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   VG Augsburg, 24.05.2012 - Au 6 E 12.662   

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VG Augsburg, 24.05.2012 - Au 6 E 12.662 (https://dejure.org/2012,13945)
VG Augsburg, Entscheidung vom 24.05.2012 - Au 6 E 12.662 (https://dejure.org/2012,13945)
VG Augsburg, Entscheidung vom 24. Mai 2012 - Au 6 E 12.662 (https://dejure.org/2012,13945)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Fehlende Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs;Zumutbarkeit der Führung der familiären Lebensgemeinschaft außerhalb des Bundesgebiets

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 22.07.2008 - 19 CE 08.781

    Erteilung einer Duldung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise; Schutz der

    Auszug aus VG Augsburg, 24.05.2012 - Au 6 E 12.662
    Von einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung ist insbesondere auszugehen, wenn Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK der Entfernung des Ausländers aus der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen (BayVGH vom 22.7.2008 Az. 19 CE 08.781 RdNr. 24).

    Art. 6 GG und Art. 8 EMRK entfalten ihren Schutz immer dann, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Bindungen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Familienangehörige in besonderer Weise auf die Unterstützung und die Pflege des ausreisepflichtigen Ausländers angewiesen ist (vgl. BayVGH vom 22.7.2008 Az. 19 CE 08.781 RdNr. 24).

    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten (BayVGH vom 22.7.2008 Az. 19 CE 08.781 RdNr. 25), bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (BVerfG vom 31.8.1999 Az. 2 BvR 1523/99 RdNr. 7).

    Die Führung der familiären Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Herkunftsstaat ist insbesondere in den Fällen unzumutbar, in denen einem Familienmitglied unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuerkannt wurde (BayVGH vom 22.7.2008 Az. 19 CE 08.781 RdNr. 26) oder einem Familienmitglied im Herkunftsstaat eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht (BVerwG vom 30.4.2009 Az. 1 C 3/08 RdNr. 18).

  • BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99

    Fehlende Eilbedürftigkeit wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers

    Auszug aus VG Augsburg, 24.05.2012 - Au 6 E 12.662
    (1) Die in Art. 6 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigter Weise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG vom 31.8.1999 Az. 2 BvR 1523/99 RdNr. 7).

    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten (BayVGH vom 22.7.2008 Az. 19 CE 08.781 RdNr. 25), bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (BVerfG vom 31.8.1999 Az. 2 BvR 1523/99 RdNr. 7).

    Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einem von ihm als Vater anerkannten deutschen Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil dem deutschen Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (BVerfG vom 31.8.1999 Az. 2 BvR 1523/99 RdNr. 7; BVerwG vom 30.4.2009 Az. 1 C 3/08 RdNr. 18).

  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 3.08

    Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Sicherung des Lebensunterhalts;

    Auszug aus VG Augsburg, 24.05.2012 - Au 6 E 12.662
    Art. 6 GG gewährleistet nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist (BVerwG vom 30.4.2009 Az. 1 C 3/08 RdNr. 18).

    Die Führung der familiären Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Herkunftsstaat ist insbesondere in den Fällen unzumutbar, in denen einem Familienmitglied unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuerkannt wurde (BayVGH vom 22.7.2008 Az. 19 CE 08.781 RdNr. 26) oder einem Familienmitglied im Herkunftsstaat eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht (BVerwG vom 30.4.2009 Az. 1 C 3/08 RdNr. 18).

    Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einem von ihm als Vater anerkannten deutschen Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil dem deutschen Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (BVerfG vom 31.8.1999 Az. 2 BvR 1523/99 RdNr. 7; BVerwG vom 30.4.2009 Az. 1 C 3/08 RdNr. 18).

  • OVG Sachsen, 16.12.2010 - 3 B 191/10

    Duldung, wenn familiäre Lebensgemeinschaft auch im gemeinsamen Heimatland

    Auszug aus VG Augsburg, 24.05.2012 - Au 6 E 12.662
    Allein aus dem Umstand, dass die anderen Familienmitglieder über befristete oder sogar unbefristete Aufenthaltstitel verfügen, folgt noch nicht zwingend, dass eine gemeinsame Rückkehr von Vornherein unzumutbar ist (Sächs. OVG vom 16.12.2010 Az. 3 B 191/10 RdNr. 6).

