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VG Augsburg, 28.04.2009 - Au 7 S 09.414 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Ungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis; Entzug der (deutschen) Fahrerlaubnis vor Erwerb des tschechischen Führerscheins; Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im tschechischen Führerschein; Rücknahme der Erteilung eines deutschen Ersatzführerscheins; Begründung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07
Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung; …
Auszug aus VG Augsburg, 28.04.2009 - Au 7 S 09.414
Nach den Entscheidungen des EuGH vom 26. Juni 2008 (C-329/06 und 343/06 - Wiedemann - sowie C-334/06 - C-336/06 - Zerche) kann es ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union (der sog. "Aufnahmemitgliedsstaat") ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedsstaat - nach dem Ablauf einer gegen den Betroffenen im Aufnahmemitgliedsstaat verhängten Sperrfrist - erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 (…ABlL 237 vom 24.8.1991, S. 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war und der Aufnahmemitgliedsstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische Fahrerlaubnis erteilt wurde (vgl. auch BayVGH vom 28.11.2008 - 11 CE 08.2807; BVerwG vom 11.12.2008 - 3 C 26/07). - EuGH, 26.06.2008 - C-329/06
Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer …
Auszug aus VG Augsburg, 28.04.2009 - Au 7 S 09.414
Nach den Entscheidungen des EuGH vom 26. Juni 2008 (C-329/06 und 343/06 - Wiedemann - sowie C-334/06 - C-336/06 - Zerche) kann es ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union (der sog. "Aufnahmemitgliedsstaat") ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedsstaat - nach dem Ablauf einer gegen den Betroffenen im Aufnahmemitgliedsstaat verhängten Sperrfrist - erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 (…ABlL 237 vom 24.8.1991, S. 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war und der Aufnahmemitgliedsstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische Fahrerlaubnis erteilt wurde (vgl. auch BayVGH vom 28.11.2008 - 11 CE 08.2807; BVerwG vom 11.12.2008 - 3 C 26/07). - VGH Bayern, 20.01.2006 - 11 CS 05.1584
Auszug aus VG Augsburg, 28.04.2009 - Au 7 S 09.414
Da der Antragsteller seinen Führerschein fristgerecht abgeliefert hat und nichts darauf hindeutet, dass das Landratsamt das angedrohte Zwangsmittel gleichwohl anwenden will, hat sich die Zwangsgeldandrohung erledigt (vgl. BayVGH vom 20.1.2006 - 11 CS 05.1584); der beantragten Entscheidung bedarf es insoweit nicht mehr. - VGH Bayern, 09.01.2009 - 11 CE 08.3047
Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im ausländischen EU-Führerschein; kein …
Auszug aus VG Augsburg, 28.04.2009 - Au 7 S 09.414
Eine solche Fehleinschätzung der Rechtslage durch die nationalen Behörden und Gerichte kann nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 9.1.2009 - 11 CE 08.3047) aber nicht dazu führen, dass eine kraft Gesetzes fehlende Fahrberechtigung contra legem neu entsteht. - VGH Bayern, 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259
Eintragung eines deutschen Wohnortes im ausländischen EU-Führerschein
Auszug aus VG Augsburg, 28.04.2009 - Au 7 S 09.414
Wegen der sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV ergebenden Rechtsfolge, dass die dem Antragsteller in der tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht gilt, bedurfte es weder eines förmlichen Entzugs dieser Fahrerlaubnis noch eines feststellenden Verwaltungsakts, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet nicht berechtigt sei (vgl. BayVGH vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259).