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   VG Augsburg, 31.10.2013 - Au 5 K 13.604, Au 5 K 13.605   

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VG Augsburg, 31.10.2013 - Au 5 K 13.604, Au 5 K 13.605 (https://dejure.org/2013,40757)
VG Augsburg, Entscheidung vom 31.10.2013 - Au 5 K 13.604, Au 5 K 13.605 (https://dejure.org/2013,40757)
VG Augsburg, Entscheidung vom 31. Oktober 2013 - Au 5 K 13.604, Au 5 K 13.605 (https://dejure.org/2013,40757)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Mehrere Spielhallen in einem Gebäude; neue glücksspielrechtliche Anforderungen; einjährige Übergangsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Bayern, 30.09.2013 - 10 CE 13.1477

    Mit der einjährigen Übergangsfrist für bereits bestehende Spielhallen in § 29

    Auszug aus VG Augsburg, 31.10.2013 - Au 5 K 13.604
    Im Hinblick auf das durch sämtliche vorliegenden Studien belegte, besonders hohe Suchtpotential bei Geldspielgeräten in Gastronomiebetrieben und vor allem in Spielhallen und das flächendeckende Angebot an Geldspielgeräten hat der Gesetzgeber gerade für den Bereich der Spielhallen Handlungsbedarf gesehen, um auch und gerade für diesen Bereich einen kohärenten Schutz vor Spielsucht zu schaffen (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 16/11995 S. 30; BayVerfGH, E. v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - juris Rn. 95; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 18).

    Mit den in § 29 Abs. 4 GlüStV vorgesehenen Übergangsfristen hat der Gesetzgeber dem Vertrauens- und Bestandsschutzinteresse der Spielhallenbetreiber und ihren Erwartungen an die Amortisation getätigter Investitionen in Abwägung mit den in den §§ 24 und 25 GlüStV verfolgten Allgemeinwohlinteressen Rechnung getragen (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 16/11995 S. 32; BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - juris Rn. 95; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 18).

    Um seine Ziele baldmöglichst umsetzen zu können, konnte der Gesetzgeber insbesondere im Hinblick auf den ihm bei der Ausgestaltung von Übergangsvorschriften zukommenden breiten Gestaltungsspielraum unter Berücksichtigung der berechtigten Bestandsschutzinteressen der Spielhallenbetreiber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Differenzierung der Übergangsfristen je nach dem für die einzelnen Spielhallenbetreiber bestehenden Vertrauensschutz vornehmen (vgl. BVerfG, B.v. 18.3.2013 - 1 BvR 2436/11 - juris Rn. 34; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 Rn. 19).

    Dabei ist mit zu berücksichtigen, dass mit diesem schrittweisen Rückbau bei Spielhallenkomplexen ein wirtschaftlicher Betrieb von Spielhallen auch künftig nicht unmöglich gemacht wird und auch nicht alle insoweit getätigten Investitionen völlig entwertet werden (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 20).

    Dem steht nicht entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das schutzwürdige Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtsfolgenlage für die Betroffenen im Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses über die Neuregelung entfällt, weshalb der Gesetzgeber berechtigt ist, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Regelung auch auf den Zeitpunkt von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfG, E.v. 3.12.1997 - 2 BvR 882/97 - juris Rn. 42; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 22).

    Auch hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass schon mit der Einbringung eines Gesetzesentwurfs im Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ geplante Gesetzesänderungen öffentlich und ab diesem Zeitpunkt mögliche zukünftige Gesetzesänderungen allgemein vorhersehbar werden (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 - Rn. 56; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 22).

    Aufgrund dieses Verfahrens steht der Inhalt des abzuschließenden Staatsvertrages letztlich bereits mit dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz, dass der Vertrag mit dem beschlossenen Inhalt unterschrieben werden soll, fest (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477).

    Denn die jeweilige Problematik ist bereits vom Ansatzpunkt her eine völlig unterschiedliche (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 23).

    Mit der Antragstellung steht nämlich gerade noch nicht fest, ob der Spielhallenbetreiber jemals eine Erlaubnis nach § 33 i Gewerbeordnung erhalten und demgemäß die Spielhallen legal betreiben kann (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 24).

