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   VG Augsburg, 26.09.2018 - Au 6 K 17.1714   

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VG Augsburg, 26.09.2018 - Au 6 K 17.1714 (https://dejure.org/2018,50802)
VG Augsburg, Entscheidung vom 26.09.2018 - Au 6 K 17.1714 (https://dejure.org/2018,50802)
VG Augsburg, Entscheidung vom 26. September 2018 - Au 6 K 17.1714 (https://dejure.org/2018,50802)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 35 Abs. 1 S. 1, §... 53 Abs. 3, § 54 Abs. 1 Nr. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 69; RL 2004/38/EG Art. 27 Buchst.f; EMRK Art. 8 Abs. 1, Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 2; RL2003/109/EG Art. 12; VwGO § 68 Abs. 1 S. 2, § 113 Abs. 1 S. 1, § 154 Abs. 1
    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen mit Niederlassungserlaubnis wegen schwerer Straftaten

  • rewis.io

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen mit Niederlassungserlaubnis wegen schwerer Straftaten

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus VG Augsburg, 26.09.2018 - Au 6 K 17.1714
    Bei bedrohten Rechtsgütern mit einer hervorgehobenen Bedeutung sind im Rahmen der tatrichterlichen Prognose der Wiederholungsgefahr umso geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 16; BayVGH, B.v. 16.2.2018 - 10 ZB 17.2063 - juris Rn. 9).

    Bei der Ausweisungsentscheidung haben die Verwaltungsgerichte auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Tat und der Tatumstände, des Täters und seiner Persönlichkeitsstruktur sowie seines Nachtatverhaltens und ggf. einer therapeutischen Aufarbeitung des Geschehenen eine eigene Beurteilung und Prognoseentscheidung vorzunehmen, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2018 - 10 ZB 17.1739 - Rn. 8; BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277/283 f. Rn. 17).

    Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 -BVerwGE 143, 277/298 Rn. 42; BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - Rn. 65 f.).

    Die Dauer der Frist darf nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277/298 Rn. 42).

    Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK messen lassen und ist daher ggf. in einem zweiten Schritt zu relativieren (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 -1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277/298 Rn. 42; BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 -Rn. 66).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VG Augsburg, 26.09.2018 - Au 6 K 17.1714
    Demgegenüber ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Richtlinie 2004/38/EG nicht auf türkische Assoziationsberechtigte anwendbar ist (EuGH, U.v. 8.12.2011 - Ziebell, C-371/08 - NVwZ 2012, 422; BayVGH, U.v. 13.5.2014 - 10 BV 12.2382 - juris Rn. 28).

    Bei dieser Beurteilung müssen die Behörden sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wahren (EuGH, U.v. 22.12.2010 - Bozkurt, C-303/08 -juris Rn. 57 bis 60 m.w.N.; EuGH, U.v. 8.12.2011 - Ziebell, C-371/08 - NVwZ 2012, 422 Rn. 82).

    Dabei sind auch nach der Ausweisungsverfügung eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen können (EuGH, U.v. 11.11.2004 - Cetinkaya, C-467/02 - juris Rn. 47, EuGH, U.v. 8.12.2011 - a.a.O. Rn. 84).

    Selbst als Inhaber einer Niederlassungserlaubnis ist der Kläger als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger nach Art. 2 Buchst. b), Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) und Art. 12 RL 2003/109/EG (Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003, ABl. Nr. L 132/1 vom 19.5.2011 - Daueraufenthaltsrichtlinie) zwar im Rechtsrahmen von Art. 14 ARB 1/80 geschützt, doch rechtfertigten die o.g. Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung selbst dann die Aufenthaltsbeendigung (zur Ausfüllung des Bezugsrahmens des Art. 14 ARB 1/80 durch Art. 12 RL 2003/109/EG vgl. BayVGH, U.v. 3.2.2015 - 10 BV 13.421 - Rn. 52 unter Verweis auf EuGH, U.v. 8.12.2001 - C-371/08 - Juris Rn. 79).

