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   VG Augsburg, 30.01.2014 - Au 2 K 12.886   

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VG Augsburg, 30.01.2014 - Au 2 K 12.886 (https://dejure.org/2014,2815)
VG Augsburg, Entscheidung vom 30.01.2014 - Au 2 K 12.886 (https://dejure.org/2014,2815)
VG Augsburg, Entscheidung vom 30. Januar 2014 - Au 2 K 12.886 (https://dejure.org/2014,2815)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Erschließungsbeitragsrecht; Abgrenzung der Anlage; unselbständige Erschließungsanlage; Bildung einer Erschließungseinheit; Vergleichsberechnung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 30.93

    Erschließungsrechtliche Selbständigkeit einer Stichstraße - Abgrenzung zwischen

    Auszug aus VG Augsburg, 30.01.2014 - Au 2 K 12.886
    Dieser Eindruck hat sich insbesondere leiten zu lassen von dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, sowie der Ausdehnung, Breite und Ausstattung (BVerwG, U.v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - DVBl 1995, 1137/1138; U.v. 2.7.1992 - 8 C 28.81, 8 C 30.81, 8 C 33.81 - DVBl 1982, 1056/1057; U.v. 9.11.1984 - 8 C 77.83 - BVerwGE 70, 247/250).

    Bei Stichstraßen, die ihrer Natur nach vollständig abhängig sind von der Straße, zu der sie führen, und die deshalb den Eindruck der Unselbständigkeit noch bei größerer Ausdehnung vermitteln können als Straßen mit Verbindungsfunktion, hat sich als ein - Ausnahmen zugängliches - "Regelmaß" für die eingangs genannte Unterscheidung die Länge von 100 m herausgebildet, weil insoweit noch die Typik einer Zufahrt bejaht werden könne (BVerwG, U.v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - DVBl 1995, 1137/1138; BayVGH, U.v. 31.8.2006 - 6 B 01.119 - juris Rn. 13).

    Als einer typischen Zufahrt widersprechend ist es anzusehen, wenn trotz nur begrenzter Ausdehnung zum einen die Stichstraße abknickt oder sich verzweigt, zum anderen eine im Verhältnis zur Länge der Straße überproportional große Anzahl von erschlossenen Grundstücken bzw. eine "Bebauungsmassierung" mit der nächsten zweifelfrei selbstständigen Anbaustraße verbunden wird (BVerwG, U.v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - DVBl 1995, 1137/1138; U.v. 26.9.2001 - 11 C 16.00 - BayVBl 2002, 220; BayVGH, B.v. 24.1.2008 - 6 ZB 05.1397 - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 30.01.2013 - 9 C 1.12

    Sprungrevision; Erschließungsanlage; Vorteilsprinzip; Beitragsgerechtigkeit;

    Auszug aus VG Augsburg, 30.01.2014 - Au 2 K 12.886
    c) Die Bildung einer Erschließungseinheit aus mehreren verschiedenen Anlagen ist rechtlich zulässig, selbst wenn die Nebenstraßen untereinander keine funktionale Abhängigkeit aufweisen (BVerwG, U.v. 30.1.2013 - 9 C 1.12 - BVerwGE 146, 1 = NVwZ 2013, 876).

    Denn die Rechtmäßigkeit einer gemeindlichen Entscheidung, eine (Haupt-)Straße und eine oder mehrere von ihr funktionell abhängige (Neben-)Straßen zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammenzufassen ("Erschließungseinheit"; § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB), setzt voraus, dass die im Zeitpunkt dieser Entscheidung ermittelbaren Daten die Prognose erlauben, die gemeinsame Abrechnung werde im Vergleich zu einer Einzelabrechnung der Hauptstraße jedenfalls nicht zu einer Mehrbelastung der durch sie erschlossenen Grundstücke führen (BVerwG, U.v. vom 10.6.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 = BayVBl 2010, 85; U.v. 30.1.2013 - 9 C 1.12 - a.a.O.; VG Würzburg, U.v. 1.12.2010 - W 2 K 10.462 - juris Rn. 24 f.).

  • BVerwG, 26.09.2001 - 11 C 16.00

    Erschließungsteilbeitrag für Straßenentwässerung; Erschließungsanlage;

    Auszug aus VG Augsburg, 30.01.2014 - Au 2 K 12.886
    Die Stichstraße sieht danach typischerweise ungefähr wie eine Zufahrt aus, wenn sie bis zu 100 m lang und nicht abgeknickt ist (BVerwG, U.v. 26.9.2001 - 11 C 16.00 - BayVBl 2002, 220).

