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   VG Augsburg, 29.01.2009 - Au 7 S 08.1730   

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VG Augsburg, 29.01.2009 - Au 7 S 08.1730 (https://dejure.org/2009,74751)
VG Augsburg, Entscheidung vom 29.01.2009 - Au 7 S 08.1730 (https://dejure.org/2009,74751)
VG Augsburg, Entscheidung vom 29. Januar 2009 - Au 7 S 08.1730 (https://dejure.org/2009,74751)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Keine konstitutive Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen;Statthaftigkeit von einstweiligem Rechtsschutz bei Aberkennung und angeordneter Vorlage des ausländischen Führerscheins Eintragung eines deutschen Wohnorts ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VG Augsburg, 29.01.2009 - Au 7 S 08.1730
    Adressat der in den Entscheidungen des EuGH vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) formulierten Kompetenz zur Anerkennungsversagung dürfte wohl nicht der Verordnungsgeber, sondern die Verwaltungsbehörde sein.

    Nach den Entscheidungen des EuGH vom 26. Juni 2008 (C-329/06 und C-343/06 sowie C 334/06 bis C-336/06) liegt die Prüfung des Wohnsitzerfordernisses nicht nur in der Kompetenz des ausstellenden Mitgliedstaates, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch beim aufnehmenden Mitgliedstaat.

    Demnach kann es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ablehnen, die in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannte Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerscheindokument selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt war, und der Aufnahmemitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheindokuments eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewandt hat, bevor die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde (vgl. hierzu konkret EuGH vom 26.6.2008, C-329/06 und C-343/06 RdNr. 72, C-334/06 bis C-336/06 RdNr. 69).

    bb) Soweit sich der Antragsteller auf die Entscheidung des EuGH vom 29. April 2004 (Az. C - 476/01 Kapper) beruft, nach der § 28 Nr. 4 Nr. 2 FeV nicht gemeinschaftskonform sei, lässt er die zitierten Urteile des EuGH vom 26. Juni 2008 (a.a.O.), sowie die gesetzliche Neuregelung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV, die im maßgebenden Entscheidungszeitpunkt anwendbar ist, außer Betracht.

  • VGH Bayern, 11.08.2008 - 11 CS 08.832

    Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

    Auszug aus VG Augsburg, 29.01.2009 - Au 7 S 08.1730
    Entsprechend bedarf es in einem solchen Fall grundsätzlich keines Aberkennungsbescheides (vgl. BayVGH vom 11.8.2008, 11 CS 08.832).

    Des Erlasses eines zusätzlichen Verwaltungsakts bedarf es insoweit nicht (zum Ganzen vgl. BayVGH vom 11.8.2008, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 09.06.2005 - 11 CS 05.478

    anlassloser Verwaltungsakt; vorsorgliche Untersagung, von einer ausländischen

    Auszug aus VG Augsburg, 29.01.2009 - Au 7 S 08.1730
    Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins auch dann sofort vollziehbar, wenn die zuständige Behörde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet hat (BayVGH vom 9.6.2005, 11 CS 05.478; vom 29.3.2007, 11 CS 06.2007).
  • VGH Bayern, 07.08.2008 - 11 CS 08.1854

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 FeV; "personenbezogene

    Auszug aus VG Augsburg, 29.01.2009 - Au 7 S 08.1730
    a) Der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch gegen die Anordnung der Vorlage des Führerscheins ist statthaft, da es sich bei einer Fahrerlaubnisentziehung und damit auch bei einer Aberkennung des Gebrauchmachens von einer ausländischen Fahrerlaubnis (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG) um eine "personenbezogene Prüfungsentscheidung" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 6 AGVwGO handelt (vgl. grundlegend BayVGH vom 7.8.2008 Az. 11 CS 08.1854; vom 16.1.2009 Az. 11 CS 08.1671).
  • VGH Bayern, 12.12.2008 - 11 CS 08.1396

    Eintragung eines deutschen Wohnortes im tschechischen Führerschein

    Auszug aus VG Augsburg, 29.01.2009 - Au 7 S 08.1730
    Die Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG galten somit nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH ab dem Beitritt bis zur Umsetzung in nationales Recht in der Tschechischen Republik unmittelbar (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.12.2008, Az 11 CS 08.1396).
  • VGH Bayern, 16.01.2009 - 11 CS 08.1671

    Alkoholabhängigkeit; Wiedererlangung der Fahreignung (verneint); Einjährige

    Auszug aus VG Augsburg, 29.01.2009 - Au 7 S 08.1730
    a) Der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch gegen die Anordnung der Vorlage des Führerscheins ist statthaft, da es sich bei einer Fahrerlaubnisentziehung und damit auch bei einer Aberkennung des Gebrauchmachens von einer ausländischen Fahrerlaubnis (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG) um eine "personenbezogene Prüfungsentscheidung" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 6 AGVwGO handelt (vgl. grundlegend BayVGH vom 7.8.2008 Az. 11 CS 08.1854; vom 16.1.2009 Az. 11 CS 08.1671).
  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie

    Auszug aus VG Augsburg, 29.01.2009 - Au 7 S 08.1730
    Der Antragsgegner nahm im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 6. April 2006 (Rechtsache Halbritter, Az.: C - 227/05) im Rahmen des ebenfalls am Verwaltungsgericht Augsburg anhängigen Klageverfahrens (Au 7 K 05.870) mit Bescheid vom 24. Juli 2006 seinen Aberkennungsbescheid vom 9. März 2005 zurück.
  • EuGH, 03.07.2008 - C-225/07

    Möginger - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

    Auszug aus VG Augsburg, 29.01.2009 - Au 7 S 08.1730
    cc) Auch der Hinweis des Antragstellers auf die Entscheidung des EuGH vom 3. Juli 2008 (Az. C - 225/07 - Möginger) gibt keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.
  • VG Ansbach, 10.10.2008 - AN 10 S 08.01570

    Nichtanerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland; Eintragung eines

    Auszug aus VG Augsburg, 29.01.2009 - Au 7 S 08.1730
    Damit besteht für die Zukunft beim weiteren Führen eines Kraftfahrzeuges im Inland die ernsthafte Gefahr, dass er strafrechtlich nicht nur objektiv den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 des Straßenverkehrsgesetz/StVG), sondern nunmehr auch den subjektiven Tatbestand erfüllt (vgl. VGH BW vom 9.9.2008, 10 S 994/0; VG Ansbach vom 10.10.2008, AN 10 S 08.01570).
  • VG Augsburg, 14.04.2005 - Au 3 S 05.238
    Auszug aus VG Augsburg, 29.01.2009 - Au 7 S 08.1730
    Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die angeordnete sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids, gestützt auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 29. April 2004 (C-476/02, Rechtsache "Kapper"), wurde vom Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 14. Mai 2005 (Au 3 S 05.238) abgelehnt; die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Beschluss vom 25. Juli 2005 (Az. 11 CS 05.1150) zurück.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

  • VGH Bayern, 25.07.2005 - 11 CS 05.1150
  • VG Augsburg, 13.07.2009 - Au 7 K 09.679

    Keine konstitutive Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Das Verwaltungsgericht Augsburg lehnte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 29. Januar 2009 ab (Au 7 S 08.1730).
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