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Auszug aus VG Augsburg, 26.09.2018 - Au 6 K 17.1714
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der noch nicht vollzogenen Abschiebungsanordnung bzw. -androhung und der Befristungsentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - Rn. 18), weil dem Kläger u.a. der Schutz des Art. 8 EMRK zu Gute kommt.

    Die Befristungsdauer steht nach der Neufassung des § 11 Abs. 3 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 -Rn. 65 f. mit Verweis auf BR-Drs. 642/14 S. 39), so dass diese Ermessensentscheidung keiner uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt, sondern - soweit wie hier keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt - eine zu lange Frist lediglich aufgehoben und die Ausländerbehörde zu einer neuen Ermessensentscheidung verpflichtet werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 25.8.2015 - 10 B 13.715 - Rn. 54 ff.).

    Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 -BVerwGE 143, 277/298 Rn. 42; BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - Rn. 65 f.).

    Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK messen lassen und ist daher ggf. in einem zweiten Schritt zu relativieren (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 -1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277/298 Rn. 42; BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 -Rn. 66).

  • VGH Bayern, 04.04.2017 - 10 ZB 15.2062

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag gegen die Ausweisung eines faktischen

    Auszug aus VG Augsburg, 26.09.2018 - Au 6 K 17.1714
    Allerdings verhindert auch diese Einstufung nicht von vornherein seine Ausweisung, sondern erfordert lediglich eine Abwägung der besonderen Umstände des Betroffenen und des Allgemeininteresses im jeweiligen Einzelfall (BayVGH, B.v. 4.4.2017 - 10 ZB 15.2062 - Rn. 35 m.w.N.).

    Daher obliegt dem Staat eine besondere Schutzpflicht für diese Rechtsgüter (BayVGH, U.v. 4.4.2017 - 10 ZB 15.2062 - juris Rn. 15 m.w.N.).

    Unerlässlichkeit ist dabei nicht im Sinne einer "ultima ratio" zu verstehen, sondern bringt den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Ausweisung von Unionsbürgern entwickelten Grundsatz zum Ausdruck, dass das nationale Gericht eine sorgfältige und umfassende Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen hat (BayVGH, B.v. 4.4.2017 - 10 ZB 15.2062 - juris Rn. 27).

    Der Schutz des Privat- und Familienlebens fordert in diesen Fällen lediglich, dass die Ausweisung nur zu einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf und dabei die besondere Situation eines Ausländers, der sich seit seiner Geburt oder seit frühem Kindesalter im Bundesgebiet aufhält, Berücksichtigung finden muss (BayVGH, B.v. 4.4.2017 - 10 ZB 15.2062 - Rn. 35 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 03.02.2015 - 10 BV 13.421

    Gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse

    Auszug aus VG Augsburg, 26.09.2018 - Au 6 K 17.1714
    Die Richtlinie 64/221/EWG ist schon deshalb nicht anwendbar, weil sie durch die Richtlinie 2004/38/EG aufgehoben wurde (BayVGH, U.v. 3.2.2015 - 10 BV 13.421 - juris Rn. 46).

    Selbst als Inhaber einer Niederlassungserlaubnis ist der Kläger als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger nach Art. 2 Buchst. b), Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) und Art. 12 RL 2003/109/EG (Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003, ABl. Nr. L 132/1 vom 19.5.2011 - Daueraufenthaltsrichtlinie) zwar im Rechtsrahmen von Art. 14 ARB 1/80 geschützt, doch rechtfertigten die o.g. Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung selbst dann die Aufenthaltsbeendigung (zur Ausfüllung des Bezugsrahmens des Art. 14 ARB 1/80 durch Art. 12 RL 2003/109/EG vgl. BayVGH, U.v. 3.2.2015 - 10 BV 13.421 - Rn. 52 unter Verweis auf EuGH, U.v. 8.12.2001 - C-371/08 - Juris Rn. 79).

