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   VG Augsburg, 30.08.2016 - Au 6 K 16.30946   

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VG Augsburg, 30.08.2016 - Au 6 K 16.30946 (https://dejure.org/2016,55157)
VG Augsburg, Entscheidung vom 30.08.2016 - Au 6 K 16.30946 (https://dejure.org/2016,55157)
VG Augsburg, Entscheidung vom 30. August 2016 - Au 6 K 16.30946 (https://dejure.org/2016,55157)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 23.09.2013 - 13a ZB 13.30252

    Asylrecht Afghanistan; Fluchtalternative; erhebliche individuelle Gefahr

    Auszug aus VG Augsburg, 30.08.2016 - Au 6 K 16.30946
    Es ist deshalb zu erwarten, dass der Kläger als alleinstehender gesunder Mann seinen Lebensunterhalt auch in Kabul sicherstellen kann (BayVGH, B.v. 23.9.2013 - 13a ZB 13.30252 - juris Rn. 4).

    Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen erreicht in der Heimatprovinz des Klägers, Kabul, der einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt kein so hohes Niveau, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (s. hierzu auch BayVGH, B.v. 23.9.2013 -13a ZB 13.30252 - juris; BayVGH, B.v. 17.8.2016 - 13a ZB 16.30090 - Rn. 10 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 17.08.2016 - 13a ZB 16.30090

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus VG Augsburg, 30.08.2016 - Au 6 K 16.30946
    Soweit Organisationen wie UNHCR und Pro Asyl sowie Presseberichte eine innerstaatliche Fluchtalternative verneinen, folgen sie eigenen Maßstäben, aber nicht den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts oder einer individuellen Gefährdung (vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2016 - 13a ZB 16.30090 - Rn. 10 m.w.N.).

    Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen erreicht in der Heimatprovinz des Klägers, Kabul, der einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt kein so hohes Niveau, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (s. hierzu auch BayVGH, B.v. 23.9.2013 -13a ZB 13.30252 - juris; BayVGH, B.v. 17.8.2016 - 13a ZB 16.30090 - Rn. 10 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 14.01.2015 - 13a ZB 14.30410

    Asylrecht Afghanistan; extreme Gefahrenlage

    Auszug aus VG Augsburg, 30.08.2016 - Au 6 K 16.30946
    Dass dieser Anstieg jedoch die Sicherheitslage in Kabul derart gravierend verschlechtert hat, dass der Kläger Gefahr liefe, dort alsbald einer extremen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt zu sein, ergibt sich auch aus den aktuellen Auskünften nicht (s. auch BayVGH, B.v. 14.1.2015 - 13a ZB 14.30410 - juris Rn. 5).

    Das Gericht geht weiter davon aus, dass der Kläger auch seinen Lebensunterhalt in Kabul sicherstellen kann (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 14.1.2015 - 13a ZB 14.30410 - juris Rn. 5).

  • VGH Bayern, 19.06.2013 - 13a ZB 12.30386

    Asylrecht Afghanistan; Gefahrenlage in Kabul; Fluchtalternative

    Auszug aus VG Augsburg, 30.08.2016 - Au 6 K 16.30946
    Das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BayVGH, B.v.19.6.2013 - 13a ZB 12.30386 - juris).
  • VGH Bayern, 13.05.2013 - 13a B 12.30052

    Für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende allein stehende männliche

    Auszug aus VG Augsburg, 30.08.2016 - Au 6 K 16.30946
    Im Übrigen sind unter Berücksichtigung der Auskunftslage insbesondere Rückkehrer aus dem Westen in einer vergleichsweise guten Position, die durchaus auch Perspektiven im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts eröffnet (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 13.5.2013 - 13a B 12.30052 - juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 26.05.2015 - 13a ZB 15.30075

    Asylrecht Afghanistan; extreme Gefahrenlage

    Auszug aus VG Augsburg, 30.08.2016 - Au 6 K 16.30946
    Wie bereits ausgeführt, ist das Gericht der Überzeugung, dass der Kläger jedenfalls in Kabul seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann (s. hierzu auch BayVGH, B.v. 30.9.2015 - 3a ZB 15.30063; B.v. 26.5.2015 - 13a ZB 15.30075; U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - alle juris).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Augsburg, 30.08.2016 - Au 6 K 16.30946
    Auch wenn hierfür mehr zu fordern ist als ein kümmerliches Einkommen zur Finanzierung eines Lebens am Rande des Existenzmini 22 mums (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 20), ist doch vernünftigerweise zu erwarten, dass der Kläger sich in Kabul aufhält und seinen Lebensunterhalt dort sicherstellt.
  • VGH Bayern, 28.01.2014 - 13a ZB 13.30390

    Asylrecht Afghanistan; Sicherheitslage in Kabul; Hazara

    Auszug aus VG Augsburg, 30.08.2016 - Au 6 K 16.30946
    Nach dem Lagebericht vom 4. Juni 2013 habe die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Berichtszeitraum im Vergleich zum Vorjahr leicht abgenommen, der Trend setze sich fort (s. hierzu auch BayVGH, B.v. 28.1.2014 - 13a ZB 13.30390 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 12.02.2015 - 13a B 14.30309

    Für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige ist, auch

    Auszug aus VG Augsburg, 30.08.2016 - Au 6 K 16.30946
    Wie bereits ausgeführt, ist das Gericht der Überzeugung, dass der Kläger jedenfalls in Kabul seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann (s. hierzu auch BayVGH, B.v. 30.9.2015 - 3a ZB 15.30063; B.v. 26.5.2015 - 13a ZB 15.30075; U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - alle juris).
  • VG Augsburg, 14.03.2017 - Au 5 E 17.31264

    Vollziehbare Ausreiseverpflichtung aufgrund bestandskräftiger Ablehnung des

    Die vom Antragsteller gegen die Entscheidung des Bundesamtes erhobene Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. August 2016 (Az. Au 6 K 16.30946) abgelehnt.
  • VG Augsburg, 22.03.2017 - Au 5 E 17.31530

    Erfolglose Anhörungsrüge nach Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer

    Die vom Antragsteller gegen die Entscheidung des Bundesamtes erhobene Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. August 2016 (Az. Au 6 K 16.30946) abgelehnt.
  • VG Augsburg, 19.11.2018 - Au 5 K 17.31263

    Erfolglose Asylklage eines afghanischen Staatsangehörigen (Folgeantrag)

    Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Bundesamtes erhobene Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. August 2016 (Az. Au 6 K 16.30946) abgelehnt.
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