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   VG Augsburg, 23.02.2016 - Au 3 K 15.830   

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VG Augsburg, 23.02.2016 - Au 3 K 15.830 (https://dejure.org/2016,8906)
VG Augsburg, Entscheidung vom 23.02.2016 - Au 3 K 15.830 (https://dejure.org/2016,8906)
VG Augsburg, Entscheidung vom 23. Februar 2016 - Au 3 K 15.830 (https://dejure.org/2016,8906)
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  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus VG Augsburg, 23.02.2016 - Au 3 K 15.830
    Jedoch haben die Gerichte, insbesondere auf substanzielle Rügen des Prüflings hin, zu prüfen, ob die Prüfer anzuwendendes Recht, einschließlich der Verfahrensvorschriften, verkannten, gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgingen oder den Antwortspielraum des Prüflings missachteten, da eine richtige oder zumindest vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete fachliche Ansicht des Prüflings nicht als falsch bewertet werden darf, nur weil der Prüfer anderer Auffassung ist (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.1992 - 6 C 3/92 - BVerwGE 91, 262).

    Zwar sind Bewertungen schriftlicher Prüfungsarbeiten, insbesondere wenn sie den beruflichen Werdegang beeinflussen können, im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG schriftlich zu begründen (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 9.12.1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262), was grundsätzlich auch für die Zweitbewertung gilt, doch genügt ein Handzeichen (eventuell mit der Anmerkung "einverstanden"), wenn sich der Zweitprüfer der Bewertung des Erstprüfers anschließt.

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Augsburg, 23.02.2016 - Au 3 K 15.830
    Den Prüfern steht bei prüfungsspezifischen Entscheidungen ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist (grundlegend BVerfG, B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34; B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 - BVerfGE 84, 59).

    Dass die Stellungnahme des Zweitprüfers zu den konkret erhobenen Rügen der Klägerin erst im Klageverfahren "nachgeschoben" wurde, ist unschädlich, denn jedenfalls wird aus der Äußerung deutlich, dass der Zweitprüfer seine Bewertung, ausgehend von den erhobenen Einwendungen, nochmals "überdacht" hat (zum Anspruch des Prüflings auf ein "Überdenken" der Bewertung seiner Leistungen durch die ursprünglichen Prüfer: z. B. BVerfG, B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.1989 - 9 S 2047/88

    Prüfungsrecht: Einzelnote in Abschlußzeugnis; degressives Punktsystem

    Auszug aus VG Augsburg, 23.02.2016 - Au 3 K 15.830
    Eine sachwidrige Überspannung der Anforderungen kann darin nicht gesehen werden; vielmehr lässt es die Rechtsprechung zu, dass der "Schwellenwert" für das Bestehen einer Prüfung, d. h. die Grenze zu einer ausreichenden Leistung, nach fachbezogenem Prüferermessen bei (mehr als) 50% der erreichbaren Punktezahl gezogen wird (vgl. VGH BW, U. v. 11.4.1989 - 9 S 2047/88 - juris).
  • BVerwG, 17.07.1987 - 7 C 118.86

    Ein Urteil gegen Häme - Prüfungsfragen müssen fair und angemessen sein

    Auszug aus VG Augsburg, 23.02.2016 - Au 3 K 15.830
    Das Verhalten des Prüfers im Vorfeld der Modulprüfung kann deshalb auch nicht als unangemessen und verunsichernd gewertet werden; ein Verstoß gegen das Fairness-Gebot (vgl. dazu z. B. BVerwG, U. v. 17.7.1987 - 7 C 118.86 - BVerwGE 78, 55) liegt somit ebenfalls nicht vor.
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

    Auszug aus VG Augsburg, 23.02.2016 - Au 3 K 15.830
    Den Prüfern steht bei prüfungsspezifischen Entscheidungen ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist (grundlegend BVerfG, B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34; B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 - BVerfGE 84, 59).
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