das Abbauverhalten also nicht gleichgesetzt werden (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - Rn. 33, juris).

    Mit der Einfügung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV sollte ausdrücklich auch der Fallgestaltung Rechnung getragen werden, dass neben einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG (Alkohol) eine weitere Verkehrszuwiderhandlungen unter Einfluss berauschender Mittel (§ 24a Abs. 2 StVG) begangen wird (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - Rn. 11, juris).

    Die gleiche systematische Erwägung träfe aber auch auf den Konsum von harten Drogen zu (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - a. a. O. - Rn. 33).

    Hierzu führt das VG Würzburg in seinem bereits mehrfach zitierten Beschluss vom 9. November 2016 - W 6 S 16.1093 - Rn. 33, juris, wie folgt aus:.

    Der Normgeber verfolgt mit der Regelung in Nr. 9.2.2 das Ziel, Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Cannabiskonsumenten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so weit wie möglich auszuschließen (OVG Bremen, B. v. 25.2.2016 - 1 B 9/16 - Blutalkohol 53, 275 [2016]; BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - Buchholz 442.10, § 3 StVG Nr. 16; vgl.VG Würzburg, B. v. B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - Rn. 33, juris).

  • BVerwG, 23.10.2014 - 3 C 3.13

    Cannabis; gelegentlicher Konsum von Cannabis; gelegentliche Einnahme von

    Auszug aus VG Augsburg, 23.01.2017 - Au 7 S 16.1724
    Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - DAR 2014, 711, juris).

    a) Gelegentlicher Cannabis-Konsum liegt nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (grundlegend hierzu BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris, Rn. 16 ff.; vgl. auch BayVGH, B. v. 21.7.2014 - 11 CS 14.988; B. v. 13.12.2010 - 11 CS 10.2873; B. v. 27.3.2006 - 11 CS 05.1559 - alle zitiert nach juris).

    Da der Antragsteller nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung am 10. Mai 2016 ein Kraftfahrzeug mit einer THC-Konzentration von mehr als 1, 0 ng/ml, nämlich mit 2, 2 ng/ml, geführt hat, ist er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - juris Rn. 33) fahrungeeignet.

    "Bei der Prüfung dieser (vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - nicht erörterten) Frage wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass die Vorschriften der §§ 13 und 14 FeV sehr ähnlich strukturiert sind.

    Im Übrigen lassen weder die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, noch die Entscheidung des BVerwG vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 - Spielraum für die vom BayVGH angeregte Handhabe.

    Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris).

    Eine zur Annahme mangelnder Fahreignung führende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs ist nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1, 0 ng/ml anzunehmen (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - Rn. 41, juris).

    Der Normgeber verfolgt mit der Regelung in Nr. 9.2.2 das Ziel, Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Cannabiskonsumenten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so weit wie möglich auszuschließen (OVG Bremen, B. v. 25.2.2016 - 1 B 9/16 - Blutalkohol 53, 275 [2016]; BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - Buchholz 442.10, § 3 StVG Nr. 16; vgl.VG Würzburg, B. v. B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - Rn. 33, juris).

  • VGH Bayern, 29.08.2016 - 11 CS 16.1460

    Entzug der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum

    Auszug aus VG Augsburg, 23.01.2017 - Au 7 S 16.1724
    (Offen gelassen durch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, B. v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - Rn. 16, juris, B. v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - Rn. 20, juris, B. v. 27.10.2016 - 11 CS 16.1388 - Rn. 6, juris).

    In seinen neuesten Entscheidungen vom 29. August 2016, 14. September 2016 und 27. Oktober 2016 lässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) allerdings offen, "ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss von Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen werden kann oder ob nicht entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch, der nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt und bei dem nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erst bei der zweiten Zuwiderhandlung die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens anzuordnen ist, auch bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Zuwiderhandlung zunächst ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss." (BayVGH, B. v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - Rn. 16, juris, vgl. ebenso B. v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - Rn. 20, juris und B. v. 27.10.2016 - 11 CS 16.1388 - Rn. 6, juris).

    Andererseits wird zu bedenken sein, ob eine Ungleichbehandlung eines fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt ist und ob mit der Möglichkeit der Anordnung einer medizinischpsychologischen Untersuchung im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV diesen Unterschieden ausreichend Rechnung getragen wird." (BayVGH, B. v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - Rn. 17, juris).

  • VGH Bayern, 14.09.2016 - 11 CS 16.1467

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Erstmalige Fahrt unter Cannabiseinfluss

    Auszug aus VG Augsburg, 23.01.2017 - Au 7 S 16.1724
    (Offen gelassen durch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, B. v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - Rn. 16, juris, B. v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - Rn. 20, juris, B. v. 27.10.2016 - 11 CS 16.1388 - Rn. 6, juris).