  • VGH Bayern, 16.02.2018 - 10 ZB 17.2063

    Rechtmäßige Ausweisung in die Türkei

    Auszug aus VG Augsburg, 26.09.2018 - Au 6 K 17.1714
    Bei bedrohten Rechtsgütern mit einer hervorgehobenen Bedeutung sind im Rahmen der tatrichterlichen Prognose der Wiederholungsgefahr umso geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 16; BayVGH, B.v. 16.2.2018 - 10 ZB 17.2063 - juris Rn. 9).

    Allein ein positives Verhalten in der Haft oder Unterbringung lässt noch nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen könnte (BayVGH, B.v. 16.2.2018 - 10 ZB 17.2063 - juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 29.05.2018 - 10 ZB 17.1739

    Ausweisung wegen Drogenstraftaten - Gefahrenprognose bei noch nicht

    Auszug aus VG Augsburg, 26.09.2018 - Au 6 K 17.1714
    Bei der Ausweisungsentscheidung haben die Verwaltungsgerichte auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Tat und der Tatumstände, des Täters und seiner Persönlichkeitsstruktur sowie seines Nachtatverhaltens und ggf. einer therapeutischen Aufarbeitung des Geschehenen eine eigene Beurteilung und Prognoseentscheidung vorzunehmen, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2018 - 10 ZB 17.1739 - Rn. 8; BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277/283 f. Rn. 17).

    Denn solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (BayVGH, B.v. 29.5.2018 - 10 ZB 17.1739 - Rn. 9).

  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VG Augsburg, 26.09.2018 - Au 6 K 17.1714
    Dabei sind auch nach der Ausweisungsverfügung eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen können (EuGH, U.v. 11.11.2004 - Cetinkaya, C-467/02 - juris Rn. 47, EuGH, U.v. 8.12.2011 - a.a.O. Rn. 84).
  • BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07

    Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz;

    Auszug aus VG Augsburg, 26.09.2018 - Au 6 K 17.1714
    Selbst bei einem sog. faktischen Inländer mit einem besonders geschützten Familien- und Privatleben (BVerwG, U.v. 23.10.2007 - 1 C 10/07 - BVerwGE 129, 367) ist eine Ausweisung nicht schlechthin unmöglich.
  • BVerwG, 07.08.1998 - 4 B 75.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Unanfechtbarkeit der Verfahrenseinstellung bei

    Auszug aus VG Augsburg, 26.09.2018 - Au 6 K 17.1714
    Soweit der Kläger seine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO analog einzustellen (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.1999 - 4 B 75/98 - NVwZ-RR 1999, 407).
  • EGMR, 25.03.2010 - 40601/05

    Rechtssache M. gegen DEUTSCHLAND

  • EuGH, 22.12.2010 - C-303/08

    Bozkurt - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7

  • EGMR, 13.10.2011 - 41548/06

    Ausweisung straffälliger "Ausländer": Einmal Strafe ist genug

  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 20.11

    Antrag; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

  • VGH Bayern, 07.01.2013 - 10 ZB 12.2311

    Ausweisung; Assoziationsberechtigung des Klägers; schwerwiegende gegenwärtige

  • VGH Bayern, 05.02.2013 - 10 C 12.2381

    Beschwerde; Kostenfestsetzung; erstattungsfähige Prozesskosten; beratende

  • VGH Bayern, 13.05.2014 - 10 BV 12.2382

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Verlust; Orientierungsrahmen; Regelung

  • VGH Bayern, 25.08.2015 - 10 B 13.715

    Ausweisung eines wegen Betäubungsmitteldelikten mehrfach verurteilten Nigerianers

  • VGH Bayern, 08.03.2016 - 10 B 15.180

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

  • VGH Bayern, 13.05.2016 - 10 ZB 15.492

    Ausweisung eines drogenabhängigen Türken

  • VGH Bayern, 06.06.2016 - 10 C 15.1347

    Kein Vertrauensschutz bei erneuter Ausweisung eines straffälligen

  • VGH Bayern, 13.10.2017 - 10 ZB 17.1469

    Ausweisung wegen schwerer Straftaten

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