    Als einer typischen Zufahrt widersprechend ist es anzusehen, wenn trotz nur begrenzter Ausdehnung zum einen die Stichstraße abknickt oder sich verzweigt, zum anderen eine im Verhältnis zur Länge der Straße überproportional große Anzahl von erschlossenen Grundstücken bzw. eine "Bebauungsmassierung" mit der nächsten zweifelfrei selbstständigen Anbaustraße verbunden wird (BVerwG, U.v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - DVBl 1995, 1137/1138; U.v. 26.9.2001 - 11 C 16.00 - BayVBl 2002, 220; BayVGH, B.v. 24.1.2008 - 6 ZB 05.1397 - juris Rn. 5).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.2003 - 2 S 446/02

    Erschließungsbeitrag - Abschnittsbildung - Buchgrundstücksbegriff

    Auszug aus VG Augsburg, 30.01.2014 - Au 2 K 12.886
    Von einer überdurchschnittlichen baulichen Ausnutzung kann daher nicht gesprochen werden; vielmehr ist die Straße, wie sich auch aus den im Verfahren vorgelegten Luftbildern (Beiakte I Bl. 2) und Lageplänen entnehmen lässt, in üblichem Maß bebaut (vgl. VGH BW, U.v. 22.5.2003 - 2 S 446/02 - juris Rn. 60).
  • VGH Bayern, 31.08.2006 - 6 B 01.119

    Erschließungsbeitrag, Anbaustraße, Stichstraße, selbständige Stichstraße,

    Auszug aus VG Augsburg, 30.01.2014 - Au 2 K 12.886
    Bei Stichstraßen, die ihrer Natur nach vollständig abhängig sind von der Straße, zu der sie führen, und die deshalb den Eindruck der Unselbständigkeit noch bei größerer Ausdehnung vermitteln können als Straßen mit Verbindungsfunktion, hat sich als ein - Ausnahmen zugängliches - "Regelmaß" für die eingangs genannte Unterscheidung die Länge von 100 m herausgebildet, weil insoweit noch die Typik einer Zufahrt bejaht werden könne (BVerwG, U.v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - DVBl 1995, 1137/1138; BayVGH, U.v. 31.8.2006 - 6 B 01.119 - juris Rn. 13).
  • OVG Niedersachsen, 13.08.2010 - 9 LB 148/08

    Ermittlung des umzulegenden Aufwands bei der Erhebung von Vorausleistungen auf

    Auszug aus VG Augsburg, 30.01.2014 - Au 2 K 12.886
    Der ...weg stellt auch aufgrund seiner früheren Fertigstellung keine eigene Anlage dar; vielmehr erfolgte der Ausbau als Teil der Erschließungsanlage "...straße" (= Hauptstraße) in Abschnitten (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2001 - 6 B 00.755 - juris Rn. 59 f.; NdsOVG, U.v. 13.8.2010 - 9 LB 148/08 - juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 13.12.2001 - 6 B 00.755
    Auszug aus VG Augsburg, 30.01.2014 - Au 2 K 12.886
    Der ...weg stellt auch aufgrund seiner früheren Fertigstellung keine eigene Anlage dar; vielmehr erfolgte der Ausbau als Teil der Erschließungsanlage "...straße" (= Hauptstraße) in Abschnitten (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2001 - 6 B 00.755 - juris Rn. 59 f.; NdsOVG, U.v. 13.8.2010 - 9 LB 148/08 - juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 24.01.2008 - 6 ZB 05.1397

    Erschließungsbeitrag; Anbaustraße; unselbständige Stichstraße (unter 100 m);

    Auszug aus VG Augsburg, 30.01.2014 - Au 2 K 12.886
    Als einer typischen Zufahrt widersprechend ist es anzusehen, wenn trotz nur begrenzter Ausdehnung zum einen die Stichstraße abknickt oder sich verzweigt, zum anderen eine im Verhältnis zur Länge der Straße überproportional große Anzahl von erschlossenen Grundstücken bzw. eine "Bebauungsmassierung" mit der nächsten zweifelfrei selbstständigen Anbaustraße verbunden wird (BVerwG, U.v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - DVBl 1995, 1137/1138; U.v. 26.9.2001 - 11 C 16.00 - BayVBl 2002, 220; BayVGH, B.v. 24.1.2008 - 6 ZB 05.1397 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 10.06.2009 - 9 C 2.08

