Rechtsprechung
   VG Augsburg, 30.10.2009 - Au 5 S 09.1441   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,72156
VG Augsburg, 30.10.2009 - Au 5 S 09.1441 (https://dejure.org/2009,72156)
VG Augsburg, Entscheidung vom 30.10.2009 - Au 5 S 09.1441 (https://dejure.org/2009,72156)
VG Augsburg, Entscheidung vom 30. Oktober 2009 - Au 5 S 09.1441 (https://dejure.org/2009,72156)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,72156) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Hundehaltung; Alano-Rottweiler-Mischling; Leinenzwang; Negativattest

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 15.03.2005 - 24 BV 04.2755

    Einzelfallanordnungen zur Haltung einer Rottweiler-Hündin, Annahme einer

    Auszug aus VG Augsburg, 30.10.2009 - Au 5 S 09.1441
    Allerdings steht der Umstand, dass der Hund des Antragstellers den Wesenstest nach § 1 Abs. 2 KampfhundeV bestanden hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs einer Einzelfallanordnung nicht entgegen (z. B. BayVGH vom 18.2.2004 DÖV 2004, 579 ff.; vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755 - nachgehend: BVerwG vom 4.10.2005 Az. 6 B 40.05).

    Die Frage, ob im Einzelfall bei einem solchen Hund eine konkrete Gefahr vorliegen kann, ist damit nicht beantwortet (BayVGH vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755).

    Werden Rottweiler-Alano-Mischlinge außerhalb des Halteranwesens nicht angeleint, ist daher davon auszugehen, dass es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Vorfällen kommen wird, die möglicherweise Schäden auslösen werden, die aufgrund der Beißkraft dieser Hunde auch erheblich sind (BayVGH vom 15.3.2005 a. a. O.).

  • VGH Bayern, 18.02.2004 - 24 B 03.645

    Negativtest nach der Kampfhundeverordnung; Vom Hund ausgehende konkrete Gefahr;

    Auszug aus VG Augsburg, 30.10.2009 - Au 5 S 09.1441
    Allerdings steht der Umstand, dass der Hund des Antragstellers den Wesenstest nach § 1 Abs. 2 KampfhundeV bestanden hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs einer Einzelfallanordnung nicht entgegen (z. B. BayVGH vom 18.2.2004 DÖV 2004, 579 ff.; vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755 - nachgehend: BVerwG vom 4.10.2005 Az. 6 B 40.05).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist es für Einzelanordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nicht erforderlich, dass der Hund (bereits) durch Beißen von Menschen oder Tieren oder durch sonstiges aggressives Verhalten wie etwa "Stellen" von Passanten, auffällig geworden ist (BayVGH vom 18.2.2004 a. a. O.).

  • VGH Bayern, 31.03.2003 - 24 CS 03.527
    Auszug aus VG Augsburg, 30.10.2009 - Au 5 S 09.1441
    Auch in der Sache stehe der positive Wesenstest einer sicherheitsrechtlichen Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nicht entgegen, da ein Wesenstest immer nur eine Momentaufnahme sein könne (BayVGH vom 31.3.2003 Az. 24 CS 03.527).
  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus VG Augsburg, 30.10.2009 - Au 5 S 09.1441
    Dass ein Hund, der den Wesenstest bestanden hat, unter anderen Umständen anders reagiert und dabei für den Menschen zur Gefahr wird, lässt sich, zumal wenn die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens in Rechnung gestellt wird, nicht ausschließen (siehe hierzu BVerfG vom 16.3.2004 BVerfGE 110, 141 ff. = NVwZ 2004, 597 ff. = DVBl 2004, 698 ff.).
  • BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs einer

    Auszug aus VG Augsburg, 30.10.2009 - Au 5 S 09.1441
    Dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Rahmen der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und den privaten Interessen des Antragstellers an der Aufrechterhaltung des Suspensiveffekts seines Rechtsbehelfs im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO Berücksichtigung finden können, ist verfassungsgerichtlich anerkannt (siehe hierzu BVerfG vom 12.9.1995 NVwZ 1996, 58 = DVBl. 1995, 1297 = BayVBl. 1996, 47 m. w. N.).
  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus VG Augsburg, 30.10.2009 - Au 5 S 09.1441
    Nach der vorerwähnten Entscheidung sowie nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 (BVerwGE 116, 347 ff.) und vom 4. Oktober 2005 (a. a. O.) ist zwar die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse für sich gesehen noch nicht geeignet, eine konkrete Gefahr im Sinne des Art. 18 Abs. 2 LStVG zu begründen.
  • BVerwG, 04.10.2005 - 6 B 40.05

    Annahme einer konkreten Gefahr durch Hunde ohne Maulkorb oder Leine; Vorliegen

    Auszug aus VG Augsburg, 30.10.2009 - Au 5 S 09.1441
    Allerdings steht der Umstand, dass der Hund des Antragstellers den Wesenstest nach § 1 Abs. 2 KampfhundeV bestanden hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs einer Einzelfallanordnung nicht entgegen (z. B. BayVGH vom 18.2.2004 DÖV 2004, 579 ff.; vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755 - nachgehend: BVerwG vom 4.10.2005 Az. 6 B 40.05).
  • VG Augsburg, 24.03.2014 - Au 1 S 14.348

    Fehlende Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit

    Hierbei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der zu erwartende Schaden und je bedeutsamer das bedrohte Rechtsgut ist (st. Rspr.; vgl. etwa VG Augsburg, B.v. 30.10.2009 - 5 S 09.1441 - juris Rn. 38).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht