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   VG Augsburg, 25.09.2009 - Au 5 K 09.128   

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VG Augsburg, 25.09.2009 - Au 5 K 09.128 (https://dejure.org/2009,72524)
VG Augsburg, Entscheidung vom 25.09.2009 - Au 5 K 09.128 (https://dejure.org/2009,72524)
VG Augsburg, Entscheidung vom 25. September 2009 - Au 5 K 09.128 (https://dejure.org/2009,72524)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Anleinzwang innerhalb bebauten Gebietes; Maulkorbzwang bei freiem Auslauf außerhalb bebauten Gebietes; Fila Brasileiro; positiver Wesenstest; konkrete Gefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 15.03.2005 - 24 BV 04.2755

    Einzelfallanordnungen zur Haltung einer Rottweiler-Hündin, Annahme einer

    Auszug aus VG Augsburg, 25.09.2009 - Au 5 K 09.128
    Allerdings steht der Umstand, dass die Hündin des Klägers den Wesenstest nach § 1 Abs. 2 KampfhundeV bestanden hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs einer Einzelfallanordnung nicht entgegen (z.B. BayVGH vom 18.2.2004 DÖV 2004, 579 ff.; BayVGH vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755 - nachgehend: BVerwG vom 4.10.2005 Az. 6 B 40.05).

    Die Frage, ob im Einzelfall bei einem solchen Hund eine konkrete Gefahr vorliegen kann, ist damit nicht beantwortet (BayVGH vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755).

    Im Hinblick auf den Schutzzweck der Ermächtigungsgrundlage, nämlich den Schutz der Allgemeinheit vor (frei umherlaufenden) Hunden, sind auch nicht von den Hunden hervorgerufene, nicht "hundegerechte" Reaktionen den Hunden zuzuordnen (BayVGH vom 15.3.2005 a.a.O.).

    Besteht ein entsprechender Konflikt im öffentlichen Straßenraum, haben in erster Linie die Belange des Hundes, nicht die der Passanten, zurückzutreten (vgl. BayVGH vom 15.3.2005 a.a.O.).

    Auch diese können sich möglicherweise nicht so verhalten, wie dies erforderlich wäre, um sicherzustellen, dass sie nicht belästigt oder gebissen werden (BayVGH vom 15.3.2005 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 18.02.2004 - 24 B 03.645

    Negativtest nach der Kampfhundeverordnung; Vom Hund ausgehende konkrete Gefahr;

    Auszug aus VG Augsburg, 25.09.2009 - Au 5 K 09.128
    Allerdings steht der Umstand, dass die Hündin des Klägers den Wesenstest nach § 1 Abs. 2 KampfhundeV bestanden hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs einer Einzelfallanordnung nicht entgegen (z.B. BayVGH vom 18.2.2004 DÖV 2004, 579 ff.; BayVGH vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755 - nachgehend: BVerwG vom 4.10.2005 Az. 6 B 40.05).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist es für Einzelanordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nicht erforderlich, dass der Hund (bereits) durch Beißen von Menschen oder Tieren oder durch sonstiges aggressives Verhalten wie etwa "Stellen" von Passanten auffällig geworden ist (BayVGH vom 18.2.2004 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 31.03.2003 - 24 CS 03.527
    Auszug aus VG Augsburg, 25.09.2009 - Au 5 K 09.128
    Auch in der Sache stehe der positive Wesenstest einer sicherheitsrechtlichen Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nicht entgegen, da ein Wesenstest immer nur eine Momentaufnahme sein könne (BayVGH vom 31.3.2003 Az. 24 CS 03.527).
  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus VG Augsburg, 25.09.2009 - Au 5 K 09.128
    Dass ein Hund, der den Wesenstest bestanden hat, unter anderen Umständen anders reagiert und dabei für den Menschen zur Gefahr wird, lässt sich, zumal wenn die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens in Rechnung gestellt wird, nicht ausschließen (siehe hierzu BVerfG vom 16.3.2004 BVerfGE 110, 141 ff.).
  • VGH Bayern, 12.09.2001 - 24 N 00.1638
    Auszug aus VG Augsburg, 25.09.2009 - Au 5 K 09.128
    Schließlich ist die Anordnung auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung von § 2 Nr. 2 TierSchG gebietet, in größeren zusammenhängenden Siedlungsgebieten in ausreichendem Maße geeignete öffentliche Flächen vom Leinenzwang auszunehmen, um dem Bewegungsbedürfnis gerade größerer Hunde Rechnung zu tragen (vgl. dazu BayVGH vom 12.9.2001 Az. 24 N 00.1638).
  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus VG Augsburg, 25.09.2009 - Au 5 K 09.128
    Nach der vorerwähnten Entscheidung sowie nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 (BVerwGE 116, 347 ff.) und vom 4. Oktober 2005 (a.a.O.) ist zwar die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse für sich gesehen noch nicht geeignet, eine konkrete Gefahr im Sinne des Art. 18 Abs. 2 LStVG zu begründen.
  • BVerwG, 04.10.2005 - 6 B 40.05

    Annahme einer konkreten Gefahr durch Hunde ohne Maulkorb oder Leine; Vorliegen

    Auszug aus VG Augsburg, 25.09.2009 - Au 5 K 09.128
    Allerdings steht der Umstand, dass die Hündin des Klägers den Wesenstest nach § 1 Abs. 2 KampfhundeV bestanden hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs einer Einzelfallanordnung nicht entgegen (z.B. BayVGH vom 18.2.2004 DÖV 2004, 579 ff.; BayVGH vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755 - nachgehend: BVerwG vom 4.10.2005 Az. 6 B 40.05).
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