    Bei der Beurteilung, ob die familiäre Lebensgemeinschaft auch im Kosovo geführt werden könnte, ist zudem zu berücksichtigen, dass zwar rein ausländische Ehen ebenfalls den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG genießen, der aufenthaltsrechtliche Schutz bei diesen Ehen aber geringer ist als bei Ehen und Familien mit deutschen Ehegatten und deutschen Kindern, weil es den Familienangehörigen in diesem Fall eher zuzumuten ist, dem Ausländer in den gemeinsamen Heimatstaat ungeachtet einer zwischenzeitlich vollzogenen Integration zu folgen (BVerwG vom 10.4.1989 Az. 1 B 63/89 RdNr. 4 zur Ausweisung; Sächs. OVG vom 16.12.2010 Az. 3 B 191/10 RdNr. 6).

  • VGH Bayern, 14.07.2005 - 24 CE 05.1357
    Auszug aus VG Augsburg, 24.05.2012 - Au 6 E 12.662
    Dies ist im Einzelfall zu prüfen (vgl. BayVGH vom 14.7.2005 Az. 24 CE 05.1357 RdNr. 11).

    Da sich der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK insoweit mit dem des Art. 6 GG deckt, kann Art. 8 EMRK auch keine weitergehenden Schutzwirkungen entfalten als Art. 6 GG (BayVGH vom 14.7.2005 Az. 24 CE 05.1357 RdNr. 11).

  • OVG Hamburg, 04.04.2007 - 3 Bs 28/07

    Aussetzung einer Abschiebung; "unmittelbar bevorstehende" Eheschließung bei

    Auszug aus VG Augsburg, 24.05.2012 - Au 6 E 12.662
    Eine Eheschließung im Bundesgebiet steht unmittelbar bevor, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist (OVG Hamburg vom 4.4.2007 Az. 3 Bs 28/07 RdNr. 8).
  • OVG Sachsen, 02.10.2009 - 3 B 482/09

    Abschiebung; Vaterschaftsanerkennung; Anfechtung

    Auszug aus VG Augsburg, 24.05.2012 - Au 6 E 12.662
    (1) Nach überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BayVGH vom 25.2.2009 Az. 19 CE 09.213 , RdNrn. 17 f.;Sächs. OVG vom 2.10.2009 Az. 3 B 482/09 RdNr. 4) kann die nichteheliche Vaterschaft eines Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen einen Umstand darstellen, der unter den Gesichtspunkten des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 GG aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet.
  • VGH Bayern, 25.02.2009 - 19 CE 09.213

    Antrag auf Aussetzung der Abschiebung (Duldung); Beschwerde; Unzulässigkeit wegen

    Auszug aus VG Augsburg, 24.05.2012 - Au 6 E 12.662
    (1) Nach überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BayVGH vom 25.2.2009 Az. 19 CE 09.213 , RdNrn. 17 f.;Sächs. OVG vom 2.10.2009 Az. 3 B 482/09 RdNr. 4) kann die nichteheliche Vaterschaft eines Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen einen Umstand darstellen, der unter den Gesichtspunkten des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 GG aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet.
  • VGH Bayern, 07.11.2007 - 24 CE 07.2969
    Auszug aus VG Augsburg, 24.05.2012 - Au 6 E 12.662
    Die bloße Bereitschaft, die Vaterschaft für das Kind nach außen anzuerkennen und das Sorgerecht formalrechtlich zu übernehmen, führt nicht allein dazu, dass aufgrund der Schutzwirkung des Art. 6 GG eine Abschiebung rechtlich unmöglich wäre (BayVGH vom 7.11.2007 Az. 24 CE 07.2969 RdNr. 3).
  • BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96

    Asylbewerber; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Begegnungsgemeinschaft;

    Auszug aus VG Augsburg, 24.05.2012 - Au 6 E 12.662
    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie korrespondiert ein Anspruch des einzelnen Grundrechtsträgers aus Art. 6 GG gegenüber den zuständigen staatlichen Behörden und Gerichten, bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen zu berücksichtigten (BVerwG vom 9.12.1997 Az. 1 C 19.96 RdNr. 20).
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