    Ein auf die Antragstellung abstellender Stichtag wäre damit letztlich nicht geeignet, eine eindeutige Differenzierung zwischen den beiden Fallgruppen mit jeweils unterschiedlichen Übergangsfristen vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 Rn. 25).

    Die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i GewO unterfällt wohl nicht bereits grundsätzlich dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. dazu BVerfG, E.v. 13.2.1964 - 1 BvL 17/61 - juris Rn. 58; BVerfG, B.v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 28).

    Auch wenn es, wie die Klägerin geltend macht, gängige Praxis bei der Beklagten sein sollte, die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i GewO zum Betrieb einer Spielhalle erst nach der Errichtung und der Abnahme der Spielhalle zu erteilen, schließt diese Vorgehensweise - ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit - jedenfalls ein Vertrauen auf den Bestand der gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33 i GewO bis zu deren Erteilung aus (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 28).

    Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht hierüber noch nicht abschließend entschieden (vgl. BVerfG, B.v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 - juris Rn. 17; BayVGH B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 29).

    Die Investitionen für den Bau an sich sind damit nicht verloren und die Investitionen nicht "völlig in den Sand gesetzt" (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 31).

    Der Gesetzeszweck, die Spielmöglichkeiten zu beschränken und damit im Hinblick auf das hohe Suchtpotential bei Geldspielgeräten die Gefahren der Spielsucht einzudämmen, stellt einen wichtigen gesetzgeberischen Belang dar, der es rechtfertigt, private, insbesondere wirtschaftliche Belange einzelner Spielhallenbetreiber geringer zu gewichten (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn 31).

    Die gesetzlichen Regelungen beschränken daher lediglich die ortsbezogene Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 35).

    Bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ist die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt, zumal im Hinblick auf die Berufsausübung des einzelnen Spielhallenbetreibers lediglich eine geringe Beeinträchtigung seines Rechts auf Berufsfreiheit vorliegt, so dass die einjährige Übergangsfrist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 37).

  • BVerfG, 24.02.2010 - 1 BvR 27/09

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG) durch Erlöschen alter

    Auszug aus VG Augsburg, 31.10.2013 - Au 5 K 13.604
    Dies kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn zu der öffentlich-rechtlichen Gewährung einer Rechtsposition, hier der Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle, hinzu kommt, dass diese Rechtsposition auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruht (vgl. BVerfG, Wv. 24.2.2010 - 1 BvR 27/09 - juris Rn. 62).

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Neuordnung eines Rechtsgebiets durch eine angemessene und zumutbare Überleitungsregelung individuelle Rechtspositionen umgestalten kann, wenn Gründe des Gemeinwohls vorliegen, die den Vorrang vor dem berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand eines erworbenen Rechts verdienen (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 24.2.2010 - 1 BvR 27/09 - juris Rn. 65; BayVGH, B.v. 10 CE 13147 - juris Rn. 30).

    Dabei ist er an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2010 - 1 BvR 27/09 - juris Rn. 64).

  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

    Auszug aus VG Augsburg, 31.10.2013 - Au 5 K 13.604
    Dadurch wird der Grundsatz bestätigt, dass die Anforderungen der §§ 24 bis 26 GlüStV ab deren Inkrafttreten anzuwenden sind (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 16/11995 S. 32; BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - juris Rn. 91).

    Im Hinblick auf das durch sämtliche vorliegenden Studien belegte, besonders hohe Suchtpotential bei Geldspielgeräten in Gastronomiebetrieben und vor allem in Spielhallen und das flächendeckende Angebot an Geldspielgeräten hat der Gesetzgeber gerade für den Bereich der Spielhallen Handlungsbedarf gesehen, um auch und gerade für diesen Bereich einen kohärenten Schutz vor Spielsucht zu schaffen (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 16/11995 S. 30; BayVerfGH, E. v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - juris Rn. 95; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 18).

    Mit den in § 29 Abs. 4 GlüStV vorgesehenen Übergangsfristen hat der Gesetzgeber dem Vertrauens- und Bestandsschutzinteresse der Spielhallenbetreiber und ihren Erwartungen an die Amortisation getätigter Investitionen in Abwägung mit den in den §§ 24 und 25 GlüStV verfolgten Allgemeinwohlinteressen Rechnung getragen (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 16/11995 S. 32; BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - juris Rn. 95; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 18).

