Rechtsprechung
VG Augsburg, 30.05.2011 - Au 5 S 11.411 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,68773) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Hundehaltung; Leinen- und Maulkorbzwang; Sofortvollzug teilweise nicht begründet; Verhältnismäßigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- VG Bayreuth, 22.06.2012 - B 5 K 11.410
Formelle und materielle Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (bejaht)
Auszug aus VG Augsburg, 30.05.2011 - Au 5 S 11.411
Mit einem am 18. März 2011 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg eingegangenen Schreiben vom 7. März 2011 erhob die Antragstellerin "Einspruch" gegen den Bescheid vom 28. Februar 2011 (Verfahren Au 5 K 11.410) und beantragte gleichzeitig,.Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verfahrensakten Au 5 K 11.410 sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
- VGH Bayern, 03.06.2002 - 7 CS 02.875
Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Anordnung der sofortigen Vollziehung; …
Auszug aus VG Augsburg, 30.05.2011 - Au 5 S 11.411
Der Antragsgegnerin ist es nicht verwehrt, die aufschiebende Wirkung erneut anzuordnen und dies ausreichend zu begründen, sofern ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt; eines Abänderungsantrages nach § 80 Abs. 7 VwGO bedarf es dabei nicht (vgl. z.B. BayVGH vom 3.6.2002 BayVBl 2003, 469;… Schmidt in Eyermann, VwGO, a.a.O., RdNrn. 93 u. 98 m.w.N.). - VGH Bayern, 26.03.2008 - 20 CS 08.421
Vorläufiges Rechtsschutzverfahren wegen TierNebG; Untersagung, aus Brasilien …
Auszug aus VG Augsburg, 30.05.2011 - Au 5 S 11.411
Denn Zweck des Begründungszwangs ist es u.a., sowohl den Betroffenen als auch das Verwaltungsgericht über die Gründe, die nach Ansicht der Behörde das sofortige Einschreiten rechtfertigen oder gebieten, zu unterrichten (BayVGH vom 26.3.2008 Az.: 20 CS 08.421 ).
- BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01
Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr; …
Auszug aus VG Augsburg, 30.05.2011 - Au 5 S 11.411
Diese ist dann zu bejahen, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann (vgl. BVerwG vom 3.7.2001 BVerwGE 116, 347 ff.; BayVGH vom 18.2.2004 BayVBl 2004, 335 f.). - VG Augsburg, 04.09.2009 - Au 3 S 09.1195
Vorläufiger Rechtsschutz; Widerruf einer Fahrschulerlaubnis; Sofortvollzug
Auszug aus VG Augsburg, 30.05.2011 - Au 5 S 11.411
Entspricht die Begründung nicht den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, leidet also die Vollziehbarkeitsanordnung unter einem nicht heilbaren formellen Mangel, erweist sich dieser bereits aus formellen Gründen als rechtswidrig; das Verwaltungsgericht hat auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hin nach der wohl überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (…s. hierzu Nachweise bei Schmidt in Eyermann, a.a.O., RdNr. 93 zu § 80) die Vollziehungsanordnung ohne weitere Sachprüfung aufzuheben, nicht jedoch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung anzuordnen (vgl. auch BayVGH vom 6.10.2000 Az.: 2 CS 98.2373 m.w.N.; VG Augsburg vom 4.9.2009 Az.: Au 3 S 09.1195 ). - BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98
Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen …
Auszug aus VG Augsburg, 30.05.2011 - Au 5 S 11.411
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass ein Grundrechtseingriff mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln erfolgt (BVerfGE 109, 279, 335 ff.). - VGH Bayern, 06.10.2000 - 2 CS 98.2373
Auszug aus VG Augsburg, 30.05.2011 - Au 5 S 11.411
Entspricht die Begründung nicht den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, leidet also die Vollziehbarkeitsanordnung unter einem nicht heilbaren formellen Mangel, erweist sich dieser bereits aus formellen Gründen als rechtswidrig; das Verwaltungsgericht hat auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hin nach der wohl überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (…s. hierzu Nachweise bei Schmidt in Eyermann, a.a.O., RdNr. 93 zu § 80) die Vollziehungsanordnung ohne weitere Sachprüfung aufzuheben, nicht jedoch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung anzuordnen (vgl. auch BayVGH vom 6.10.2000 Az.: 2 CS 98.2373 m.w.N.; VG Augsburg vom 4.9.2009 Az.: Au 3 S 09.1195 ). - VGH Bayern, 24.03.1999 - 10 CS 99.27
Auszug aus VG Augsburg, 30.05.2011 - Au 5 S 11.411
Aus dem Zweck der Begründungspflicht folgt vielmehr, dass die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darlegen muss, die im konkreten Fall zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts geführt haben (BayVGH vom 24.3.1999 BayVBl 1999, 465).