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   VG Augsburg, 24.04.2014 - Au 7 S 14.456   

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VG Augsburg, 24.04.2014 - Au 7 S 14.456 (https://dejure.org/2014,13071)
VG Augsburg, Entscheidung vom 24.04.2014 - Au 7 S 14.456 (https://dejure.org/2014,13071)
VG Augsburg, Entscheidung vom 24. April 2014 - Au 7 S 14.456 (https://dejure.org/2014,13071)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    "Motel für Anspruchslose"? Was ist das denn für ein Quark?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verstoß gegen Wohnsitzerfordernis und die tschechische EU-Fahrerlaubnis

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VG Augsburg, 24.04.2014 - Au 7 S 14.456
    Im Urteil vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - DAR 2012, 319, Rn. 90) hat der Gerichtshof im Gegenteil nicht nur die Befugnis, sondern sogar die Verpflichtung der Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates postuliert, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte.

    Sollte das nicht der Fall gewesen sein, wären die deutschen Behörden befugt, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins abzulehnen (EuGH, U.v. 26.4.2012, a.a.O.).

    Der Umstand, dass in dem von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ein im Hoheitsgebiet dieses Landes liegender Ort eingetragen ist, macht, wie aus der Rn. 90 des Urteils vom 26. April 2012 (a.a.O.) geschlossen werden muss, eine solche Prüfung nicht entbehrlich.

    Grundlagen der vorzunehmenden Prüfung haben ausweislich der Ausführungen des EuGH in der Rn. 90 des Urteils vom 26. April 2012 (a.a.O.) die in der Rn. 48 der gleichen Entscheidung erwähnten Erkenntnisquellen zu sein.

    Vielmehr hat diese Prüfung "unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits, mit dem es (d.h. das vorliegende Gericht) befasst ist", zu erfolgen (EuGH, U. v. 26.4.2012, Hofmann, C-419/10 - DAR 2012, 319, Rn. 90).

    Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Rn. 75 des Urteils des EuGH vom 1. März 2012 (Akyüz, C-167/10 -DAR 2012, 192 ), auf die in der Rn. 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a.a.O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde.

  • EuGH, 21.05.2010 - C-167/10

    Palomba

    Auszug aus VG Augsburg, 24.04.2014 - Au 7 S 14.456
    Die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U.v. 1.3.2012, Akyüz, C-167/10 -DAR 2012, 192, Rn. 72).

    Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Rn. 75 des Urteils des EuGH vom 1. März 2012 (Akyüz, C-167/10 -DAR 2012, 192 ), auf die in der Rn. 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a.a.O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde.

    Bei ihrer Bewertung der vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen können es die nationalen Gerichte insbesondere berücksichtigen, wenn diese Informationen darauf "hinweisen", dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaates nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH v. 1.3.2012, Akyüz, C-167/10 - DAR 2012, 192, Rn. 75 Satz 2).

    Die Funktion der "Umstände des ... anhängigen Verfahrens", die nach dem Urteil des EuGH vom 1. März 2012 (a.a.O., Rn. 75) bei der Entscheidung über die Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis mit zu berücksichtigen sind, kann nur darin bestehen, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen (BayVGH, B.v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - zfs 2012, 416).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VG Augsburg, 24.04.2014 - Au 7 S 14.456
    Die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U.v. 1.3.2012, Akyüz, C-167/10 -DAR 2012, 192, Rn. 72).

    Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Rn. 75 des Urteils des EuGH vom 1. März 2012 (Akyüz, C-167/10 -DAR 2012, 192 ), auf die in der Rn. 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a.a.O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde.

    Bei ihrer Bewertung der vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen können es die nationalen Gerichte insbesondere berücksichtigen, wenn diese Informationen darauf "hinweisen", dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaates nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH v. 1.3.2012, Akyüz, C-167/10 - DAR 2012, 192, Rn. 75 Satz 2).