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 198/08

    Teileinziehung einer Straße zur Nutzung als Fußgängerzone verletzt Betreiber

    Auszug aus VG Augsburg, 31.10.2013 - Au 5 K 13.604
    Die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i GewO unterfällt wohl nicht bereits grundsätzlich dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. dazu BVerfG, E.v. 13.2.1964 - 1 BvL 17/61 - juris Rn. 58; BVerfG, B.v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 28).

    Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht hierüber noch nicht abschließend entschieden (vgl. BVerfG, B.v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 - juris Rn. 17; BayVGH B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 29).

  • VG Augsburg, 12.12.2013 - Au 5 K 13.1568

    Betrieb einer Spielhalle ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis

    Auszug aus VG Augsburg, 31.10.2013 - Au 5 K 13.604
    Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 5 K 13.1568 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid aufzuheben.

    Des Weiteren hat die Klägerin bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 5 S 13.1569 beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren Au 5 K 13.1568 anzuordnen.

  • VG Augsburg, 12.12.2013 - Au 5 K 13.1571

    Betrieb einer Spielhalle ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis;

    Auszug aus VG Augsburg, 31.10.2013 - Au 5 K 13.604
    Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 5 K 13.1571 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid aufzuheben.

    Des Weiteren hat die Klägerin bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 5 S 13.1572 beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren Au 5 K 13.1571 anzuordnen.

  • VG Augsburg, 31.10.2013 - Au 5 K 13.262

    Mehrere Spielhallen in einem Gebäude; neue glücksspielrechtliche Anforderungen;

    Auszug aus VG Augsburg, 31.10.2013 - Au 5 K 13.604
    Der Streitwert wird bis zur Verbindung der Verfahren bis zur gemeinsamen Entscheidung für das Verfahren Au 5 K 13.262 und das Verfahren Au 5 K 13.263 auf jeweils 20.000,-- EUR und für den Zeitraum nach der Verbindung der Verfahren auf 40.000,-- EUR festgesetzt.
  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

    Auszug aus VG Augsburg, 31.10.2013 - Au 5 K 13.604
    2.1.3.2 Regelungen der Berufsausübung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, U.v. 13.12.2000 - 1 BvR 335/97 - juris Rn. 26).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 46.12

    Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

    Auszug aus VG Augsburg, 31.10.2013 - Au 5 K 13.604
    Keine andere Beurteilung gebietet die noch nicht veröffentlichte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 (8 C 46.12).
  • BVerfG, 13.02.1964 - 1 BvL 17/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 5 ApoG

    Auszug aus VG Augsburg, 31.10.2013 - Au 5 K 13.604
    Die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i GewO unterfällt wohl nicht bereits grundsätzlich dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. dazu BVerfG, E.v. 13.2.1964 - 1 BvL 17/61 - juris Rn. 58; BVerfG, B.v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 28).
  • BVerfG, 18.03.2013 - 1 BvR 2436/11

    Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2009 - 12 A 1638/07

    Staatsangehörigkeitsrecht, Verfahrensrecht, Verpflichtungsklage, Zulässigkeit,

  • BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 4.89

    Landkreis - Kreisrat - Selbstständige Tätigkeit - Verdienstausfallentschädigung -

  • VG Schwerin, 25.06.2014 - 7 B 872/13

    Rechtmäßige Untersagung des Betriebs einer Spielhalle nach Auslaufen

    Indessen mag man die genannte "Beachtlichkeits"-Regelung des GlüStVAG M-V, wie die in etwa gleich lautenden Regelungen in Bayern nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland und in § 18 Satz 2 des entsprechenden nordrhein-westfälischen Gesetzes, auch dergestalt zu verstehen haben, dass - etwa im Interesse der Vermeidung von Bürokratiekosten - Genehmigungsinhaber nach § 33i GewO für einen der in § 29 Abs. 4 GlüStV genannten Zeiträume von der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht formell freigestellt wurden bzw. werden und ihnen eine Fortsetzung ihrer bisherigen legalen Tätigkeit ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis ermöglicht wurde bzw. wird (vgl. das Begründungs-Zitat aus der bayerischen Landtags-Drucksache 16/11995, S. 32, im Urteil des VG Augsburg vom 31. Oktober 2013 - Au 5 K 13.604, Au 5 K 13.605 -, juris Rdnr. 45).
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