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; Erschließungseinheit; funktionaler

    Auszug aus VG Augsburg, 30.01.2014 - Au 2 K 12.886
    Denn die Rechtmäßigkeit einer gemeindlichen Entscheidung, eine (Haupt-)Straße und eine oder mehrere von ihr funktionell abhängige (Neben-)Straßen zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammenzufassen ("Erschließungseinheit"; § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB), setzt voraus, dass die im Zeitpunkt dieser Entscheidung ermittelbaren Daten die Prognose erlauben, die gemeinsame Abrechnung werde im Vergleich zu einer Einzelabrechnung der Hauptstraße jedenfalls nicht zu einer Mehrbelastung der durch sie erschlossenen Grundstücke führen (BVerwG, U.v. vom 10.6.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 = BayVBl 2010, 85; U.v. 30.1.2013 - 9 C 1.12 - a.a.O.; VG Würzburg, U.v. 1.12.2010 - W 2 K 10.462 - juris Rn. 24 f.).
  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 77.83

    Selbständigkeit einer Erschließungsanlage

    Auszug aus VG Augsburg, 30.01.2014 - Au 2 K 12.886
    Dieser Eindruck hat sich insbesondere leiten zu lassen von dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, sowie der Ausdehnung, Breite und Ausstattung (BVerwG, U.v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - DVBl 1995, 1137/1138; U.v. 2.7.1992 - 8 C 28.81, 8 C 30.81, 8 C 33.81 - DVBl 1982, 1056/1057; U.v. 9.11.1984 - 8 C 77.83 - BVerwGE 70, 247/250).
  • VG Würzburg, 01.12.2010 - W 2 K 10.462

    Erschließungsbeitragsrecht; unselbständiges Anhängsel; Erschließungsanlage;

  • BVerwG, 02.07.1982 - 8 C 28.81

    Eigentümerwege zur "inneren Erschließung" einer Reihenhausanlage als selbständige

  • VG Augsburg, 05.05.2014 - Au 2 M 14.471

    Kostenerinnerung; Terminsgebühr bei gleichzeitig terminierten Sachen; Verbindung

    Die Beteiligten streiten um die Höhe der vom Antragsteller und Kläger des Ausgangsverfahrens Au 2 K 12.886 zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren.

    Unter Berücksichtigung des prozessualen Ablaufs hätten die Streitwerte für die in Ansatz zu bringende Terminsgebühr in den beiden Verfahren Au 2 K 12.884 und Au 2 K 12.886 zu addiert und die auf dieser Bemessungsgrundlage zu ermittelnde Terminsgebühr anschließend hälftig auf beide Kläger in den Ausgangsverfahren aufgeteilt werden müssen.

    Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG war für jedes Verfahren - auf der Grundlage eines Streitwerts von 12.179,96 EUR im Verfahren Au 2 K 12.844 und von 13.794,17 EUR im Verfahren Au 2 K 12.886 - zu berechnen und betrug mithin 631, 20 EUR (1,2 der Gebühr von 526,-- EUR, § 13,§ 49 RVG) bzw. 679, 20 EUR (1,2 der Gebühr von 566,-- EUR, § 13, § 49 RVG).

  • VG Augsburg, 05.05.2014 - Au 2 M 14.470

    Kostenerinnerung; Terminsgebühr bei gleichzeitig terminierten Sachen; Verbindung

    Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen Au 2 K 12.886 geführt.

    Unter Berücksichtigung des prozessualen Ablaufs hätten die Streitwerte für die in Ansatz zu bringende Terminsgebühr in den beiden Verfahren Au 2 K 12.884 und Au 2 K 12.886 zu addiert und die auf dieser Bemessungsgrundlage zu ermittelnde Terminsgebühr anschließend hälftig auf beide Kläger in den Ausgangsverfahren aufgeteilt werden müssen.

    Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG war für jedes Verfahren - auf der Grundlage eines Streitwerts von 12.179,96 EUR im Verfahren Au 2 K 12.844 und von 13.794,17 EUR im Verfahren Au 2 K 12.886 - zu berechnen und betrug mithin 631, 20 EUR (1,2 der Gebühr von 526,-- EUR, § 13, § 49 RVG) bzw. 679, 20 EUR (1,2 der Gebühr von 566,-- EUR, § 13, § 49 RVG).

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