    In seinen neuesten Entscheidungen vom 29. August 2016, 14. September 2016 und 27. Oktober 2016 lässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) allerdings offen, "ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss von Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen werden kann oder ob nicht entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch, der nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt und bei dem nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erst bei der zweiten Zuwiderhandlung die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens anzuordnen ist, auch bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Zuwiderhandlung zunächst ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss." (BayVGH, B. v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - Rn. 16, juris, vgl. ebenso B. v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - Rn. 20, juris und B. v. 27.10.2016 - 11 CS 16.1388 - Rn. 6, juris).

    In diesem Zusammenhang darf auch noch darauf hingewiesen werden, dass die vom Verordnungsgeber laut der Begründung zur 4. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis Verordnung (BR Drs. 302/08, S. 57 f. und 62 f., vgl. BayVGH, B. v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris Rn. 21) angestrebte Gleichbehandlung von Alkohol- und Drogenabhängigkeit sich nach der Begründung der Verordnung zunächst darauf bezieht, die Voraussetzungen für die (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis bei früherer Alkoholabhängigkeit zu verschärfen (BR-Drs. 302/08, S. 62 f.).

  • VGH Bayern, 25.01.2016 - 11 CS 15.2480

    Wiedererlangung der Fahreignung nach gelegentlichem Cannabiskonsum

    Auszug aus VG Augsburg, 23.01.2017 - Au 7 S 16.1724
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B. v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2480 - juris Rn. 14), der das erkennende Gericht folgt, kann von einem einmaligen Konsum nur dann ausgegangen werden, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurück liegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann, und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat.

    Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. BayVGH, B. v. 10.3.2015 - 11 CS 14.2200 - juris; B. v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2480 - juris).

    Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten ist dazu keine einjährige Abstinenz nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV erforderlich, sondern es reicht eine motivational gefestigte Änderung des Konsumverhaltens aus (vgl. BayVGH, B. v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2480 - juris Rn. 20, 21 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1453

    Ärztliches Gutachten kann unter Umständen auch bei nur einmaligem Cannabiskonsum

    Auszug aus VG Augsburg, 23.01.2017 - Au 7 S 16.1724
    Der Umstand, dass der Antragsteller zuerst einen Konsum überhaupt abgestritten und erst durch seinen Prozessbevollmächtigten nach dem Bekanntwerden der Ergebnisse der Blutprobe, einen (nur) einmaligen Gebrauch dieses Betäubungsmittels zugegeben hat, spricht ebenfalls gegen die Annahme eines einmaligen Probierkonsums seitens des Antragstellers (vgl. BayVGH, B. v. 25.1.2006 - 11 CS 05.1453 - Rn. 10, juris).

    Der Beweis dafür, dass eine Person Cannabis öfter als nur einmal konsumiert hat, wird, wenn die Blutentnahme innerhalb weniger Stunden nach dem Ende der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr erfolgt ist, zwar nicht schon dadurch erbracht, dass darin eine Konzentration an THC-COOH von rund 10 ng/ml festgestellt wurde, denn die beim Antragsteller ermittelten Werte könnten auch einem einmaligen Konsum kurz vor der Polizeikontrolle entsprechen (vgl. BayVGH, B. v. 25.1.2006 - 11 CS 05.1453 - Rn. 14, juris).

  • VG München, 29.06.2016 - M 26 S 16.2342

    Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG Augsburg, 23.01.2017 - Au 7 S 16.1724
    Hieraus ergibt sich jedoch nicht automatisch der Umkehrschluss, dass ein Probierkonsum vorliegen müsse (vgl. VG München, B. v. 5.7.2013 - M 6b S 13.2428, B. v. 29.6.2016 - M 26 S 16.2342 -, Rn. 31, juris).

    Selbst wenn man die Richtigkeit der Angaben des Prozessbevollmächtigten bzgl. eines Erst- oder Probierkonsum unterstellt, ist ohne nachvollziehbare Begründung nicht erklärlich, warum der Antragsteller keine Ausführungen zu den genauen Umständen, die zur angeblich einmaligen Einnahme und Fahrt unter Drogeneinfluss geführt haben, macht (vgl. VG München, B. v. 29.6.2016 - M 26 S 16.2342 - Rn. 31, juris).

  • VGH Bayern, 27.10.2016 - 11 CS 16.1388

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Gelegentlicher Konsum von Cannabis

    Auszug aus VG Augsburg, 23.01.2017 - Au 7 S 16.1724
    (Offen gelassen durch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, B. v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - Rn. 16, juris, B. v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - Rn. 20, juris, B. v. 27.10.2016 - 11 CS 16.1388 - Rn. 6, juris).