  • VGH Bayern, 07.01.2009 - 11 CS 08.1545

    Fahrerlaubnisentziehung; Gelegentlicher Cannabiskonsum; Verstoß gegen das

    Auszug aus VG Augsburg, 24.04.2014 - Au 7 S 14.456
    Die Zwangsgeldandrohung hat sich damit erledigt (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2009 - 11 CS 08.1545).

    Eine Feststellung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zum einen schon unzulässig, zum anderen besteht auch kein Feststellungsinteresse, denn es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner nach der Vorlage des Führerscheins und der Eintragung des Sperrvermerks das Zwangsgeld noch hätte vollstrecken wollen oder dies zukünftig tun würde (BayVGH, B.v. 7.1.2009 - 11 CS 08.1545.).

  • VG Augsburg, 27.01.2013 - Au 7 S 13.13

    Ausländische EU-Fahrerlaubnis; Verstoß gegen Wohnsitzerfordernis; Wohnsitz im

    Auszug aus VG Augsburg, 24.04.2014 - Au 7 S 14.456
    Gerichtsbekannt ist zudem, dass es sich bei diesem Motel unter der Adresse "..." nach Auskunft tschechischer Behörden, nämlich des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in ... (nachfolgend: Gemeinsames Zentrum ...), um ein "Motel für Anspruchslose" handelt (Auskunft des Gemeinsamen Zentrums ... vom 5. April 2012 an die Polizeiinspektion ..., s. VG Augsburg, B.v. 27.1.2013 - Au 7 S 13.13 - Rn. 6).
  • VGH Bayern, 03.05.2012 - 11 CS 11.2795

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2009

    Auszug aus VG Augsburg, 24.04.2014 - Au 7 S 14.456
    Die Funktion der "Umstände des ... anhängigen Verfahrens", die nach dem Urteil des EuGH vom 1. März 2012 (a.a.O., Rn. 75) bei der Entscheidung über die Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis mit zu berücksichtigen sind, kann nur darin bestehen, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen (BayVGH, B.v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - zfs 2012, 416).
  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus VG Augsburg, 24.04.2014 - Au 7 S 14.456
    Bereits in seinem Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08, NJW 2010, 217/219, Rn. 58) hat der EuGH ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt.
  • VGH Bayern, 04.03.2013 - 11 CS 13.43

    Entziehung der Fahrerlaubnis; gelegentlicher Cannabiskonsum; Verstoß gegen das

    Auszug aus VG Augsburg, 24.04.2014 - Au 7 S 14.456
    Der Umstand, dass die auf Seite 7 des Bescheids angesprochenen Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verwendet werden können, führt deshalb nicht dazu, dass ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 10.3.2008 - 11 CS 07.3453 - juris, m.w.N; B.v. 4.3.2013 - 11 CS 13.43 - juris).
  • VGH Bayern, 10.03.2008 - 11 CS 07.3453

    Standardisierte Begründung einer Sofortvollzugsanordnung; unzutreffende Angabe

    Auszug aus VG Augsburg, 24.04.2014 - Au 7 S 14.456
    Der Umstand, dass die auf Seite 7 des Bescheids angesprochenen Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verwendet werden können, führt deshalb nicht dazu, dass ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 10.3.2008 - 11 CS 07.3453 - juris, m.w.N; B.v. 4.3.2013 - 11 CS 13.43 - juris).
  • VG Würzburg, 01.04.2015 - W 6 K 14.590

    Nichtanerkennung der EU-Fahrerlaubnis wegen Wohnsitzverstoß

    Da ein ordentlicher Wohnsitz neben der schlichten Aufenthaltsdauer von Rechts wegen auch enge berufliche und/oder persönliche Bindungen (hier zum Ausstellermitgliedsstaat Polen) erfordert, belegen die vorliegenden Umstände, dass das Wohnsitzprinzip bei der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis nicht beachtet wurde (vgl. auch VG Ansbach, B.v. 12.3.2015 - AN 10 S 15.00205 - juris; VG Augsburg, B.v. 24.4.2014 - Au 7 S 14.456 - juris).
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