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   VG Augsburg, 26.04.2010 - Au 7 K 09.1755   

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https://dejure.org/2010,71174
VG Augsburg, 26.04.2010 - Au 7 K 09.1755 (https://dejure.org/2010,71174)
VG Augsburg, Entscheidung vom 26.04.2010 - Au 7 K 09.1755 (https://dejure.org/2010,71174)
VG Augsburg, Entscheidung vom 26. April 2010 - Au 7 K 09.1755 (https://dejure.org/2010,71174)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht; Keine planwidrige Lücke im Katalog des § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 11 RGebStV im Falle einer niedrigen Hinterbliebenenrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erhebung von Langzeitstudiengebühren in

    Auszug aus VG Augsburg, 26.04.2010 - Au 7 K 09.1755
    Härtefallregelungen wie § 6 Abs. 3 RGebStV stellten eine gesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar (vgl. BVerfG vom 31.3.2006, Az. 1 BvR 1750/01; BVerwG vom 25.7.2001, BVerwGE 11532/43).
  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 135.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung eines

    Auszug aus VG Augsburg, 26.04.2010 - Au 7 K 09.1755
    Sie sollen gewährleisten, dass auch in Ausnahmefällen, die wegen ihrer atypischen Gestaltung nicht im Einzelnen vorhersehbar sind und sich daher nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfassen lassen, ein Ergebnis erreicht wird, dass dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist (BVerwG vom 22.5.1992, BVerwGE 90, 202/206; vom 11.2.1977, BVerwGE 52, 84/94 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 50.90

    Erschließungsbeitragsrecht: Erlaß von Erschließungsbeiträgen im öffentlichen

    Auszug aus VG Augsburg, 26.04.2010 - Au 7 K 09.1755
    Sie sollen gewährleisten, dass auch in Ausnahmefällen, die wegen ihrer atypischen Gestaltung nicht im Einzelnen vorhersehbar sind und sich daher nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfassen lassen, ein Ergebnis erreicht wird, dass dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist (BVerwG vom 22.5.1992, BVerwGE 90, 202/206; vom 11.2.1977, BVerwGE 52, 84/94 m.w.N.).
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