    In seinen neuesten Entscheidungen vom 29. August 2016, 14. September 2016 und 27. Oktober 2016 lässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) allerdings offen, "ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss von Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen werden kann oder ob nicht entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch, der nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt und bei dem nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erst bei der zweiten Zuwiderhandlung die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens anzuordnen ist, auch bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Zuwiderhandlung zunächst ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss." (BayVGH, B. v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - Rn. 16, juris, vgl. ebenso B. v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - Rn. 20, juris und B. v. 27.10.2016 - 11 CS 16.1388 - Rn. 6, juris).

  • VGH Bayern, 27.03.2006 - 11 CS 05.1559

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Begriff des "gelegentlichen"

    Auszug aus VG Augsburg, 23.01.2017 - Au 7 S 16.1724
    a) Gelegentlicher Cannabis-Konsum liegt nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (grundlegend hierzu BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris, Rn. 16 ff.; vgl. auch BayVGH, B. v. 21.7.2014 - 11 CS 14.988; B. v. 13.12.2010 - 11 CS 10.2873; B. v. 27.3.2006 - 11 CS 05.1559 - alle zitiert nach juris).

    Dabei kommt es maßgeblich darauf an, wie viel THC in welchem zeitlichen Abstand zwischen dem Konsum und der Blutentnahme vom Konsumenten aufgenommen wurde und auf die persönliche Konstitution desselben (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2013 - 11 CS 13.219 - juris Rn. 14, B. v. 27.6.2006 - 11 CS 05.1559 - juris Rn. 20 ff.).

  • VGH Bayern, 16.12.2015 - 11 CS 15.2377

    Vermutung des Mehrfachkonsums von Cannabis anhand des THC-Werts

    Auszug aus VG Augsburg, 23.01.2017 - Au 7 S 16.1724
    Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigenständige Interessenabwägung durchgeführt (st. Rspr., vgl. BayVGH, B. v. 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 - juris Rn. 10; B. v. 24.8.2010 - 11 CS 10.1139 - juris Rn. 29; B. v. 10.3.2008 - 11 CS 07.3453 - juris Rn. 16).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt zu den Abbauwerten von THC in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2015 (Az. 11 CS 15.2377, juris Rn. 14, 15) unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Studien, wie folgt, aus:.

  • VG München, 04.12.2015 - M 1 S 15.4366

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkunsum

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2014 - 16 A 2806/13

    Zum fehlenden Trennvermögen bei gelegentlichem Cannabiskonsum

  • BVerfG, 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die sofortige

  • VGH Bayern, 13.05.2013 - 11 ZB 13.523

    Gelegentlicher Cannabiskonsum; Nachweis eines zweiten Konsumakts; Rückschluss von

  • BVerfG, 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Führens eines

  • VGH Bayern, 10.03.2015 - 11 CS 14.2200

    Gelegentlicher Cannabiskonsum; Trennungsvermögen; Risikogrenzwert; zusätzlicher

  • VG München, 05.07.2013 - M 6b S 13.2428

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabis-Konsums und fehlenden

  • OVG Thüringen, 06.09.2012 - 2 EO 37/11

    Fehlendes Trennungsvermögen nach Cannabiskonsum

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • OVG Bremen, 20.07.2012 - 2 B 341/11

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fahruntüchtigkeit aufgrund des Konsums von

  • VGH Bayern, 01.04.2008 - 11 CS 07.2281

    Fahrerlaubnisentziehung; zwei negative medizinisch-psychologische Gutachten

  • VGH Bayern, 23.04.2013 - 11 CS 13.219

    Entziehung der Fahrerlaubnis; gelegentlicher Cannabiskonsum; Trennungsvermögen;

  • VGH Bayern, 27.09.2010 - 11 CS 10.2007

    Teilnahme am Straßenverkehr mit einem THC-Gehalt von 2,0 ng/ml im Blut

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2009 - 1 S 17.09

    Fahrerlaubnis; fehlendes Trennungsvermögen bei Cannabiskonsum

  • OVG Bremen, 25.02.2016 - 1 B 9/16

    Konsum und Abbau von Cannabis im Blut

  • VGH Bayern, 24.08.2010 - 11 CS 10.1139

    Alkoholabhängigkeit

  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 11 CS 15.1447

    Entziehung der Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 10.03.2008 - 11 CS 07.3453

    Standardisierte Begründung einer Sofortvollzugsanordnung; unzutreffende Angabe

  • VGH Bayern, 27.03.2012 - 11 CS 12.201

    Verlust der Fahreignung wegen Alkoholabhängigkeit

  • VGH Bayern, 13.12.2010 - 11 CS 10.2873

    Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit einer THC-Konzentration von 2,0

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht